wird, nach Beendigung eines Baues, eine Acte über den
Bau des Schiffes von dem Zimmermann ausgestellt,
welche Bielbrief genannt wird.
Von dem Englischen, Französischen und Amerikanischen ¬
Register, welches mit dem Inhalte des Bielbriefes ¬
anhebt, werden wir im 4ten Capitel sprechen.
In Dänemark, in Schweden und in Norddeutschland ¬
ist der Bielbrief *) ein, von einer obrigkeitlichen
Person oder einem Notarius oder sonst jemandem, auf
eine urkundliche Weise ausgestelltes Document des
Schiffsbauers, über den Bau des Schiffes, welches gewöhnlich ¬
enthält, dass er für seine Rechnung oder für
Rechnung von N. N. ein Schiff, von welchem die genaue ¬
Beschreibung aufgeführt wird, in der und der
Zeit, an dem und dem Orte, von gutem gesunden (und
von inländischem) Holze gebaut habe, und dass er das
Schiff für alle Ansprüche, so der Zimmerung wegen
daran gemacht werden, garantire, und dafür Eviction
leisten wolle, und dass er, insofern es für fremde Rechnung ¬
gebaut ist, dafür die Summe von — empfangen
habe. Diese Acten werden gewöhnlich beeidigt und in
Protocollen unterschrieben, damit Duplicate und Copien ¬
davon ertheilt werden können. In Preussen muss
erst zum Bau eines Schiffes eine obrigkeitliche Einwilligung ¬
eingeholt werden, und sind die in Hinsicht der
Beschaffenheit der Materialien, der Regelmässigkeit und
—
Das Formular eines Deutschen Bielbriefes steht im wohlinstruirten
Schiffer Appendix XXXI.