§. 156. Einleitung.
bewiesen werden kann, daß die Absolutheit nicht zum Begriff der Dinglichkeit ¬
gehöre, so sind auch die angeblichen Fälle aus dem römischen und
deutschen Recht, ohne beweisende Kraft für jenen Satz. Unger selbst
gesteht zu, daß für das römische Recht diese Fälle sehr bestritten sind'
und in der That ist keiner von Bedeutung. Daß die hereditatis petitio
nur gegen den angestellt werden darf, welcher pro herede oder pro
possessore besitzt, ist keine Einschränkung ihres absoluten Charakters,
schon die Allgemeinheit des pro possessore possidere widerspricht*).
Uebrigens ist das Erbrecht — was Unger selbst ausführt*) — ein absolutes, ¬
aber kein dingliches Recht. Es würde also hier nicht einem dinglichen, ¬
sondern einem absoluten Recht die Absolutheit fehlen. Ebenso
wenig begründet ist die Berufung auf die Pauliana in rem actio, die
10)
als ein positives Gebilde überhaupt unter eigenthümlichen Regeln steht
und die Beziehung auf die Vindikation der Dotalsachen, die die Frau nur
gegen den Ehemann und dessen Erben, nicht gegen jeden Dritten anstellen ¬
könne. Gerade diese Beschränkung aber ist bestritten, die Worte
si tamen extant beschränken die Klage nur in Beziehung auf die Gegenstände, ¬
nicht ihren absoluten Charakter, und diese Beschränkung erklärt
sich aus der Besonderheit des ehelichen Verhältnisses"). Gewiß auch beweist ¬
nichts für Unger's*?)
Satz, daß in einzelnen positiven Rechten die
absolute Verfolgbarkeit an bestimmte Formen oder Bedingungen gebunden
ist, an eine allgemeine Erkennbarkeit, an die wirkliche Besitzergreifung,
an gerichtliche Konfirmation oder an die Eintragung in öffentliche Bücher,
denn in diesen Fällen erreicht das Recht auch die Kraft der vollen Dinglichkeit ¬
erst, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, bis dahin befindet es
sich in einem Zwischenzustand des Werdens, des noch nicht Vollendeten'3)
Endlich nicht eine Beseitigung der Absolutheit des Eigenthums ist es,
wenn der Vindikant oder Pfandgläubiger die Sache von dem redlichen
*) Daselbst Note 29.
*) Arndts im Rechtslexikon V. 211. Note 28.
A. a. O. S. 534 fgg.
10
Arndts, Pand. 4. A. §. 97. Anm. 4. Schröter in der Zeitschrift f. Civ.R. u.
Proz. B. 6. S. 141 (die Klage geht auf restituere).
12
Arndts, Pand. §. 411 Anm. (4. A. S. 647). l. 30. C. V. 12.
A. a. O. S. 518 Note 30. S. 519 Note 33.
12)
Hierher gehört insbesondere das A.L R. Die Wirkung der Dinglichkeit ist an
Frrdie ¬
Eliennbarkeit geknüpft; ehe nicht übergeben und der Besitz ergriffen oder das
Recht eingetragen worden, ist der Berechtigte noch nicht gegen Jedermann dinglich
berechtigt. Das seiner Natur nach dingliche Recht ist aber, bis seine Erkennbarkeit
für Jedermann durch Eintragung gesichert ist, nicht etwa nur ein Recht zur Sache,
z. B. die Grundgerechtigkeit, die Reallast, der Nießbrauch. In diesen Fällen soll
die Eintragung nicht die Dinglichkeit schaffen, sondern ihr nur die volle Wirkung
geben. Entsch. B. 18. S. 319 fgg. Vergl. auch das Nachwort in Striethorst
B. 7. S. 366.