Inhaltsverzeichnis : Platner, Victor: Sachenrecht

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Will  jedoch  der  Richter  die  Parteien  belehren  oder  sich  Gewißheit
verschaffen  über  die  wahre  Absicht  und  das  richtige  Verständniß  von
ungewöhnlichen  Geschäften,  von  Verabredungen  und  Clauseln,  so  haben
auf  sein  Verlangen  die  Parteien  persönlich  vor  Gericht  zu  erscheinen,
oder  doch  wenigstens  einen  besonderen  Bevollmächtigten  zu  schicken.
Überhaupt  müssen  die  Kontrahenten  diese  Vorschrift  befolgen,  sobald  der
Richter  eine  Erläuterung  oder  eine  zweckmäßigere,  deutlichere  und  bestimmtere ¬
  Fassung  des  Vertrags  der  Auflassungserklärung  oder  seiner
einzelnen  Punkte  für  nöthig  hält*).  Selbst  wenn  solche  Voraussetzungen
E  d.  Appellationsgerichts  zu  Kassel  v.  2.  Oct.  1868.  B.  16,  S.  129-130.  E.  d,
O.  A.  G.  zu  Berlin  v.  S.  Apr.  1869.  Die  Vollmacht,  Verträge  jeder  Art  abzuschließen, ¬
  berechtigt  auch  Grundstücke  zu  veräußern,  H.  A.  B.  4,  S.  183-187.  E.
1855  Möller  g.  Möller,  v.  l.  63  D.  de  pr.  3.  3.  l.  34.  §.  3  D.  de  solut.  46.  3.
Arndts  Pand.  §.  77.  Ein  und  derselbe  Specialbevollmächtigte  genügte  für  beide  Kontrabenten, ¬
  wenn  diese  einen  bereits  außergerichtlich  in  einer  Urkunde  vollzogenen,  miihrer ¬
  gehörigen  und  dä,  wo  es  nöthig  ist,  öffentlich  beglaubigten  Unterschrift  versehenen
Vertrag  zur  gerichtlichen  Bestätigung  vorlegen  ließen,  Ausschr.  d.  St.  M.  v.  10.  Apr.
1828.
—  Nach  Preußischem  A.  L.  R.  bedarf  der  Stellvertreter  bezüglich  der  den
rundbesitz  betreffenden  Rechtshandlung  einer  schriftlichen  Specialvollmacht,  l.  13,
§.  99,  106.  107,  110,  eine  Generalvollmacht  mußte  ausdrücklich  mit  auf  solche  Handlungen ¬
  lauten,  l.  13,  §.  118,  ein  und  derselbe  Bevollmächtigte  kann  beide  Kontrahenten ¬
  v
treten,  sobald  deren  Interessen  sich  nicht  widerstreiten,  l.  13,  §.  22.Schon -
  der  Bericht  der  Kommission  des  Herrenhauses  zu  §.  1  des  Entwurfes  des
Gesetzes  v.  5.  Mai  187  1/72  hatte  ausdrücklich  erklärt,  der  Ausdruck  „mündlich"  in
diesem  §.  1  schließe  nicht  aus  die  Zulassung  der  Stellvertretung,  Nr.  27,  S.  30  der
Sitzungsperiode  1870--1871,  mithin  sind  die  Bedenken  von  Stobbe  gegen  den  Ausdruck ¬
  mündlich  unbegründet  a.  a.  O.  S.  252  —  253.  Nach -
  der  G.  B.  O.,  §.  36
bedürfen  Notare  zur  Stellung  von  Anträgen  keiner  besonderen  Vollmacht,  wenn  die
von  ihnen  aufgenommene  oder  beglaubigte  und  eingereichte  Urkunde  die  Bewilligung
oder  den  Antrag  der  Betheiligten  auf  Eintragung  oder  Löschung  enthält.  Rechtsanwälte
sowie  sonstige  Personen,  welche  als  Vevollmächtigte  Anträge  stellen,  müssen  sich  durch
gerichtlich  oder  notariell  aufgenommene  oder  beglaubigte  Vollmacht  ausweisen,  §.  33,  37;
über  die  von  ausländischen  Behörden  ausgestellten  Vollmachten,  vgl.  G.  B.  O.  §.  38.
Die  Konsuln  des  deutschen  Reichs  gelten  nicht  als  ausländische  Behörden,  Förster  a.
a.  O.  S.  60.  Über  die  Zulässigkeit  der  Stellvertretung  im  älteren  deutschen  Recht
vgl.  Stobbe  a.  a.  O.  S.  189-190,  über  das  Erforderniß  eines  rechtlichen  Bewußtseins ¬
  des  Stellvertreters  und  des  Vertretenen  vgl.  Regelsberger  a.  a  O.  S.  134-135,
v.  Meibom  a.  a.  O.  S.  90  fg.
2)  Ausschreiben  des  St.  M.  v.  10.  Apr.  1828.  Die  G.  V.  O.  v.  1872  enthält
zwar  keine  solche  Vorschrift,  aber  sie  liegt  stillschweigend  in  der  Vorschrift,  „der  Richter
habe  zu  prüfen,  ob  die  sofortige  Eintragung  stattzufinden  habe  oder  nicht",  vgl.  §.  48.
            
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