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Will jedoch der Richter die Parteien belehren oder sich Gewißheit
verschaffen über die wahre Absicht und das richtige Verständniß von
ungewöhnlichen Geschäften, von Verabredungen und Clauseln, so haben
auf sein Verlangen die Parteien persönlich vor Gericht zu erscheinen,
oder doch wenigstens einen besonderen Bevollmächtigten zu schicken.
Überhaupt müssen die Kontrahenten diese Vorschrift befolgen, sobald der
Richter eine Erläuterung oder eine zweckmäßigere, deutlichere und bestimmtere ¬
Fassung des Vertrags der Auflassungserklärung oder seiner
einzelnen Punkte für nöthig hält*). Selbst wenn solche Voraussetzungen
E d. Appellationsgerichts zu Kassel v. 2. Oct. 1868. B. 16, S. 129-130. E. d,
O. A. G. zu Berlin v. S. Apr. 1869. Die Vollmacht, Verträge jeder Art abzuschließen, ¬
berechtigt auch Grundstücke zu veräußern, H. A. B. 4, S. 183-187. E.
1855 Möller g. Möller, v. l. 63 D. de pr. 3. 3. l. 34. §. 3 D. de solut. 46. 3.
Arndts Pand. §. 77. Ein und derselbe Specialbevollmächtigte genügte für beide Kontrabenten, ¬
wenn diese einen bereits außergerichtlich in einer Urkunde vollzogenen, miihrer ¬
gehörigen und dä, wo es nöthig ist, öffentlich beglaubigten Unterschrift versehenen
Vertrag zur gerichtlichen Bestätigung vorlegen ließen, Ausschr. d. St. M. v. 10. Apr.
1828.
— Nach Preußischem A. L. R. bedarf der Stellvertreter bezüglich der den
rundbesitz betreffenden Rechtshandlung einer schriftlichen Specialvollmacht, l. 13,
§. 99, 106. 107, 110, eine Generalvollmacht mußte ausdrücklich mit auf solche Handlungen ¬
lauten, l. 13, §. 118, ein und derselbe Bevollmächtigte kann beide Kontrahenten ¬
v
treten, sobald deren Interessen sich nicht widerstreiten, l. 13, §. 22.Schon -
der Bericht der Kommission des Herrenhauses zu §. 1 des Entwurfes des
Gesetzes v. 5. Mai 187 1/72 hatte ausdrücklich erklärt, der Ausdruck „mündlich" in
diesem §. 1 schließe nicht aus die Zulassung der Stellvertretung, Nr. 27, S. 30 der
Sitzungsperiode 1870--1871, mithin sind die Bedenken von Stobbe gegen den Ausdruck ¬
mündlich unbegründet a. a. O. S. 252 — 253. Nach -
der G. B. O., §. 36
bedürfen Notare zur Stellung von Anträgen keiner besonderen Vollmacht, wenn die
von ihnen aufgenommene oder beglaubigte und eingereichte Urkunde die Bewilligung
oder den Antrag der Betheiligten auf Eintragung oder Löschung enthält. Rechtsanwälte
sowie sonstige Personen, welche als Vevollmächtigte Anträge stellen, müssen sich durch
gerichtlich oder notariell aufgenommene oder beglaubigte Vollmacht ausweisen, §. 33, 37;
über die von ausländischen Behörden ausgestellten Vollmachten, vgl. G. B. O. §. 38.
Die Konsuln des deutschen Reichs gelten nicht als ausländische Behörden, Förster a.
a. O. S. 60. Über die Zulässigkeit der Stellvertretung im älteren deutschen Recht
vgl. Stobbe a. a. O. S. 189-190, über das Erforderniß eines rechtlichen Bewußtseins ¬
des Stellvertreters und des Vertretenen vgl. Regelsberger a. a O. S. 134-135,
v. Meibom a. a. O. S. 90 fg.
2) Ausschreiben des St. M. v. 10. Apr. 1828. Die G. V. O. v. 1872 enthält
zwar keine solche Vorschrift, aber sie liegt stillschweigend in der Vorschrift, „der Richter
habe zu prüfen, ob die sofortige Eintragung stattzufinden habe oder nicht", vgl. §. 48.