Contents : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 27 (1906))

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von Brünneck,

richten dahingestellt bleiben. Jedesfalls haben sie nicht
vermocht, seine "Wiederaufhebung zu verhindern. Diese muß,
wenn sie nicht von Bogislav X. überall durchgesetzt war,
auf Rügen und dem vorpommerschen Festlande spätestens
bis 1549 vollzogen worden sein. Denn Matthäus Norman
spricht in seinem vor jenem Jahre verfaßten und zum Ab-
schluß gebrachten Rechtsbuch1) über wendisch-rugianisches
Landrecht von Aufhebung der Leibzucht der Vasallentöchter
als von einer schon lange vollendeten Tatsache. Im übrigen
Pommern aber muß diese Maßregel spätestens im Jahre 1560
zur Ausführung gekommen sein. Die damals von den Her-
zogen Barnim und. Philipp I. ihrer Ritter- und Landschaft er-
teilten Privilegien gedenken des lebenslänglichen Besitz- und
Nutzungsrechts, welches die Vasallentöchter früher an den
väterlichen Lehngütern gehabt hatten, nicht mehr.2)
Für Hinterpommern ist es bei der Zurücknahme und
Abschaffung der hierauf gerichteten Vergünstigung geblieben.
Anders in Vorpommern. Dort wurde während der Dauer
der schwedischen Herrschaft durch die königliche Resolution
vom 10. April 1669 (§ 5)3) und deren Genehmigung vom
15. September 16824) verordnet, die Lehnsfolge in Stamm-
oder Erblehne5) nach dem Abgänge der Agnaten und Mit-
9 8. Frommhold in der Einleitung zu seiner Ausgabe des
Rechtsbuches des Matthäus Normann 8. IV. — *) Es ist dieser Um-
stand um deshalb bemerkenswert, weil mit Erteilung dieser Privilegien,
wie im Eingänge ausdrücklich gesagt ist, bezweckt wurde, den Inhalt
der Privilegien von 1463, 1464 und 1474 und anderer älterer Privi-
legien zusammenzuziehen und in die ihm nunmehr gegebene neue
Form und Gestalt zu bringen. Das ist auch geschehen, jedoch mit
Weglassung der das Erbjungfrauenrecht betreffenden Bestimmungen.
— *) 8. Dähnert a. a. 0. I 8. 849 — 4) 8. hierüber die in der nächst-
folgenden Note angeführten Kgl. Resolution vom 20. Dezember 1720.
— *) Unter Stamm- und Erblehnen sind hier diejenigen Lehngüter
zu verstehen, welche den pommerschen Edlen in alten Zeiten von den
Fürsten des Landes zu erblichem Besitz und Nutzung (Erbleihe) nach
slavischem Recht verliehen, und, nachdem mit deutscher Kultur und
deutschem Recht das Lehnwesen eingeführt war, in Lehne umge-
wandelt und zu Lehnrecht verliehen worden waren. An eine eigent-
liche Lehnsauftragung, welche Zettwach, Das Pommersche Lehn-
recht § 2 annimmt, ist dabei nicht zu denken. Waren doch die in
Lehn umgewandelten Güter schon vorher nicht Gegenstand eines
vollen echten Eigentums der Beliehenen. 8. oben 8. 14 N. 1.

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