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Tage nach Ausstellung des Pfandscheines zu. So lange diese
Frist nicht abgelaufen ist, kann der Gläubiger mit demselben das
Vorhandensein der Schuld nicht beweisen, nach Verlauf derselben
beweist der Pfandschein gegen den Schuldner. (Art. 87 d. Pf.=G.,
§. 194 d. H.=I. u. v. Bolley, Kom. Thl. 1. Tit. 125.)
Bei Streitigkeiten in Pfandbestellungsangelegenheiten wird
in folgender Weise verfahren. Widerspricht der angebliche Schuldner
der Hauptforderung und gelingt eine Vereinigung beider Theile
nicht, so wird der Kläger an den Richter verwiesen. Ist dagegen
sowohl die Hauptforderung, als ein damit verbundener Pfandrechtstitel ¬
durch unverdächtige Urkunden oder auf andere Weise bescheinigt, ¬
so ist die Unterpfandsbehörde auf Verlangen des Gläubigers ¬
verpflichtet, die Forderung mit den vorläufig auszuwählenden
Unterpfändern im Unterpfandsbuche vorzumerken. Wird der Anspruch ¬
demnächst für begründet erachtet, so ist das Unterpfand als
zur Zeit der Vormerkung erworben anzusehen.
Eben dieses Verfahren ist mit derselben Wirkung zu beobachten,
wenn die Forderung zwar anerkannt, aber der Pfandrechtsanspruch,
welcher auf einen Vertrag oder eine letztwillige Verordnung gegründet ¬
wird, streitig ist; oder wenn die Parteien bei unbestimmten
Forderungen über die Größe der Summe, wofür Sicherheit geleistet
werden soll, im Widerspruch bleiben. Im letzteren Falle, sowie
dann, wenn eine Forderung nur theilweise bestritten wird, ist sogleich ¬
die wirkliche Bestellung von Unterpfändern so weit vorzunehmen, ¬
als der Schuldner seine Verbindlichkeit hierzu anerkennt.
(Art. 195, 196 u. 79 d. Pf.=G.)
Hat eine Vormerkung stattgefunden und beschreitet der Gläubiger
den Rechtsweg innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, so erfolgt deren
Löschung von Amtswegen. (Art. 197 u. 201 a. a. O.)
Wenn die Bestellung eines auf dem Ausspruche des Gesetzes beruhenden ¬
Unterpfandes entweder durch die öffentliche Behörde verlangt, ¬
oder mittelst Vorlegung einer öffentlichen Urkunde in Anspruch ¬
genommen wird, auch der Grund und Betrag der Forderung
außer Zweifel sind;
oder wenn ein auf Erklärung des Privatwillens ¬
gegründetes Unterpfandsrecht durch eine öffentliche Urkunde,
welche den Grund und die Summe der Forderung nebst dem Pfandrechtstitel ¬
beweist, geltend gemacht worden ist, so findet sogleich eine
Vormerkung statt. Der Eigenthümer der Sache wird davon benachrichtigt, ¬
und, wenn er nach zweimaliger Aufforderung keine Erklärung
abgiebt, erfolgt die wirkliche Eintragung. (Art. 199 u. 200 a. a. O.)