§ 19.
Die Handlungsfähigkeit (inklusive Prozessfähigkeit).
Bezüglich des Begriffes der Handlungsfähigkeit erinnere ich
an das auf Seite 492 Gesagte. Sie ist gleich der Rechtsfähigkeit
eine funktionelle Äusserung der juristischen Persönlichkeit; verglichen -
mit der Rechtsfähigkeit erscheint sie als eine höhere
Potenz jener1. Sie umfasst nicht nur die Fähigkeit, Subjekt von
a. M. Hafter, der in seiner sehr lesenswerten Schrift: „Über die Deliktsund -
Straffähigkeit der Personenverbände“ die Ansicht verficht, es sei die
„Eigenschaft der Rechtsfähigkeit keine begrifflich notwendige Voraussetzung
der Deliktsfähigkeit, das Deliktssubjekt müsse nicht notwendig Rechtssubjekt
sein“ p. 63, 58, 62, 65, 165.
Nach Hafters Ansicht würde ein Personenverband schon dann willensund -
handlungsfähig und damit grundsätzlich und präsumtiv auch deliktsfähig -
sein, wenn er „durch die Organisation der in ihm vereinigten -
Willen derart in das soziale Leben eingreift, dass in seinen
Handlungen ein von den Individualwillen der einzelnen Mitglieder sich abhebender ¬
Sonderwille zum Ausdruck kommt“ p. 65. Dabei verlegt Hafter
das Schwergewicht in die Organisation (vergl insb. p. 49 ff., p. 76 ff.
speziell p. 80 und bezüglich der Abgrenzung gegen die unorganisierte
Personenmasse und damit das Massendelikt p. 55 ff., 100 ff.). Wo diese so
ausgebildet ist, dass sich „durch einen Gesamtbeschluss sämtlicher Mitglieder -
oder durch die Entschliessung eines Organs der Verbandswille
bilden kann“, um hierauf „entweder durch eine Gesamthandlung oder durch
das Handeln von Einzelindividuen, die nicht notwendig Organ sein müssen,
ausgeführt zu werden“, da sind nach Hafter (p. 87, 123/24 und öfter), alle
begriffsnotwendigen Voraussetzungen für die „natürliche“, strafrechtlich
verantwortlich machende Willens- und Handlungsfähigkeit der Personenverbände -
gegeben. Juristische Persönlichkeit derselben ist nicht notwendig.
denn das Strafrecht „greift dank seiner Sondernatur“ schon „in das Leben
der Verbände ein, bevor dieselben zur Erlangung der Persönlichkeit selbst
an die Pforte des Rechtes klopfen ..... Sein Charakter als System eines
Rechtsgüterschutzes legt ihm die Pflicht auf, gegen das Delikt vorzugehen.
wo es sich findet; von diesem Standpunkt aus ist das delinquierende Wesen
Rechts-Objekt, Rechtssubjekt in technischem Sinne braucht es nicht zu
sein“, p. 63.
Auf die interessanten Einzeldarlegungen einzutreten, durch welche