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Sicheres Datum. Fallitmasse. Verlautbarung im Auslande
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nach dem Dekrete vom 9. Ventose Jahres XIII. lediglich zur
Competenz der Administrativ-Behörden gehört;
Aus diesen Gründen
verwirft der Kgl. Rhein. A. G. H. ohne Rücksicht auf die
Anträge des Appellanten die gegen das Urtheil des König!.
Landgerichts zu Köln vom 14. März 1840 eingelegte Be-
rufung, unter Verurtheilung des Appellanten in die Kosten
und die Succumbenzstrafe.
I. Senat. Sitzung vom 18. August 1841.
Advokaten: Lautz — Holthof.
Sicheres Datum. — Fallitmaffe. — Verlautbarung
im Auslande.
Haben die von dem Falliten unter Privatunter-
schrift vollzogenen Urkunden den Syndiken des
Falliments gegenüber ein sicheres Datum oder
sind die letzteren in dieser Beziehung als Dritte
Personen zu betrachten?
Jedenfalls erhalten solche Urkunden dadurch ein
sicheres Datum, daß sich einer der Mitbethei-
ligten zu deren Inhalte gerichtlich bekannt hat,
wenngleich solches im Auslande geschehen ist.
(Art. 1328 des B. G. B.)
van Baerle'sche Fallitmasse — Erben van Baerle.
Nach Inhalt eines Akts unter Privat-Unterschrift d. d.
Geldern 20. November 1834 schritten die von Johann Franz
Taver van Baerle und Thecla Johanna Draper hinterlafse-
nen sechs Kinder, namentlich Philipp, Felix, Wilhelm, Otto,
Adelheid und Elisabeth van Baerle zur vorläufigen Thei-
lung der Nachlaffenschaft ihrer gemeinsamen Eltern, wobei
jedoch einzelne Vermögensstücke reservirt blieben und insbe-
sondere bestimmt wurde, daß der noch nicht berichtigte Erb-
antheil der an den Hauptmann Engelhard verheiratheten
Schwester Elise van Baerle aus dem Produkte verschiedener
Grundstücke berichtigt werden solle.
Zufolge einer sernern Urkunde unter Privat-Unterschrift
d. d. Geldern den 1. und Bockenheim den 10. März 1836