Volltext : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (1)

II.  Hauptst.  III.  Abschn.
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B.  die  Verbindlichkeit  des  lehens=  oder  FideikommißBesizers, =
  für  seine  Schulden,  wenigstens  mit  den
jaͤhrlichen  Ruzungen  zu  haften;  deßgleichen,  daß  die  konsentirenden ¬
  Agnaten  ebenfalls  hierzu  verpflichtet  sind
ferner  die  Verjaͤhrung  des  Geschlechts  Retrakts,  und
auch  die  des  Revokationsrechtes  nach  einer  unerlaubten
Veraͤusserung  der  Stammguͤter  u.  s.  w.  durch  Familiengeseze ¬
  nicht  eingeschraͤnkt,  noch  aufgehoben  werdeu ¬
  g).  Der -
  Hauptgegenstand  uͤbrigens  solcher  auf  Autonomie ¬
  sich  grüͤndenden  Stammsvertraͤge  ist  die  Bestimmung ¬
  der  kuͤnftigen  Erbfolge,  und  alles  dessen
steht,  daß  die
was  damit  dergestalt  in  Verbindung
Ehre  und  der  Glanz  des  Geschlechts  dabei  interessirt
gewöhnlich  die
ist.  So  wird  z.  B.  in  denselben
die
Stammseigenschaft  der  Familienguͤter  festgesezt,
der  Vorzug  der
Veraͤusserung  derselben  untersagt
Maͤnner  vor  den  Weibern  bei  der  Erbfolge  bestimmt;
die
2)  Vergl.  hierüber,  so  wie  über  die  Lehre  von  Autonomie
überhaupt,  noch  folgende  Schriftsteller:  Helv.  Bernh.
Jaup  Diss.  de  valore  et  efficacia  poctorum  seu  statutorum ¬
  familiarum  illustrium  et  nobilium  intuitu
tertii  præcipue  creditoris.  Giss.  1792.  §.  3.  4.  Hénricus -
  Hersemeier  Diss.  de  pactis  gentilitiis  familiarum ¬
  illustrium  atque  nobilium  Germaniae  ex  rationibus ¬
  autonomiae  earundem  familiaris,  privatae,
strictim,  atque  unice  dijudicandis.  Mogunt.  1788.
§.  4.  seq.  Joh.  Christ.  Maier  Autonomie  des  Fürsten
und  übrigen  unmittelbaren  Adelstandes  im  R.  deutschen ¬
  Reiche.  Stük  I.  II.  Tübingen.  1782.  Pütter
Auserlesene  Rechtsfälle.  Band  l.  Thl.  4.  Deduct.  119.
§.  16.  folg.  S.  893.  folg.  Band  II.  Thl.  l.  Deduct.
183.  §.  133.  folg.  S.  48.  folg.  Band  III.  Thl.  1.
Resp.  258.  n.  12.  folg.  213.  folg.  Derselbe  Litteratur =
  des  deutschen  Staatsrechts.  Thl.  I.  S.  40.  folg.
Derselbe  Beitraͤge  zum  deutschen  Staats-  und  Fürstenrecht. ¬
  Thl.  II.  Abhandl.  29.  S.  110.  folg.
            
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