Art. 12.
Abschnitt III. Zum Sachenrecht.
124
b. Aber auch damit ist nach seitherigem Recht der Kreis der dem Gemeingebrauch ¬
gewidmeten Sachen nicht erschöpft. Zwar scheiden die in LRS 538 (Bem.
2a) einzeln weiter aufgezählten Sachen, wie das Gestade und Flutbett des Meeres
die Seehäfen und Rheden vermöge der geographischen Lage Badens von selbst aus
(vgl. Bem. 2b), und auch die in LRS 540 weiter dem Staatseigentum zugezählten
Thore, Mauern, Gräben und Wälle der zu Waffenplätzen erklärten Orte und der
Festungen kommen, wie die Reg.Begr. (S. 47) unter Bezugnahme auf Art. 65 der
Reichsverfassung und auf das Reichsgesetz vom 25. Mai 1873 über die Rechtsverhältnisse ¬
der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände ¬
zutreffend bemerkt, hier nicht weiter in Betracht. Wohl aber sind nach seitherigem ¬
Recht als dem Gemeingebrauch gewidmete Sachen anzuerkennen öffentliche
Brunnen (vgl. Behaghel I. S. 270; OLG in Annal. 1885 S. 369 und RG in
Annal. 1886 S. 103), öffentliche Begräbnisstätten (Friedhöfe; vgl. Verw.
RPflGes. § 2 Ziff. 5; Wielandt, Rechtspr. Nr. 288 und Behaghel a. a. O.),
die zu öffentlichen Wegen gehörigen öffentlichen Kanalisationsanlagen (Orts=Str.G.
Art. 23; Walz, Bem. 2 hiezu, S. 258), sowie die zum öffentlichen Gottesdienst
bestimmten Kirchen (vgl. § 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860, die rechtliche
Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend; ZachariaeCrome ¬
I. § 108 Note 8 und Behaghel a. a. O. S. 271) u. dergl. m. Vgl.
auch Seng, Annal. 1898 S. 285.
c. Von diesen anderen dem Gemeingebrauch gewidmeten Sachen
(b) ist wie in dem Gesetze so auch in den Gesetzesmaterialien nicht
ausdrücklich die Rede. Unverkennbar hätte es sich empfohlen, auch bezüglich
ihrer die Frage, ob und inwieweit sie dem Verkehr entzogen sind, zu entscheiden
und war das AG der Ort, an dem dies naturgemäß zu geschehen hatte. Eine sie
mitumfassende Regelung war auch in der anfänglich von der Just. Komm. der Zweiten
Kammer beschlossenen Bestimmung enthalten, die den Grundsatz der Verkehrsunfähigkeit ¬
für alle Sachen, welche dem Gemeingebrauch gewidmet sind, aufstellte
und inhaltlich der beigegebenen Begründung von einer Aufzählung dieser Sachen
Umgang nahm, weil deren Feststellung im Einzelnen den einschlägigen Einzelgesetzen
sowie der Wissenschaft und Praxis überlassen werden sollte. Warum die Regierung
in diesem Punkte eine Aenderung für notwendig erachtet hat, wurde der Kommission
nicht mitgeteilt. Indessen kann nicht angenommen werden, daß bezüglich eines Teils
der dem Gemeingebrauch gewidmeten Sachen die Frage der Verkehrsfähigkeit ungelöst
bleiben sollte; somit erübrigt nur die andere Annahme, die Regierung sei bei ihrem
Aenderungsvorschlage, der die Regelung des Art. 12 auf Wege und Plätze beschränkt,
davon ausgegangen, daß andere dem Gemeingebrauch gewidmete Sachen außer den
Wegen und Plätzen und den öffentlichen Gewässern in Baden überhaupt nicht vorkommen, ¬
und dies scheint auch die Auffassung in den Kommissionen beider Kammern
gewesen zu sein, wenn die Just.Komm. der Zweiten Kammer bei Annahme des
Regierungsvorschlags bemerkt, daß derselbe „den Anschauungen der Kommission vollständig ¬
entspricht", in dem Komm. Ber. der Ersten Kammer (S. 22) aber gesagt ist,
von praktischem Werte seien für Baden nur die Bestimmungen bezüglich der „Wege,
Straßen und Gassen" und der schiff- und floßbaren Flüsse und anderer Wasser,
d. Ist nun der Ausgangspunkt des Aenderungsvorschlags der Regierung (c)
nach den Darlegungen unter b ein irriger gewesen, so fragt sich, ob und welche