Inhaltsverzeichnis : Wiedemann, Carl Paul: Beiträge zur Lehre von den idealen Vereinen

§  19.
Die  Handlungsfähigkeit  (inklusive  Prozessfähigkeit).
Bezüglich  des  Begriffes  der  Handlungsfähigkeit  erinnere  ich
an  das  auf  Seite  492  Gesagte.  Sie  ist  gleich  der  Rechtsfähigkeit
eine  funktionelle  Äusserung  der  juristischen  Persönlichkeit;  verglichen -
  mit  der  Rechtsfähigkeit  erscheint  sie  als  eine  höhere
Potenz  jener1.  Sie  umfasst  nicht  nur  die  Fähigkeit,  Subjekt  von
a.  M.  Hafter,  der  in  seiner  sehr  lesenswerten  Schrift:  „Über  die  Deliktsund -
  Straffähigkeit  der  Personenverbände“  die  Ansicht  verficht,  es  sei  die
„Eigenschaft  der  Rechtsfähigkeit  keine  begrifflich  notwendige  Voraussetzung
der  Deliktsfähigkeit,  das  Deliktssubjekt  müsse  nicht  notwendig  Rechtssubjekt
sein“  p.  63,  58,  62,  65,  165.
Nach  Hafters  Ansicht  würde  ein  Personenverband  schon  dann  willensund -
  handlungsfähig  und  damit  grundsätzlich  und  präsumtiv  auch  deliktsfähig -
  sein,  wenn  er  „durch  die  Organisation  der  in  ihm  vereinigten -
  Willen  derart  in  das  soziale  Leben  eingreift,  dass  in  seinen
Handlungen  ein  von  den  Individualwillen  der  einzelnen  Mitglieder  sich  abhebender ¬
  Sonderwille  zum  Ausdruck  kommt“  p.  65.  Dabei  verlegt  Hafter
das  Schwergewicht  in  die  Organisation  (vergl  insb.  p.  49  ff.,  p.  76  ff.
speziell  p.  80  und  bezüglich  der  Abgrenzung  gegen  die  unorganisierte
Personenmasse  und  damit  das  Massendelikt  p.  55  ff.,  100  ff.).  Wo  diese  so
ausgebildet  ist,  dass  sich  „durch  einen  Gesamtbeschluss  sämtlicher  Mitglieder -
  oder  durch  die  Entschliessung  eines  Organs  der  Verbandswille
bilden  kann“,  um  hierauf  „entweder  durch  eine  Gesamthandlung  oder  durch
das  Handeln  von  Einzelindividuen,  die  nicht  notwendig  Organ  sein  müssen,
ausgeführt  zu  werden“,  da  sind  nach  Hafter  (p.  87,  123/24  und  öfter),  alle
begriffsnotwendigen  Voraussetzungen  für  die  „natürliche“,  strafrechtlich
verantwortlich  machende  Willens-  und  Handlungsfähigkeit  der  Personenverbände -
  gegeben.  Juristische  Persönlichkeit  derselben  ist  nicht  notwendig.
denn  das  Strafrecht  „greift  dank  seiner  Sondernatur“  schon  „in  das  Leben
der  Verbände  ein,  bevor  dieselben  zur  Erlangung  der  Persönlichkeit  selbst
an  die  Pforte  des  Rechtes  klopfen  .....  Sein  Charakter  als  System  eines
Rechtsgüterschutzes  legt  ihm  die  Pflicht  auf,  gegen  das  Delikt  vorzugehen.
wo  es  sich  findet;  von  diesem  Standpunkt  aus  ist  das  delinquierende  Wesen
Rechts-Objekt,  Rechtssubjekt  in  technischem  Sinne  braucht  es  nicht  zu
sein“,  p.  63.
Auf  die  interessanten  Einzeldarlegungen  einzutreten,  durch  welche
            
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