Volltext : Materialien zu einem Handbuche des Mecklenburg-Schwerinschen Particular-Civil-Processes (1)

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Zuständigkeit  der  Niedergerichte  ausdrücklich  hingewiesen*),  und
in  Ansehung  Canzleisessiger  folgt  er  aus  der  Vorschrift,  daß
jede  Justiz=Canzlei  die  ihr  vorgezeichneten  Schranken  genau  zu
beobachten  und  sich  aller  Eingriffe  in  den  Wirkungskreis  der
anderen  zu  enthalten  habe?).  Demnächst  ist  es  Sache  der
Parteien,  die  Annahme  der  Klage  oder  beziehungsweise  die
exceptio  fori  incompetentis  auf  dem  Wege  eines  ordentlichen ¬
  Rechtsmittels  durchzusetzen.  Zwischen  den  Justiz-Canzleien ¬
  soll  es  nie  zu  einer  besondern  Contestation  über  ihre
Sind  Zweifel  und  Differenzen  vorhanden
Competenz  kommen.
so  ist  vielmehr  regiminelle  Feststellung  nachzusuchen,  welche  für
die  Zukunft  erfolgt  und  das  bereits  Verfügte,  soweit  die  Parteien ¬
  darunter  nicht  leiden,  aufrecht  erhält3).
Die  Unabhängigkeit  der  Niedergerichte  sichert  sie  gegen
jedes  officielle  Einschreiten  des  Oberrichters  in  den  bei  ihnen
anhängigen  Proceß;  auch  macht  der  gesetzliche  Instanzenzug  es
unzulässig,  ihnen  auf  ihren  Wunsch  Belehrungen  in  einer  CivilSache ¬
  zu  ertheilen,  es  möchte  ihnen  denn  zweifelhaft  erscheinen
welches  Rechtsmittel  das  zutreffende  sei,  oder  sonst  das  Verfahren ¬
  zur  Frage  stehen"
—
*)  Herzogl.  Resol.  v.  31.  Decbr.  1748  in  Angelegenheit  der  Städte
Nr  30  (Grundges.  S.  754.  W.  G.  I.  S.  212.  P.  G.  III.
S.  186).  Rescr.  vom  1.  Juni  1791  (Schr.  I.  2  S.  238.  P.  G.
I.  S.  298.  W.  G.  III.  S.  220).
2)  Anl.  der  Nebenverordn.  v.  20.  Juli  1840  §§  22  und  23.
3)  Anl.  eit.
4)  Ueber  die  erste  Ausnahme  s.  die  Rechtsmittel=V.  v.  20.  Juli  1840
§  19  lit.  d.  Sie  kann,  wenn  der  Richter  sich  bereits  ausgesprochen
hat,  zur  Erledigung  einer  dagegen  gemachten  Vorstellung  nicht  zur
Anwendung  kommen,  weil  der  Oberrichter  ein  vorhandenes  Deeret
nicht  anders,  als  auf  dem  Wege  eines  Rechtsmittels,  bei  Seite
setzen  kann.
Die  zweite  Ausnahme  wird  so  wenig  von  den  Justiz-Canzleien
zu  Güstrow  und  Rostock,  als  früher  vom  Land-  und  Hof=Gerichte
anerkannt.  M.  s.  v.  Kamptz  Rechtsspr.  Bd.  1.  S.  93  N  37.
Aber  die  J.  C.  zu  Schwerin  hält  sich  daran  wegen  des  an  sie
            
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