Contents : Beiträge zur populären Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 1 = St. 1-4 (1782))

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10.
Von  dem  göttlichen  Positivrecht  und
dessen  Verbindlichkeit.
Was  das  göttliche  Positivrecht  (§.  7.)  anlanget: -
  so  verstehet  man  darunter  erstlich  im
weitläufigen  Verstande  den  Inbegriff  aller
Gesetze,  welche  Gott  nicht  durch  die  blosse  Vernunft, -
  sondern  auf  andere  Art  und  Weise  zu
erkennen  gegeben  hat,  und  in  der  heiligen
Schrift!,  sowol  alten  als  neuen  Testaments,
enthalten  sind;  dann  zweitens  im  engern  Verstande, -
  und  so  wie  es  hauptsächlich  als  ein
Theil  der  Rechtsgelehrsamkeit  betrachtet
wird,  verstehet  man  unter  dem  göttlichen  Positivrecht -
  vorzugsweise  das  mosaische  Recht,
das  ist,  den  Inbegrif  derienigen  Gesetze,  welche
Gott  dem  jüdischen  Volke  durch  Mosen  gegeben
hat.  Diese  findet  man  in  den  Büchern  Mosis,
dem  Gesetzbuch  der  Jsraeliten.
Ob  nun  gleich  das  mosaische  Recht  sich
von  Gott  herschreibt;  so  ist  es  doch  von  keiner
Verbindlichkeit  für  uns.  Denn  Gott  hat  es
blos
—
Universitäts
Max-Planck-Institut  für
Bibliothek
europäische  Rechtsgeschichte
Rostock

DFG
            
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