fullscreen : Sammlung Einiger Staats-Schriften, Welche nach Ableben Kayser Carls des VI. zum Vorschein gekommen Und die gegenwärtige wichtige Staats-Angelegenheiten von Teutschland betreffen (Bd. 2 = St. 13/24 (1741/42))

malen  in  absteigender  Linie,  die  Rede  ist,  so
viel  heisset,  als  entweder  persönlich,  oder  in
seinen  ehelichen  Leibes=Erben,  würcklich  existiren, -
  leben,  und  da  seyn;  und  somit  die  Benennung -
  des  erstern  Haupts  die  gantze  Seriem,
seu  progeniem  Descendentium,  andeutet,  wovon -
  sich  der  nutzliche  Gebrauch  sogleich  (§.  LIX.)
äussern  wird.
5.  XLI.  Endlichen  setzet  und  ver=Wie -
  es  nach
Abgang  des
ordnet  K.  Ferdinand  in  gantz  kur  =sämmtlichen -

tzen  Worten,  wie  es  nach  Abgang
Oesterreichides -
  sämmtlichen  Oesterreichischen
schen  Manns=Stammens -

Manns=Stammes  mit  denen  Erb=  =mit -
  denen
Landen  gehalten,  und  weme  solche
Ertz=Herzoglich=Oester= -
 -
  diesen  Fall  zu  Theil  werden
reichischen
sollen:
Erb=Landen
gehälten
„Ob  sich  dann  aus  Göttlicher
werden  solle?
„Schickung  zutrüge,  daß  die
„Kayserl.  Majest.  Unser  lieber  Bruder  un  d  |  |
„Herr,  auch  ohne  männliche  Leibs=Erben
„abstürbe,  oder  nach  Derselben  Ableiben
„Sr.  Majestät  Manns=Stammen  ver=  |  |
„gienge,  alsdann  sollen  Unsere  Oesterreichi=„sche -
  Land  fallen  und  erben  an  die  Orth  und
„Ende,  dahin  Sie  von  Recht  und  Billig=„kei= -
  wegen,  gehören  (2).
Krafft  sotha=  §.  XLII.  An  was  für  Ort  un  |  |
ner  Verordnung -
  fallen  Ende,  und  auf  wen  auf  hier  bedie -
  Erb=Lan=nannten  Fall  die  Ertz=Herzogliche
de  an  das  Erb=Lande  verstammen  sollen,  darüber -

(2)  Beylage  Lit.  K.  N.V.
Voage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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