Full text : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 6, H. 1 = Jg. 1822, Jan. - März (1822))

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mit  fremden  Medikamenten  innerhalb  der  Königl.  Staaten
desto  zuverlässiger  zu  verhindern,  den  Olitäten=Krämern
und  Hausirern  mit  fremden  Medikamenten  der  Eingang  in
die  Königl.  Staaten  mit  ihren  Waaren,  selbst  unter  dem
Vorwande  des  bloßen  Durchgangs  schlechterdings  nicht  weiter -
  gestattet  sey,  vielmehr  sogleich  mit  der  Andeutung  zurückgewiesen -
  werden  sollen,  daß,  wenn  sie  dessenungeachtet  im
Lande  betroffen  würden,  sie  außer  der  Confiscation  ihrer
Waaren  mit  harter  Leibesstrafe  ohne  Rücksicht  auf  den
Vorwand  des  bloßen  Durchganges,  belegt  werden  würden.
Diese  lediglich  mit  Rücksicht  auf  die  Medizinal-Polizei  erlassene -
  Verordnung  ist  durch  die  neuere  Steuergesetzgebung
keinesweges  aufgehoben  und  es  hat  deshalb  auch  das  Königl.
Finanz=Ministerium  durch  die  unter  dem  21.  Dezember  pr.
an  sämmtliche  Regierungen  erlassene  Verfügung  festgesetzt,
daß  dergleichen  Olitäten=Krämer  und  Hausirer  mit  Medikamenten -
  die  zollamtliche  Abfertigung  nicht  eher  erhalten
sollen,  bis  ein  von  der  Polizei-Behörde  dazu  ertheilter  Erlaubnißschein -
  beigebracht  ist,  zu  welchem  Zwecke  sie  selbst
an  die  Polizei=Behörde  verwiesen  werden  sollen.  In  Verfolg -
  dieser  Verfügung  wird  daher  der  Königl.  Regierung
hierdurch  anbefohlen,  die  sämmtlichen  Polizei-Behörden  anzuweisen, -
  daß  sie  nicht  allein  den  an  sie  gewiesenen  Olitäten=Krämern -
  und  Hausirern  mit  Medikamenten,  den  Erlaubnißschein -
  zum  Eingang  in  die  diesseitigen  Staaten  mit  ihren -
  Waaren  unter  keiner  Bedingung  ertheilen,  sondern
auch  dieselben  dem  vorgedachten  Publikando  vom  21.  Mai
1805.  gemäß,  über  die  Folgen  eines  dieser  Zurückweisung
ungeachtet  versuchten  Eindringens  mit  ihren  Waaren  in
die  diesseitigen  Lande  belehren,  und  demnächst  für  die  Zurückschaffung -
  der  in  Gemäßheit  der  Verfügung  des  Königl. -
  Finanz-Ministerii  von  den  Zollämtern  zurückbehaltenen -
  und  an  sie  abgelieferten  Medizinal-Waaren  über  die
Grenzen  der  diesseitigen  Staaten  sorgen.  Zugleich  wird  die
Königl.  Regierung  aufgefordert,  die  Vorschriften  gegen  die
Zulassung  des  Verkehrs  der  Olitäten-Krämer  und  Hausirer
mit  Medikamenten  durch  ihre  Amtsblätter  in  Erinnerung
zu  bringen,  insonderheit  auch  die  Königl.  Gendarmerie  zur
Annalen  1.  Heft  1922.
Max-Planck-Institut  fü
            
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