III. Abschnitt. Das simple Vorvermächtniß.
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Die Hauptstellen sind:
l. 4 ad leg. Falc. 35, 2. Papinianus (libro XVI. Quaestionum) ¬
—
Fundo legato mihi sub conditione, pendente ¬
legati conditione heres me heredem instituit,
ac postea legati conditio extitit; in Falcidiae ratione
fundus non jure hereditario, sed legati, meus esse
intelligitur,
und
l. 34 §. 13 de leg. I. Ulpianus l. XXI. ad Sabinum — Plane
si alter ex legatariis heres extiterit heredi, a quo legatum ¬
erat relictum, non ideo minus partem collegatario ¬
faciet, retinet enim pro parte legatum.
Aus diesen beiden Stellen hat Claussen (S. 157 ff.) Capital
für seine Behauptung schlagen wollen, daß das von ihm als
gänzlich irrational bekämpfte Dogma von der theilweisen Ungültigkeit ¬
des Prälegats in der practischen Anwendung auch von
den Römischen Juristen selbst fast immer aufgegeben worden sei,
ist aber von Vangerow (Archiv f. d. civil. Pr. Bd. 35 S. 272 ff.)
gründlich widerlegt worden.
ir die Theorie von der Pfordten's, welcher das Prälegat
für gültig gegeben ansieht und erst durch das wirkliche Zusammentreffen ¬
von Honorirtem und Onerirtem zusammenfallen läßt
und welcher daher auch (§. 10) Legate kennt, die obwohl nicht
dem Erben hinterlassen, doch nachgehends die Natur des Prälegats ¬
annehmen (z. B. das Legat vom eingesetzten subjectus
an den Gewalthaber), führen die obigen Fälle, da in ihnen nicht
jure hereditario, wie beim Prälegat, sondern jure legati gehabt
wird, auf eine erhebliche Schwierigkeit, die v. d. Pfordten zwar
nicht verkennt, aber nicht anders zu beseitigen weiß, als dadurch,
daß er annimmt, stricto jure müßte in jenen Fällen das Legat
allerdings eigentlich die Natur eines Prälegats annehmen, aber
nach der Aequitas werde dies von Papinian und Ulpian verworfen. ¬
v. d. Pfordten, p. 40 Nr. 3 u. p. 79. IV.
Für die von mir vertheidigte Theorie bilden jene Fälle
keine Schwierigkeit. Sie haben mit dem Prälegat überhaupt
nichts zu thun. Denn das characteristische Merkmal des Prälegats ¬
ist nicht das Zusammentreffen von Onerirtem und Hono¬