Metadaten : ¬Das badische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art.  12.
Abschnitt  III.  Zum  Sachenrecht.
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b.  Aber  auch  damit  ist  nach  seitherigem  Recht  der  Kreis  der  dem  Gemeingebrauch ¬
  gewidmeten  Sachen  nicht  erschöpft.  Zwar  scheiden  die  in  LRS  538  (Bem.
2a)  einzeln  weiter  aufgezählten  Sachen,  wie  das  Gestade  und  Flutbett  des  Meeres
die  Seehäfen  und  Rheden  vermöge  der  geographischen  Lage  Badens  von  selbst  aus
(vgl.  Bem.  2b),  und  auch  die  in  LRS  540  weiter  dem  Staatseigentum  zugezählten
Thore,  Mauern,  Gräben  und  Wälle  der  zu  Waffenplätzen  erklärten  Orte  und  der
Festungen  kommen,  wie  die  Reg.Begr.  (S.  47)  unter  Bezugnahme  auf  Art.  65  der
Reichsverfassung  und  auf  das  Reichsgesetz  vom  25.  Mai  1873  über  die  Rechtsverhältnisse ¬
  der  zum  dienstlichen  Gebrauch  einer  Reichsverwaltung  bestimmten  Gegenstände ¬
  zutreffend  bemerkt,  hier  nicht  weiter  in  Betracht.  Wohl  aber  sind  nach  seitherigem ¬
  Recht  als  dem  Gemeingebrauch  gewidmete  Sachen  anzuerkennen  öffentliche
Brunnen  (vgl.  Behaghel  I.  S.  270;  OLG  in  Annal.  1885  S.  369  und  RG  in
Annal.  1886  S.  103),  öffentliche  Begräbnisstätten  (Friedhöfe;  vgl.  Verw.
RPflGes.  §  2  Ziff.  5;  Wielandt,  Rechtspr.  Nr.  288  und  Behaghel  a.  a.  O.),
die  zu  öffentlichen  Wegen  gehörigen  öffentlichen  Kanalisationsanlagen  (Orts=Str.G.
Art.  23;  Walz,  Bem.  2  hiezu,  S.  258),  sowie  die  zum  öffentlichen  Gottesdienst
bestimmten  Kirchen  (vgl.  §  1  des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1860,  die  rechtliche
Stellung  der  Kirchen  und  kirchlichen  Vereine  im  Staate  betreffend;  ZachariaeCrome ¬
  I.  §  108  Note  8  und  Behaghel  a.  a.  O.  S.  271)  u.  dergl.  m.  Vgl.
auch  Seng,  Annal.  1898  S.  285.
c.  Von  diesen  anderen  dem  Gemeingebrauch  gewidmeten  Sachen
(b)  ist  wie  in  dem  Gesetze  so  auch  in  den  Gesetzesmaterialien  nicht
ausdrücklich  die  Rede.  Unverkennbar  hätte  es  sich  empfohlen,  auch  bezüglich
ihrer  die  Frage,  ob  und  inwieweit  sie  dem  Verkehr  entzogen  sind,  zu  entscheiden
und  war  das  AG  der  Ort,  an  dem  dies  naturgemäß  zu  geschehen  hatte.  Eine  sie
mitumfassende  Regelung  war  auch  in  der  anfänglich  von  der  Just.  Komm.  der  Zweiten
Kammer  beschlossenen  Bestimmung  enthalten,  die  den  Grundsatz  der  Verkehrsunfähigkeit ¬
  für  alle  Sachen,  welche  dem  Gemeingebrauch  gewidmet  sind,  aufstellte
und  inhaltlich  der  beigegebenen  Begründung  von  einer  Aufzählung  dieser  Sachen
Umgang  nahm,  weil  deren  Feststellung  im  Einzelnen  den  einschlägigen  Einzelgesetzen
sowie  der  Wissenschaft  und  Praxis  überlassen  werden  sollte.  Warum  die  Regierung
in  diesem  Punkte  eine  Aenderung  für  notwendig  erachtet  hat,  wurde  der  Kommission
nicht  mitgeteilt.  Indessen  kann  nicht  angenommen  werden,  daß  bezüglich  eines  Teils
der  dem  Gemeingebrauch  gewidmeten  Sachen  die  Frage  der  Verkehrsfähigkeit  ungelöst
bleiben  sollte;  somit  erübrigt  nur  die  andere  Annahme,  die  Regierung  sei  bei  ihrem
Aenderungsvorschlage,  der  die  Regelung  des  Art.  12  auf  Wege  und  Plätze  beschränkt,
davon  ausgegangen,  daß  andere  dem  Gemeingebrauch  gewidmete  Sachen  außer  den
Wegen  und  Plätzen  und  den  öffentlichen  Gewässern  in  Baden  überhaupt  nicht  vorkommen, ¬
  und  dies  scheint  auch  die  Auffassung  in  den  Kommissionen  beider  Kammern
gewesen  zu  sein,  wenn  die  Just.Komm.  der  Zweiten  Kammer  bei  Annahme  des
Regierungsvorschlags  bemerkt,  daß  derselbe  „den  Anschauungen  der  Kommission  vollständig ¬
  entspricht",  in  dem  Komm.  Ber.  der  Ersten  Kammer  (S.  22)  aber  gesagt  ist,
von  praktischem  Werte  seien  für  Baden  nur  die  Bestimmungen  bezüglich  der  „Wege,
Straßen  und  Gassen"  und  der  schiff-  und  floßbaren  Flüsse  und  anderer  Wasser,
d.  Ist  nun  der  Ausgangspunkt  des  Aenderungsvorschlags  der  Regierung  (c)
nach  den  Darlegungen  unter  b  ein  irriger  gewesen,  so  fragt  sich,  ob  und  welche
            
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