Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch.
Einleitung.
Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.*)
Die hier folgenden Bestimmungen über Quellen, Erkenntnis und Anordnung
des Rechtes beziehen sich zunächst auf die bürgerlichen, d. i. die das Privatrecht
regelnden Normen2), können aber auch auf andere Rechtsgebiete mittelbare Anwendung ¬
erleiden, soweit auf diesen andern Gebieten keine besondern Bestimmungen
hierüber enthalten sind. So finden wir in dem Strafgesetzbuche, in dem Handelsgesetzbuche, ¬
in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren mehrfache Bestimmungen
über die in den §§. 2—9 des a. b. G. B. abgehandelten Materien, welche von den
dort aufgestellten Grundsätzen abweichen.
§. 1.
Begriff des bürgerlichen Rechtes.
Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner ¬
des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben ¬
aus.
Begriff des bürgerlichen Rechtes. 1. Das bürgerliche Recht (gleichbedeutend
mit Privat=Recht) ist der Inbegriff jener Normen, welche die Familien- und Vermögensverhältnisse ¬
regeln. Das Familien- und Vermögensrecht sind demnach die
beiden Haupttheile des Privatrechtes. Das Privatrecht bildet den Gegensatz zu dem
öffentlichen Rechte, welch letzteres die Normen gibt für die Einrichtung der
Staatsgewalt und der sonstigen öffentlichen Gewalten (Verfassungsrecht), ferner für
deren Ausübung gegenüber dem Einzelnen (Verwaltungsrecht), endlich für die Beziehungen ¬
verschiedener Staaten zu einander (Völkerrecht).s
2. Der Ausdruck „Recht" wird gewöhnlich in einer zweifachen Bedeutung
genommen; nämlich im subjectiven Sinne, als Befugnis, Berechtigung, und
im objectiven Sinne, als Inbegriff von Gesetzen, durch welche die Rechte im sub1) ¬
Scheidlein (Dr. G. v.), Commentar über die Einleitung und das I. Hauptstück
des I. Theiles des a. b. G. B. Wien, bei I. G. R. v. Mösle's sel. Witwe. 1823.
Martinez (Diego), Al Codice civile austriaco. Spiegazioni dell' introduzione e dei
capitoli 1 e 2 parte I del detto Codice. Milano, pr. R. Fanfani, 1823, 2 Vol. — Prin
cipj direttivi alla conoscenza ed applicazione delle leggi civili austriache. Pavia, tip. G.
Capelli. 1816.
Carozzi (Guis.), Giurisprudenza del Codice civ. universale della monarchia ¬
austriaca. Tratatto I. Milano, 1818. —
Besonders zu vergl. Pfaff=Hofmann,
Commentar I. S. 113—360; dann Pfaff=Krainz, S. 39 ff. und 196 ff. und Burckhard,
System 155 ff.
Siehe auch die Entsch. in der Sammlung von Glaser=Unger v. 7. Jänner 1864,
Nr. 1850 u. vom 22. Octbr. 1867, Nr. 2887; dagegen v. 12. Octbr., Nr. 1986, betreffend
die Anwendbarkeit des §. 5 des b. G. B. in Fragen der Gerichtszuständigkeit.
3) Vgl. über den Begriff des Privatrechtes Unger, System O. I. S. 1 u. 5, insbes
Thon, Rechtsnorm und subjectives Recht. (Weimar, 1878.) Abschnitt III. —
„Das Privatrecht ¬
ist die rechtliche Norm für die Familien- und Vermögensverhältnisse." So Hofmann
in der Ger.-Ztg. 1870, Nr. 9.