Inhaltsverzeichnis : Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preussischen Privatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (3)

§.  156.  Einleitung.
bewiesen  werden  kann,  daß  die  Absolutheit  nicht  zum  Begriff  der  Dinglichkeit ¬
  gehöre,  so  sind  auch  die  angeblichen  Fälle  aus  dem  römischen  und
deutschen  Recht,  ohne  beweisende  Kraft  für  jenen  Satz.  Unger  selbst
gesteht  zu,  daß  für  das  römische  Recht  diese  Fälle  sehr  bestritten  sind'
und  in  der  That  ist  keiner  von  Bedeutung.  Daß  die  hereditatis  petitio
nur  gegen  den  angestellt  werden  darf,  welcher  pro  herede  oder  pro
possessore  besitzt,  ist  keine  Einschränkung  ihres  absoluten  Charakters,
schon  die  Allgemeinheit  des  pro  possessore  possidere  widerspricht*).
Uebrigens  ist  das  Erbrecht  —  was  Unger  selbst  ausführt*)  —  ein  absolutes, ¬
  aber  kein  dingliches  Recht.  Es  würde  also  hier  nicht  einem  dinglichen, ¬
  sondern  einem  absoluten  Recht  die  Absolutheit  fehlen.  Ebenso
wenig  begründet  ist  die  Berufung  auf  die  Pauliana  in  rem  actio,  die
10)
als  ein  positives  Gebilde  überhaupt  unter  eigenthümlichen  Regeln  steht
und  die  Beziehung  auf  die  Vindikation  der  Dotalsachen,  die  die  Frau  nur
gegen  den  Ehemann  und  dessen  Erben,  nicht  gegen  jeden  Dritten  anstellen ¬
  könne.  Gerade  diese  Beschränkung  aber  ist  bestritten,  die  Worte
si  tamen  extant  beschränken  die  Klage  nur  in  Beziehung  auf  die  Gegenstände, ¬
  nicht  ihren  absoluten  Charakter,  und  diese  Beschränkung  erklärt
sich  aus  der  Besonderheit  des  ehelichen  Verhältnisses").  Gewiß  auch  beweist ¬
  nichts  für  Unger's*?)
Satz,  daß  in  einzelnen  positiven  Rechten  die
absolute  Verfolgbarkeit  an  bestimmte  Formen  oder  Bedingungen  gebunden
ist,  an  eine  allgemeine  Erkennbarkeit,  an  die  wirkliche  Besitzergreifung,
an  gerichtliche  Konfirmation  oder  an  die  Eintragung  in  öffentliche  Bücher,
denn  in  diesen  Fällen  erreicht  das  Recht  auch  die  Kraft  der  vollen  Dinglichkeit ¬
  erst,  wenn  diese  Bedingungen  erfüllt  sind,  bis  dahin  befindet  es
sich  in  einem  Zwischenzustand  des  Werdens,  des  noch  nicht  Vollendeten'3)
Endlich  nicht  eine  Beseitigung  der  Absolutheit  des  Eigenthums  ist  es,
wenn  der  Vindikant  oder  Pfandgläubiger  die  Sache  von  dem  redlichen
*)  Daselbst  Note  29.
*)  Arndts  im  Rechtslexikon  V.  211.  Note  28.
A.  a.  O.  S.  534  fgg.
10
Arndts,  Pand.  4.  A.  §.  97.  Anm.  4.  Schröter  in  der  Zeitschrift  f.  Civ.R.  u.
Proz.  B.  6.  S.  141  (die  Klage  geht  auf  restituere).
12
Arndts,  Pand.  §.  411  Anm.  (4.  A.  S.  647).  l.  30.  C.  V.  12.
A.  a.  O.  S.  518  Note  30.  S.  519  Note  33.
12)
Hierher  gehört  insbesondere  das  A.L  R.  Die  Wirkung  der  Dinglichkeit  ist  an
Frrdie ¬
  Eliennbarkeit  geknüpft;  ehe  nicht  übergeben  und  der  Besitz  ergriffen  oder  das
Recht  eingetragen  worden,  ist  der  Berechtigte  noch  nicht  gegen  Jedermann  dinglich
berechtigt.  Das  seiner  Natur  nach  dingliche  Recht  ist  aber,  bis  seine  Erkennbarkeit
für  Jedermann  durch  Eintragung  gesichert  ist,  nicht  etwa  nur  ein  Recht  zur  Sache,
z.  B.  die  Grundgerechtigkeit,  die  Reallast,  der  Nießbrauch.  In  diesen  Fällen  soll
die  Eintragung  nicht  die  Dinglichkeit  schaffen,  sondern  ihr  nur  die  volle  Wirkung
geben.  Entsch.  B.  18.  S.  319  fgg.  Vergl.  auch  das  Nachwort  in  Striethorst
B.  7.  S.  366.
            
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