Full text : Kretschmar, Gustav: ¬Die Natur des Prälegats nach Römischem Recht

III.  Abschnitt.  Das  simple  Vorvermächtniß.
254
Die  Hauptstellen  sind:
l.  4  ad  leg.  Falc.  35,  2.  Papinianus  (libro  XVI.  Quaestionum) ¬
  —
Fundo  legato  mihi  sub  conditione,  pendente ¬
  legati  conditione  heres  me  heredem  instituit,
ac  postea  legati  conditio  extitit;  in  Falcidiae  ratione
fundus  non  jure  hereditario,  sed  legati,  meus  esse
intelligitur,
und
l.  34  §.  13  de  leg.  I.  Ulpianus  l.  XXI.  ad  Sabinum  —  Plane
si  alter  ex  legatariis  heres  extiterit  heredi,  a  quo  legatum ¬
  erat  relictum,  non  ideo  minus  partem  collegatario ¬
  faciet,  retinet  enim  pro  parte  legatum.
Aus  diesen  beiden  Stellen  hat  Claussen  (S.  157  ff.)  Capital
für  seine  Behauptung  schlagen  wollen,  daß  das  von  ihm  als
gänzlich  irrational  bekämpfte  Dogma  von  der  theilweisen  Ungültigkeit ¬
  des  Prälegats  in  der  practischen  Anwendung  auch  von
den  Römischen  Juristen  selbst  fast  immer  aufgegeben  worden  sei,
ist  aber  von  Vangerow  (Archiv  f.  d.  civil.  Pr.  Bd.  35  S.  272  ff.)
gründlich  widerlegt  worden.
ir  die  Theorie  von  der  Pfordten's,  welcher  das  Prälegat
für  gültig  gegeben  ansieht  und  erst  durch  das  wirkliche  Zusammentreffen ¬
  von  Honorirtem  und  Onerirtem  zusammenfallen  läßt
und  welcher  daher  auch  (§.  10)  Legate  kennt,  die  obwohl  nicht
dem  Erben  hinterlassen,  doch  nachgehends  die  Natur  des  Prälegats ¬
  annehmen  (z.  B.  das  Legat  vom  eingesetzten  subjectus
an  den  Gewalthaber),  führen  die  obigen  Fälle,  da  in  ihnen  nicht
jure  hereditario,  wie  beim  Prälegat,  sondern  jure  legati  gehabt
wird,  auf  eine  erhebliche  Schwierigkeit,  die  v.  d.  Pfordten  zwar
nicht  verkennt,  aber  nicht  anders  zu  beseitigen  weiß,  als  dadurch,
daß  er  annimmt,  stricto  jure  müßte  in  jenen  Fällen  das  Legat
allerdings  eigentlich  die  Natur  eines  Prälegats  annehmen,  aber
nach  der  Aequitas  werde  dies  von  Papinian  und  Ulpian  verworfen. ¬

v.  d.  Pfordten,  p.  40  Nr.  3  u.  p.  79.  IV.
Für  die  von  mir  vertheidigte  Theorie  bilden  jene  Fälle
keine  Schwierigkeit.  Sie  haben  mit  dem  Prälegat  überhaupt
nichts  zu  thun.  Denn  das  characteristische  Merkmal  des  Prälegats ¬
  ist  nicht  das  Zusammentreffen  von  Onerirtem  und  Hono¬
            
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