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Erben ½ des reinen Gesammtvermögens erhält, oder, wo sie
dies ausschlägt, erhält sie ihr gesammtes Eingebrachtes, die
Gerade und was ihr sonst von dem Ehemanne zugedacht
wurde.
Diese Güterordnung nennt Roth eine Güterordnung
der privilegirten Erbfolge. Förster nennt sie, ein
anderes Hauptmoment betonend:
das System des maritalischen Niessbrauches.
Sie ist offenbar eine Mischung des Sachsenspiegels, des
Drittheilsrechtes und des Römischen Rechtes, eine Mischung
des Römischen und Deutschen Rechtes auf dem Sächsischen
im Grunde ist sie eine Verwaltungsgemeinschaft,
Boden
und galt in Sachsen bis in die neueste Zeit (bis zum sog.
Erbfolgemandat vom Jahre 1829). — In einzelnen Gebieten
wurde durch Akte der Gesetzgebung das Römische Dotalrecht
rezipirt (Theile von Hannover, Mecklenburg).
Aehnlich war die weitere Entwicklung in Ostfalen, in
den Gebieten des Halbtheilungssystemes, wo jedoch vielfach,
wenigstens für die Fälle einer beerbten Ehe, die Gütergemeinschaft ¬
beibehalten wurde (Goslar)2). Die Rezeption des
Römischen Rechtes vollzog sich auch hier nur durch das
medium des noch in Ansehen stehenden Altsächsischen
Rechtes.
Die Gütereinheit in dem System des maritalischen Niessbrauches, ¬
wie sie durch die Sächsischen Konstitutionen festgestellt ¬
war, wurde im Prinzip auch in manche neueren
Kodifikationen der Gegenwart als Güterordnung aufgenommen.
So hat insbesondere:
das Preussische Allgemeine Landrecht
an demselben nur das Geradesystem und die Anwendung der
Grundsätze des Römischen Dotalrechtes aufgegeben, dann
auch das erwähnte Wahlrecht der überlebenden Frau beseitigt, ¬
im Uebrigen behielt es aber ungeändert die Grund*) ¬
Vgl. Hänel, p. 382. Förster, III. § 207, p. 506. Roth, p. 66.
2) Die spezielle Darstellung vgl. bei Hänel, p. 320 ff.