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mit fremden Medikamenten innerhalb der Königl. Staaten
desto zuverlässiger zu verhindern, den Olitäten=Krämern
und Hausirern mit fremden Medikamenten der Eingang in
die Königl. Staaten mit ihren Waaren, selbst unter dem
Vorwande des bloßen Durchgangs schlechterdings nicht weiter -
gestattet sey, vielmehr sogleich mit der Andeutung zurückgewiesen -
werden sollen, daß, wenn sie dessenungeachtet im
Lande betroffen würden, sie außer der Confiscation ihrer
Waaren mit harter Leibesstrafe ohne Rücksicht auf den
Vorwand des bloßen Durchganges, belegt werden würden.
Diese lediglich mit Rücksicht auf die Medizinal-Polizei erlassene -
Verordnung ist durch die neuere Steuergesetzgebung
keinesweges aufgehoben und es hat deshalb auch das Königl.
Finanz=Ministerium durch die unter dem 21. Dezember pr.
an sämmtliche Regierungen erlassene Verfügung festgesetzt,
daß dergleichen Olitäten=Krämer und Hausirer mit Medikamenten -
die zollamtliche Abfertigung nicht eher erhalten
sollen, bis ein von der Polizei-Behörde dazu ertheilter Erlaubnißschein -
beigebracht ist, zu welchem Zwecke sie selbst
an die Polizei=Behörde verwiesen werden sollen. In Verfolg -
dieser Verfügung wird daher der Königl. Regierung
hierdurch anbefohlen, die sämmtlichen Polizei-Behörden anzuweisen, -
daß sie nicht allein den an sie gewiesenen Olitäten=Krämern -
und Hausirern mit Medikamenten, den Erlaubnißschein -
zum Eingang in die diesseitigen Staaten mit ihren -
Waaren unter keiner Bedingung ertheilen, sondern
auch dieselben dem vorgedachten Publikando vom 21. Mai
1805. gemäß, über die Folgen eines dieser Zurückweisung
ungeachtet versuchten Eindringens mit ihren Waaren in
die diesseitigen Lande belehren, und demnächst für die Zurückschaffung -
der in Gemäßheit der Verfügung des Königl. -
Finanz-Ministerii von den Zollämtern zurückbehaltenen -
und an sie abgelieferten Medizinal-Waaren über die
Grenzen der diesseitigen Staaten sorgen. Zugleich wird die
Königl. Regierung aufgefordert, die Vorschriften gegen die
Zulassung des Verkehrs der Olitäten-Krämer und Hausirer
mit Medikamenten durch ihre Amtsblätter in Erinnerung
zu bringen, insonderheit auch die Königl. Gendarmerie zur
Annalen 1. Heft 1922.
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