Object : Lejarza, Joaquín: ¬La Nación y las riberas

de  famulorum  mercenariorum  locatione.  400
nen  rechten  dergestalt  begünstiget  werden,  das
wenn  der  empfänger  die  zeit,  da  solche  gefällig
gewesen,  erlebet,  ohnerachtet  er  vor  ausgang  des
jahres  annoch  verslorben,  gleichwohl  der  verbleiben,
der  rückstand  von  dessen  erben  nachgefodert  werden
mag,  die  kleidung  auch,  deren  werth  als  ein  surrogatum -
  allier  verlanget  wird,  an  sich  nicht  füglich -
  getheilet  werden  kann,  dahero  wenn  kläger,
daß  die  zeit,  da  der  verstorbene  aljährlich  die  livréestücke -
  abliefern  zu  lassen  gewohnt  gewesen,  noch
vor  dessen  ableben  verflossen,  nebst  dem  ubrigen
grunde  ihrer  forderung  auf  die  in  dem  urthel  vorgeschriebene -
  art  darthun,  ihnen  deren  betrag  um
so  mehr  zuzusprechen,  je  weniger  das  aus  dem
angezogenen  miethkontracte  erlangte  recht  ihnen
da  sie  ihrer  seits  selbigen  in  erfüllung  zu  setzen  bereit -
  gewesen,  durch  das  erfolgte  ableben  ihres  principals -
  entzogen  werden  können;  quod  tamen  Scabini -
  Lips.  in  sententia  m.  Maio  1781  praefecto
Schweidn.  data  ad  vestem  non  quotidianam,  verum -
  quae  nonnisi  ornatus  causa  induitur,  Gala¬Livree -
  extendi  haud  passi  sunt.  Etenim  in  famulis, -
  qui  Livree-Bediente  vocantur,  applicari  nequit -
  lex  famulitia,  vestimentorum  stipulationem  interdiceus -
  ex  sententia  eorundem  Scab.  Lips.  eidem
praefecto  m.  Maio  1781.  ita  proposita:  Dieweil
so  viel  die  zum  theil  mit  liquidirten,  im  übrigen
nicht  übermäßig  gewürderten,  kleidungsstücke  anbelanget, -
  solches  zwar  in  ansehung  der  in  der  neuen
gesindeordnung  von  1769.  ad  Tit.  11.  §.  1.  benandten
dienstbothen,  so  wie  überhaupt  weynachts,  und  andere -
  geschenke  sich  auszubedingen,  ausdrücklich  un¬Dda -

tersaget,
Max-Planck-Institut  für
            
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