Volltext : Lejarza, Joaquín: ¬La Nación y las riberas

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  Tage  nach  Ausstellung  des  Pfandscheines  zu.  So  lange  diese
Frist  nicht  abgelaufen  ist,  kann  der  Gläubiger  mit  demselben  das
Vorhandensein  der  Schuld  nicht  beweisen,  nach  Verlauf  derselben
beweist  der  Pfandschein  gegen  den  Schuldner.  (Art.  87  d.  Pf.=G.,
§.  194  d.  H.=I.  u.  v.  Bolley,  Kom.  Thl.  1.  Tit.  125.)
Bei  Streitigkeiten  in  Pfandbestellungsangelegenheiten  wird
in  folgender  Weise  verfahren.  Widerspricht  der  angebliche  Schuldner
der  Hauptforderung  und  gelingt  eine  Vereinigung  beider  Theile
nicht,  so  wird  der  Kläger  an  den  Richter  verwiesen.  Ist  dagegen
sowohl  die  Hauptforderung,  als  ein  damit  verbundener  Pfandrechtstitel ¬
  durch  unverdächtige  Urkunden  oder  auf  andere  Weise  bescheinigt, ¬
  so  ist  die  Unterpfandsbehörde  auf  Verlangen  des  Gläubigers ¬
  verpflichtet,  die  Forderung  mit  den  vorläufig  auszuwählenden
Unterpfändern  im  Unterpfandsbuche  vorzumerken.  Wird  der  Anspruch ¬
  demnächst  für  begründet  erachtet,  so  ist  das  Unterpfand  als
zur  Zeit  der  Vormerkung  erworben  anzusehen.
Eben  dieses  Verfahren  ist  mit  derselben  Wirkung  zu  beobachten,
wenn  die  Forderung  zwar  anerkannt,  aber  der  Pfandrechtsanspruch,
welcher  auf  einen  Vertrag  oder  eine  letztwillige  Verordnung  gegründet ¬
  wird,  streitig  ist;  oder  wenn  die  Parteien  bei  unbestimmten
Forderungen  über  die  Größe  der  Summe,  wofür  Sicherheit  geleistet
werden  soll,  im  Widerspruch  bleiben.  Im  letzteren  Falle,  sowie
dann,  wenn  eine  Forderung  nur  theilweise  bestritten  wird,  ist  sogleich ¬
  die  wirkliche  Bestellung  von  Unterpfändern  so  weit  vorzunehmen, ¬
  als  der  Schuldner  seine  Verbindlichkeit  hierzu  anerkennt.
(Art.  195,  196  u.  79  d.  Pf.=G.)
Hat  eine  Vormerkung  stattgefunden  und  beschreitet  der  Gläubiger
den  Rechtsweg  innerhalb  der  ihm  gesetzten  Frist  nicht,  so  erfolgt  deren
Löschung  von  Amtswegen.  (Art.  197  u.  201  a.  a.  O.)
Wenn  die  Bestellung  eines  auf  dem  Ausspruche  des  Gesetzes  beruhenden ¬
  Unterpfandes  entweder  durch  die  öffentliche  Behörde  verlangt, ¬
  oder  mittelst  Vorlegung  einer  öffentlichen  Urkunde  in  Anspruch ¬
  genommen  wird,  auch  der  Grund  und  Betrag  der  Forderung
außer  Zweifel  sind;
oder  wenn  ein  auf  Erklärung  des  Privatwillens ¬
  gegründetes  Unterpfandsrecht  durch  eine  öffentliche  Urkunde,
welche  den  Grund  und  die  Summe  der  Forderung  nebst  dem  Pfandrechtstitel ¬
  beweist,  geltend  gemacht  worden  ist,  so  findet  sogleich  eine
Vormerkung  statt.  Der  Eigenthümer  der  Sache  wird  davon  benachrichtigt, ¬
  und,  wenn  er  nach  zweimaliger  Aufforderung  keine  Erklärung
abgiebt,  erfolgt  die  wirkliche  Eintragung.  (Art.  199  u.  200  a.  a.  O.)
            
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