Metadaten : Oesterreichisches Ehegüterrecht (1)

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Erben  ½  des  reinen  Gesammtvermögens  erhält,  oder,  wo  sie
dies  ausschlägt,  erhält  sie  ihr  gesammtes  Eingebrachtes,  die
Gerade  und  was  ihr  sonst  von  dem  Ehemanne  zugedacht
wurde.
Diese  Güterordnung  nennt  Roth  eine  Güterordnung
der  privilegirten  Erbfolge.  Förster  nennt  sie,  ein
anderes  Hauptmoment  betonend:
das  System  des  maritalischen  Niessbrauches.
Sie  ist  offenbar  eine  Mischung  des  Sachsenspiegels,  des
Drittheilsrechtes  und  des  Römischen  Rechtes,  eine  Mischung
des  Römischen  und  Deutschen  Rechtes  auf  dem  Sächsischen
im  Grunde  ist  sie  eine  Verwaltungsgemeinschaft,
Boden
und  galt  in  Sachsen  bis  in  die  neueste  Zeit  (bis  zum  sog.
Erbfolgemandat  vom  Jahre  1829).  —  In  einzelnen  Gebieten
wurde  durch  Akte  der  Gesetzgebung  das  Römische  Dotalrecht
rezipirt  (Theile  von  Hannover,  Mecklenburg).
Aehnlich  war  die  weitere  Entwicklung  in  Ostfalen,  in
den  Gebieten  des  Halbtheilungssystemes,  wo  jedoch  vielfach,
wenigstens  für  die  Fälle  einer  beerbten  Ehe,  die  Gütergemeinschaft ¬
  beibehalten  wurde  (Goslar)2).  Die  Rezeption  des
Römischen  Rechtes  vollzog  sich  auch  hier  nur  durch  das
medium  des  noch  in  Ansehen  stehenden  Altsächsischen
Rechtes.
Die  Gütereinheit  in  dem  System  des  maritalischen  Niessbrauches, ¬
  wie  sie  durch  die  Sächsischen  Konstitutionen  festgestellt ¬
  war,  wurde  im  Prinzip  auch  in  manche  neueren
Kodifikationen  der  Gegenwart  als  Güterordnung  aufgenommen.
So  hat  insbesondere:
das  Preussische  Allgemeine  Landrecht
an  demselben  nur  das  Geradesystem  und  die  Anwendung  der
Grundsätze  des  Römischen  Dotalrechtes  aufgegeben,  dann
auch  das  erwähnte  Wahlrecht  der  überlebenden  Frau  beseitigt, ¬
  im  Uebrigen  behielt  es  aber  ungeändert  die  Grund*) ¬
  Vgl.  Hänel,  p.  382.  Förster,  III.  §  207,  p.  506.  Roth,  p.  66.
2)  Die  spezielle  Darstellung  vgl.  bei  Hänel,  p.  320  ff.
            
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