malen in absteigender Linie, die Rede ist, so
viel heisset, als entweder persönlich, oder in
seinen ehelichen Leibes=Erben, würcklich existiren, -
leben, und da seyn; und somit die Benennung -
des erstern Haupts die gantze Seriem,
seu progeniem Descendentium, andeutet, wovon -
sich der nutzliche Gebrauch sogleich (§. LIX.)
äussern wird.
5. XLI. Endlichen setzet und ver=Wie -
es nach
Abgang des
ordnet K. Ferdinand in gantz kur =sämmtlichen -
tzen Worten, wie es nach Abgang
Oesterreichides -
sämmtlichen Oesterreichischen
schen Manns=Stammens -
Manns=Stammes mit denen Erb= =mit -
denen
Landen gehalten, und weme solche
Ertz=Herzoglich=Oester= -
-
diesen Fall zu Theil werden
reichischen
sollen:
Erb=Landen
gehälten
„Ob sich dann aus Göttlicher
werden solle?
„Schickung zutrüge, daß die
„Kayserl. Majest. Unser lieber Bruder un d | |
„Herr, auch ohne männliche Leibs=Erben
„abstürbe, oder nach Derselben Ableiben
„Sr. Majestät Manns=Stammen ver= | |
„gienge, alsdann sollen Unsere Oesterreichi=„sche -
Land fallen und erben an die Orth und
„Ende, dahin Sie von Recht und Billig=„kei= -
wegen, gehören (2).
Krafft sotha= §. XLII. An was für Ort un | |
ner Verordnung -
fallen Ende, und auf wen auf hier bedie -
Erb=Lan=nannten Fall die Ertz=Herzogliche
de an das Erb=Lande verstammen sollen, darüber -
(2) Beylage Lit. K. N.V.
Voage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin