Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, Bd. 3)

DelkredereVersicherung. -

Schlachtviehversicherung ¬


378  Zweites  Buch.  Gebräuche  i.  d.  einzeln.  Handelszweigen.
48.  Abschnitt.
Versicherung.
Nach  unserer  Ansicht  ist  eine  Firma,  die  die
Uebernahme  des  Delkredere  für  nicht  von  ihr  selbst
getätigte  oder  vermittelte  Geschäfte  planmäßig  zum
Gegenstande  ihres  Geschäftsbetriebes  macht,  als
Versicherungsunternehmer  im  Sinne  des  §  1  Absatz -
  1  des  Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen -
  vom  12.  Mai  1901  anzusehen.
Unerheblich  ist,  ob  sie  das  gesamte  Risiko
übernimmt,  oder  an  dem  Risiko  im  einzelnen  Fall
andere  Firmen,  namentlich  Bankhäuser,  beteiligt.
g  22.  Bd.  II  —  Bl.  280  —  29.  April  1913.
Die  Schlachtviehversicherung  wird  wohl  allgemein ¬
  in  der  Form  der  sogenannten  laufenden  Versicherung -
  genommen,  d.  h.  in  der  Weise,  daß  die
versicherten  Interessen  bei  der  Schließung  des  Vertrages -
  nur  der  Gattung  nach  bezeichnet  und  erst
nach  ihrer  Entstehung  dem  Versicherer  einzeln  aufgegeben -
  werden  (§  187  Abs.  2  des  Gesetzes  über  den
Versicherungsvertrag).  Der  Abschluß  erfolgt,  soweit -
  es  sich  nicht  um  eine  Versicherungsgesellschaft
            
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