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„soit, -
que cet engagement fût nul en sa forme, soit qu'il fût
seulement sujet à restitution“.
Es fragt sich nun zuerst, wodurch ein Rechtsgeschäft des
Minderjährigen „nul en sa forme" werde. Einige behaupten,
schon dadurch, daß er es allein, ohne Vertretung oder Autorisation ¬
seines Vormundes abgeschlossen habe, so Toullier,
Demante, Troplong. Andere dagegen wollen eine formelle ¬
Ungültigkeit nur aus der Nichtbeachtung der besonderen ¬
Förmlichkeiten entstehen lassen, welche der C. N. für
besondere Rechtsgeschäfte des Minderjährigen vorgeschrieben
hat. Dahin gehören Delvincourt, Proudhon, Duran10 -
ton, Boileux, Stabel.
Es fragt sich sodann ferner, welche Bedeutung der formellen ¬
Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte des Minderjährigen
beizulegen sei. Dabei ist nun für unseren Standpunkt Folgendes ¬
zu bemerken. Die Verfasser des projet, aus welchem
der Art. 1311 unverändert in den C. N. übergegangen ist,
können die Nichtigkeit, welche sie in demselben von der Anfechtbarkeit ¬
unterscheiden, entweder als absolute, oder als
relative gefaßt haben. Ist das Erste der Fall, so darf von
einem besonderen Rechtsmittel zur Geltendmachung dieser
Nichtigkeit nicht geredet werden. Ist das Zweite anzunchmen, ¬
so erzeugte diese Nichtigkeit im Sinne jener Verfasser
die action tendant à faire déclarer nul un contrat. Diese
hat nun zwar dadurch, daß sie vom Eraatsrathe in die
10) Toullier handelt von der Handlungsunfähigkeit der Minder,
jährigen VI. u. 97 s. Demante in der Thémis V. p. 130. 131,
Delvincourt II. p. 60-62, 373 - 375, Proudhon Courde ¬
droit français II. p. 282 s., Duranton X. n. 264 s., Boileux ¬
II. p. 657-660, Zachariae II. §. 3355, Stabel §.
42. Was Troplong darüber gesagt hat, findet sich de la vente
n. 166, des privilèges et hypothèques n. 487 s.