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und er mithin nicht gewußt habe, daß sein Gläubiger
vor Gericht erscheinen, und sein Vermögen auf die
Gant erkennen lassen werde 28)
Widerspricht der Schuldner die Schuld auf die
gehörige Art bey Insinuation der Ladung oder
nachher vor Gericht; so soll mit der Betreibung
innegehalten werden, und wenn er auf Begehren des
Gläubigers die Bedingung erfüllt, die ihn in den
Stand setzt, seine Einwendungen anhängig zu machen,
über den Werth oder Unwerth derselben eine ordentliche
Proceßverhandlung Statt haben2). Widerspricht der
Schuldner die Schuld nicht; so soll das Amtsgericht
28) Satz. 11. S. 220.
29) Satz. 10. S. 220. Wenn der Schuldner bey der Insinuation
der Ladung die Schuld widerspricht; so fällt die Erscheinung
weg (Satz. 5. S. 217.), der Gläubiger kann ihn aber vor Gericht ¬
laden, um ihn zur Schuld- und Rechtsversicherung verurtheilen ¬
zu lassen. Diese Ladung wird erspart, wenn der
Glaubiger der Betreibungsladung eine eventuelle Ladung auf
diesen Fall anhängt: wo dann, wie es sich von selbst versteht,
die Erscheinung durch den Widerspruch der Schuld nicht aufgehoben, ¬
und das Ausbleiben des Schuldners als Verzichtleistung
auf seine Einwendungen gegen das Kautionsgesuch ausgelegt
wird. Widerspricht er hingegen die Schuld vor Gericht, oder
fordert er auch nur Bedenkzeit über das Begehren des Gläubigers; ¬
so kann dieser sogleich sein auf die Schuld- und Rechtsversicherung ¬
gehendes Gesuch anbringen, üͤber welches bloß eine
mündliche Verfechtung zugelassen, und das in der Regel an
dem gleichen Gerichtstage beurtheilt wird. G. und D. Thl. 1.
S. 203. §. 8.
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