408 Bopp, 'Beweis durch Sachverständige
Schmid, Handbuch des Prozesses, Th. 2, §. 154 3).
Habe Producent dich unterlassen, so erscheine die Beweisantre-
tung als verwerflich. Zwar gebreche es an einer besonderen
Vorschrift, welche verlange, daß mit der Antretung des Beweises
durch Sachverständige jene Bezeichnung verbunden werden müsse 4)
und ausspreche, daß die Unterlassung den Verlust dieses Be-
weismittels zur Folge habe. Allein dieser Rechtsnachtheil ergebe
sich aus der peremtorischen Eigenschaft- der Beweisfrist und dem
prozessualischen Grundsätze, daß alles Notwendige gleichzeitig
vorgenommen werden müsse, besonders aus dem Zweck der Be-
nennung der Experten, indem der Product in den Stand gesetzt
werden müsse, mit seiner Erklärung auf die Beweisvertretung
den Einwand gegen deren Person zu verbinden. Zwar habe
Producent, den Beweis antretend, mit dem Vorbehalt der Be-
nennung von Sachverständigen das Gesuch um Offenhaltung der
Frist dazu verbunden; allein dieses Gesuch erscheine ohne Be-
gründung 5% welche sich auch nicht in der Gegenerklärung finde;
3) Strippelmann a. a. O- §. 36: Beweisvertretung S. 146 rc.
Vgl. Linde, Lehrbuch des deutschen gem. Civilprozesses §. 298, Note 2.
*) Neuere Prozeßgesetze schreiben dieses ausdrücklich vor.' Strippel-
mann deutet a. a. SD. S.,147 auf den §. 538 der Badischen Prozeßordnung
(und auf den Art- 793 des Entwurfs des Würtembergischen), sowie auf den
Art. 275 der Hannöver'schen Prozeßordnung hin. Der Art. 549 des den
Ständen vorgelegten Entwurfs einer bürgerlichen Prozeßordnung für den
rechtsrheinischen Theil des Großherzogthums Hessen ist dahin redigirt: „Soll
die Beiziehung (von Sachverständigen) auf Vorschlag einer Parthei geschehen,
so hat sie den Beweis innerhalb der Beweisfrist anzutreten 1) durch Benen-
nung der Personen der Sachverständigen, über welche sie mit der Gegen-
parthei übereingekommen ist, oder, insofern eine solche Uebereinkunft nicht zu
Stande kam, durch den Antrag auf gerichtliche Ernennung derselben" k,
(Nach dem vorangehenden Artikel 548 soll nämlich die Ernennung der Ex-
perten von den Partheien gemeinschaftlich geschehen, und der Richter sie er-
nennen. wenn sich dazu die Parteien nicht vereinigen.)
?) Strippelmann gedenkt a. a. O. S. 147 eines kurhessischen provi-
sorischen Gesetzes v. I. 1851, dem zu Folge nach Umständen eine Frist-
erstreckung statthaft ist.