Object : Commentar zum österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche (1)

Allgemeines  bürgerliches  Gesetzbuch.
Einleitung.
Von  den  bürgerlichen  Gesetzen  überhaupt.*)
Die  hier  folgenden  Bestimmungen  über  Quellen,  Erkenntnis  und  Anordnung
des  Rechtes  beziehen  sich  zunächst  auf  die  bürgerlichen,  d.  i.  die  das  Privatrecht
regelnden  Normen2),  können  aber  auch  auf  andere  Rechtsgebiete  mittelbare  Anwendung ¬
  erleiden,  soweit  auf  diesen  andern  Gebieten  keine  besondern  Bestimmungen
hierüber  enthalten  sind.  So  finden  wir  in  dem  Strafgesetzbuche,  in  dem  Handelsgesetzbuche, ¬
  in  den  Gesetzen  über  das  gerichtliche  Verfahren  mehrfache  Bestimmungen
über  die  in  den  §§.  2—9  des  a.  b.  G.  B.  abgehandelten  Materien,  welche  von  den
dort  aufgestellten  Grundsätzen  abweichen.
§.  1.
Begriff  des  bürgerlichen  Rechtes.
Der  Inbegriff  der  Gesetze,  wodurch  die  Privat-Rechte  und  Pflichten  der  Einwohner ¬
  des  Staates  unter  sich  bestimmt  werden,  macht  das  bürgerliche  Recht  in  demselben ¬
  aus.
Begriff  des  bürgerlichen  Rechtes.  1.  Das  bürgerliche  Recht  (gleichbedeutend
mit  Privat=Recht)  ist  der  Inbegriff  jener  Normen,  welche  die  Familien-  und  Vermögensverhältnisse ¬
  regeln.  Das  Familien-  und  Vermögensrecht  sind  demnach  die
beiden  Haupttheile  des  Privatrechtes.  Das  Privatrecht  bildet  den  Gegensatz  zu  dem
öffentlichen  Rechte,  welch  letzteres  die  Normen  gibt  für  die  Einrichtung  der
Staatsgewalt  und  der  sonstigen  öffentlichen  Gewalten  (Verfassungsrecht),  ferner  für
deren  Ausübung  gegenüber  dem  Einzelnen  (Verwaltungsrecht),  endlich  für  die  Beziehungen ¬
  verschiedener  Staaten  zu  einander  (Völkerrecht).s
2.  Der  Ausdruck  „Recht"  wird  gewöhnlich  in  einer  zweifachen  Bedeutung
genommen;  nämlich  im  subjectiven  Sinne,  als  Befugnis,  Berechtigung,  und
im  objectiven  Sinne,  als  Inbegriff  von  Gesetzen,  durch  welche  die  Rechte  im  sub1) ¬
  Scheidlein  (Dr.  G.  v.),  Commentar  über  die  Einleitung  und  das  I.  Hauptstück
des  I.  Theiles  des  a.  b.  G.  B.  Wien,  bei  I.  G.  R.  v.  Mösle's  sel.  Witwe.  1823.
Martinez  (Diego),  Al  Codice  civile  austriaco.  Spiegazioni  dell'  introduzione  e  dei
capitoli  1  e  2  parte  I  del  detto  Codice.  Milano,  pr.  R.  Fanfani,  1823,  2  Vol.  —  Prin
cipj  direttivi  alla  conoscenza  ed  applicazione  delle  leggi  civili  austriache.  Pavia,  tip.  G.
Capelli.  1816.
Carozzi  (Guis.),  Giurisprudenza  del  Codice  civ.  universale  della  monarchia ¬
  austriaca.  Tratatto  I.  Milano,  1818.  —
Besonders  zu  vergl.  Pfaff=Hofmann,
Commentar  I.  S.  113—360;  dann  Pfaff=Krainz,  S.  39  ff.  und  196  ff.  und  Burckhard,
System  155  ff.
Siehe  auch  die  Entsch.  in  der  Sammlung  von  Glaser=Unger  v.  7.  Jänner  1864,
Nr.  1850  u.  vom  22.  Octbr.  1867,  Nr.  2887;  dagegen  v.  12.  Octbr.,  Nr.  1986,  betreffend
die  Anwendbarkeit  des  §.  5  des  b.  G.  B.  in  Fragen  der  Gerichtszuständigkeit.
3)  Vgl.  über  den  Begriff  des  Privatrechtes  Unger,  System  O.  I.  S.  1  u.  5,  insbes
Thon,  Rechtsnorm  und  subjectives  Recht.  (Weimar,  1878.)  Abschnitt  III.  —
„Das  Privatrecht ¬
  ist  die  rechtliche  Norm  für  die  Familien-  und  Vermögensverhältnisse."  So  Hofmann
in  der  Ger.-Ztg.  1870,  Nr.  9.
            
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