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10.
Von dem göttlichen Positivrecht und
dessen Verbindlichkeit.
Was das göttliche Positivrecht (§. 7.) anlanget: -
so verstehet man darunter erstlich im
weitläufigen Verstande den Inbegriff aller
Gesetze, welche Gott nicht durch die blosse Vernunft, -
sondern auf andere Art und Weise zu
erkennen gegeben hat, und in der heiligen
Schrift!, sowol alten als neuen Testaments,
enthalten sind; dann zweitens im engern Verstande, -
und so wie es hauptsächlich als ein
Theil der Rechtsgelehrsamkeit betrachtet
wird, verstehet man unter dem göttlichen Positivrecht -
vorzugsweise das mosaische Recht,
das ist, den Inbegrif derienigen Gesetze, welche
Gott dem jüdischen Volke durch Mosen gegeben
hat. Diese findet man in den Büchern Mosis,
dem Gesetzbuch der Jsraeliten.
Ob nun gleich das mosaische Recht sich
von Gott herschreibt; so ist es doch von keiner
Verbindlichkeit für uns. Denn Gott hat es
blos
—
Universitäts
Max-Planck-Institut für
Bibliothek
europäische Rechtsgeschichte
Rostock
DFG