Full text : Schnell, Samuel Ludwig: Handbuch des Civil-Processes

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und  er  mithin  nicht  gewußt  habe,  daß  sein  Gläubiger
vor  Gericht  erscheinen,  und  sein  Vermögen  auf  die
Gant  erkennen  lassen  werde  28)
Widerspricht  der  Schuldner  die  Schuld  auf  die
gehörige  Art  bey  Insinuation  der  Ladung  oder
nachher  vor  Gericht;  so  soll  mit  der  Betreibung
innegehalten  werden,  und  wenn  er  auf  Begehren  des
Gläubigers  die  Bedingung  erfüllt,  die  ihn  in  den
Stand  setzt,  seine  Einwendungen  anhängig  zu  machen,
über  den  Werth  oder  Unwerth  derselben  eine  ordentliche
Proceßverhandlung  Statt  haben2).  Widerspricht  der
Schuldner  die  Schuld  nicht;  so  soll  das  Amtsgericht
28)  Satz.  11.  S.  220.
29)  Satz.  10.  S.  220.  Wenn  der  Schuldner  bey  der  Insinuation
der  Ladung  die  Schuld  widerspricht;  so  fällt  die  Erscheinung
weg  (Satz.  5.  S.  217.),  der  Gläubiger  kann  ihn  aber  vor  Gericht ¬
  laden,  um  ihn  zur  Schuld-  und  Rechtsversicherung  verurtheilen ¬
  zu  lassen.  Diese  Ladung  wird  erspart,  wenn  der
Glaubiger  der  Betreibungsladung  eine  eventuelle  Ladung  auf
diesen  Fall  anhängt:  wo  dann,  wie  es  sich  von  selbst  versteht,
die  Erscheinung  durch  den  Widerspruch  der  Schuld  nicht  aufgehoben, ¬
  und  das  Ausbleiben  des  Schuldners  als  Verzichtleistung
auf  seine  Einwendungen  gegen  das  Kautionsgesuch  ausgelegt
wird.  Widerspricht  er  hingegen  die  Schuld  vor  Gericht,  oder
fordert  er  auch  nur  Bedenkzeit  über  das  Begehren  des  Gläubigers; ¬
  so  kann  dieser  sogleich  sein  auf  die  Schuld-  und  Rechtsversicherung ¬
  gehendes  Gesuch  anbringen,  üͤber  welches  bloß  eine
mündliche  Verfechtung  zugelassen,  und  das  in  der  Regel  an
dem  gleichen  Gerichtstage  beurtheilt  wird.  G.  und  D.  Thl.  1.
S.  203.  §.  8.
21
            
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