Inhaltsverzeichnis : Jacobsen, Friedrich Johann: Seerecht des Friedens und des Krieges in Bezug auf die Kauffahrteischifffahrt

wird,  nach  Beendigung  eines  Baues,  eine  Acte  über  den
Bau  des  Schiffes  von  dem  Zimmermann  ausgestellt,
welche  Bielbrief  genannt  wird.
Von  dem  Englischen,  Französischen  und  Amerikanischen ¬
  Register,  welches  mit  dem  Inhalte  des  Bielbriefes ¬
  anhebt,  werden  wir  im  4ten  Capitel  sprechen.
In  Dänemark,  in  Schweden  und  in  Norddeutschland ¬
  ist  der  Bielbrief  *)  ein,  von  einer  obrigkeitlichen
Person  oder  einem  Notarius  oder  sonst  jemandem,  auf
eine  urkundliche  Weise  ausgestelltes  Document  des
Schiffsbauers,  über  den  Bau  des  Schiffes,  welches  gewöhnlich ¬
  enthält,  dass  er  für  seine  Rechnung  oder  für
Rechnung  von  N.  N.  ein  Schiff,  von  welchem  die  genaue ¬
  Beschreibung  aufgeführt  wird,  in  der  und  der
Zeit,  an  dem  und  dem  Orte,  von  gutem  gesunden  (und
von  inländischem)  Holze  gebaut  habe,  und  dass  er  das
Schiff  für  alle  Ansprüche,  so  der  Zimmerung  wegen
daran  gemacht  werden,  garantire,  und  dafür  Eviction
leisten  wolle,  und  dass  er,  insofern  es  für  fremde  Rechnung ¬
  gebaut  ist,  dafür  die  Summe  von  —  empfangen
habe.  Diese  Acten  werden  gewöhnlich  beeidigt  und  in
Protocollen  unterschrieben,  damit  Duplicate  und  Copien ¬
  davon  ertheilt  werden  können.  In  Preussen  muss
erst  zum  Bau  eines  Schiffes  eine  obrigkeitliche  Einwilligung ¬
  eingeholt  werden,  und  sind  die  in  Hinsicht  der
Beschaffenheit  der  Materialien,  der  Regelmässigkeit  und
—
Das  Formular  eines  Deutschen  Bielbriefes  steht  im  wohlinstruirten
Schiffer  Appendix  XXXI.
            
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