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Zuständigkeit der Niedergerichte ausdrücklich hingewiesen*), und
in Ansehung Canzleisessiger folgt er aus der Vorschrift, daß
jede Justiz=Canzlei die ihr vorgezeichneten Schranken genau zu
beobachten und sich aller Eingriffe in den Wirkungskreis der
anderen zu enthalten habe?). Demnächst ist es Sache der
Parteien, die Annahme der Klage oder beziehungsweise die
exceptio fori incompetentis auf dem Wege eines ordentlichen ¬
Rechtsmittels durchzusetzen. Zwischen den Justiz-Canzleien ¬
soll es nie zu einer besondern Contestation über ihre
Sind Zweifel und Differenzen vorhanden
Competenz kommen.
so ist vielmehr regiminelle Feststellung nachzusuchen, welche für
die Zukunft erfolgt und das bereits Verfügte, soweit die Parteien ¬
darunter nicht leiden, aufrecht erhält3).
Die Unabhängigkeit der Niedergerichte sichert sie gegen
jedes officielle Einschreiten des Oberrichters in den bei ihnen
anhängigen Proceß; auch macht der gesetzliche Instanzenzug es
unzulässig, ihnen auf ihren Wunsch Belehrungen in einer CivilSache ¬
zu ertheilen, es möchte ihnen denn zweifelhaft erscheinen
welches Rechtsmittel das zutreffende sei, oder sonst das Verfahren ¬
zur Frage stehen"
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*) Herzogl. Resol. v. 31. Decbr. 1748 in Angelegenheit der Städte
Nr 30 (Grundges. S. 754. W. G. I. S. 212. P. G. III.
S. 186). Rescr. vom 1. Juni 1791 (Schr. I. 2 S. 238. P. G.
I. S. 298. W. G. III. S. 220).
2) Anl. der Nebenverordn. v. 20. Juli 1840 §§ 22 und 23.
3) Anl. eit.
4) Ueber die erste Ausnahme s. die Rechtsmittel=V. v. 20. Juli 1840
§ 19 lit. d. Sie kann, wenn der Richter sich bereits ausgesprochen
hat, zur Erledigung einer dagegen gemachten Vorstellung nicht zur
Anwendung kommen, weil der Oberrichter ein vorhandenes Deeret
nicht anders, als auf dem Wege eines Rechtsmittels, bei Seite
setzen kann.
Die zweite Ausnahme wird so wenig von den Justiz-Canzleien
zu Güstrow und Rostock, als früher vom Land- und Hof=Gerichte
anerkannt. M. s. v. Kamptz Rechtsspr. Bd. 1. S. 93 N 37.
Aber die J. C. zu Schwerin hält sich daran wegen des an sie