fullscreen : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 31 (1908))

Lösung von Familienbeziehungen wegen Tuberkulose. -Htz
Für Schweden und Finnland ist maßgebend das Gesetz von 1734,
und zwar Griftermälsbalk, Kap. 4 § 2. Dennoch kann das formell
eingegangene Verlöbnis36) analog dem Danske Lov wegen ansteckender
und unheilbarer Krankheit angefochten oder rückgängig gemacht
werden; und zwar von dem gesunden Teil,^) ähnlich wie nach eng-
lischem Recht.
Das Gesetz verlangt, daß die heimliche Krankheit zur Zeit der
Verlobung ansteckend und unheilbar sei. Danach müßte die Tuber-
kulose in weit vorgerücktem Stadium sich besinden. Dasselbe wird für
später auftretende Triberkulose gelten mitffen.09)
10. Wende ich mich zu den slavischen Völkern, so sind in erster Linie
die Normen des griechisch-katholischen Eherechts zu bestimmen. Grund-
sätzlich ist das kirchlich eingesegnete Verlöbnis „der Beginn der Ehe",
es ist vollkommen bindend.70) Aber es kann aus bestimmten Gründen
gelöst werden: so wegen der „unverhofft eintretenden gefährlichen, an-
steckenden oder langwierigen Krankheit (r, voffoc; xpovia) des einen der
Kontrahenten", und zwar ohne Schadensersatz.^) Danach ist Tuber-
kulose in schwererer Form ein Rücktrittsgrund.
Die weltlichen Rechte haben die kirchlichen Satzungen zum Teil
modifiziert, und zwar dahin, daß das kirchlich eingesegnete Verlöbnis
mit der Eheschließung selbst verbunden wird. Das vorhergehende
formlose Versprechen, eine Ehe eingehen zu wollen, wird dann meist
von der Rechtsordnung ignoriert, so daß Rücktritt ohne weiteres möglich

66) Vgl. darüber Winroth bei Leske-Löwenfeld-Hahn, Das Eherecht der
europäischen Staaten S. 458. — Das formlos eingegangene Verlöbnis bindet nicht.
87) Winroth, Svensk Civilrätt I, Aktenskaps ingäende och upplösning
S. 198. Wrede, föreläsningar öfver Giftermälsbalken, Helsingfors 1903, S. 85.
°8) Wrede a.a.O. S. 88.
«») Vgl. Wrede a.a.O. S. 87. — Flensburg, Advokaten 1902 S. 29
spricht von „svärare sjukdom“. Vgl. auch v. Willebrand, Olli trololning
och ofullkomnade äktenskap (Hels. 1902) @.46, 47. Winroth, Aktenskaps
ingäende och upplösning S. 195.
70) Milas, Kirchenrecht S. 508. Alboff, Zerkownoje prawo S. 203,
„Christianskaja zerkowj prjamo urawnjala obrutschenije po znatschenijn s
dejstwitjelnym brakom“.
n) Zhishman, Eherecht der orientalischen Kirche S. 665.
Archiv für bürgerliches Recht. XXXI. Band.

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