fullscreen : Kommentar zum Allgemeinen Theil des Bürgerlichen Gesetzbuches (100)

§.  1
Erstes  Buch.  I.  Abschnitt:  Personen.
74
sowenig  könnte  er  aber  theilnehmen  an  solchen  Verhältnissen  des  öffentlichen  Rechtes
oder  des  Landesrechtes,  die  männliches  Geschlecht  ihrer  Subjekte  fordern.
2.  Der  mangelnde  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Ehre  ist  für  einzelne  Rechtsverhältnisse ¬
  verschiedener  Art  von  Bedeutung  auf  Grund  der  Aberkennung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte,  deren  Rechtsfolgen  sich  auch  nach  dem  BGB.  durch  Str.GB.  §.  34  bestimmen ¬
  (mit  einer  formellen  Aenderung  durch  EG.  Art.  341,  s.  auch  BGB.  §.  1318
Abs.  2,  §.  1781  Ziff.  4).  Dagegen  ist  ohne  rechtliche  Bedeutung  für  die  vom  BGB.  normirten
Rechtsverhältnisse  der  Zustand  der  thatsächlichen  Bescholtenheit.  Nach  dem  BGB.  hat
unter  Umständen  rechtliche  Bedeutung  „ehrloses  oder  unsittliches  Verhalten"  (§§.  1568.
1666);  es  hat  aber  diese  Bedeutung  nicht  durch  die  kraft  desselben  eingetretene  Bescholtenheit, ¬
  sondern  für  sich,  und  ein  ehrloses  Verhalten  ist  nicht  ein  solches,  das  äußere
Ehrlosigkeit  oder  Bescholtenheit  begründet  hat,  sondern  ein  solches,  das  auf  innerer
Ehrlosigkeit  oder  Unehrenhaftigkeit  beruht,  also  Bescholtenheit  zu  begründen  verdient.
3.  Eine  Reihe  einzelner  Bestimmungen  des  BGB.  gelten  speciell  theils  dem  Sol
datenstande  theils  dem  Beamtenstande.  Außerdem  bleibt  ohne  Beschränkung  auf  die
der  landesrechtlichen  Normirung  verbleibenden  Rechtsverhältnisse  bestehen  die  landesrechtliche ¬
  Sonderstellung  des  hohen  Adels,  des  vormaligen  Reichsadels  und  des  diesem  gleichgestellten ¬
  landsäßigen  Adels  kraft  EG.  58.
V.  Durchgreifende  rechtliche  Verschiedenheiten  der  Menschen  bestehen  nach  dem
BGB.  nicht  bezüglich  der  Rechtsfähigkeit,  sondern  nur  bezüglich  der  Handlungsfähig
keit,  die  für  bestimmte  Arten  von  Menschen  ausgeschlossen  und  für  andere  beschränkt
ist.  Sowohl  ihr  Ausschluß  als  ihre  Beschränkung  beruht  theils  auf  der  wegen  jugendlichen ¬
  Alters  mangelnden  geistigen  Reife  theils  auf  geistiger  Abnormität.
1.  Soweit  die  Jugend  von  Bedeutung  ist,  entscheidet  nicht  die  individuelle
Reife,  sondern  ein  bestimmtes  vom  Gesetze  fixirtes  Alter,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß
die  volle  Handlungsfähigkeit  auch  ohne  die  Erreichung  des  für  sie  regelmäßig  erforderlichen
Alters  durch  das  Vormundschaftsgericht  verliehen  werden  kann.  Durch  Verleihung
kann  die  volle  Geschäftsfähigkeit,  die  an  sich  erst  später  eintritt  als  die  unbedingte  Deliktsfähigkeit, ¬
  frühestens  mit  dieser  entstehen  (§  828  Abs.  2).
2.  Geistige  Abnormität  ist  theils  als  Geisteskrankheit  ein  Grund  des  unmittelbar
kraft  Gesetzes  eintretenden  Ausschlusses  der  Handlungsfähigkeit,  theils  sowohl  im  Falle
der  Geisteskrankheit  als  in  den  Fällen  der  Geistesschwäche,  Verschwendung  und  Trunksucht ¬
  ein  Grund  der  durch  das  ordentliche  Gericht  zu  vollziehenden  Entmündigung.
Diese  bewirkt  als  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  den  Ausschluß  und  als  Entmündigung ¬
  aus  einem  anderen  Grunde  eine  Beschränkung  der  Geschäftsfähigkeit;
außerdem  begründet  sie  gleich  dem  von  Rechtswegen  bestehenden  Mangel  der  vollen  Handlungsfähigkeit ¬
  das  Bedürfniß  der  Vormundschaft.
3.  Gleich  dem  von  Rechtswegen  nicht  Geschäftsfähigen  oder  nur  beschränkt  Geschäftsfähigen ¬
  entbehrt  der  Entmündigte  der  Mündigkeit  im  Sinne  der  vollen  rechtlichen
Selbständigkeit.  Die  Bezeichnungen  der  Mündigkeit  und  Unmündigkeit  haben  eine
engere  und  eine  weitere  Bedeutung  nach  drei  Richtungen.
a.  Sie  werden  theils  allgemein  gebraucht  theils  unter  Beschränkung  auf  bestimmte
Verhältnisse,  in  die  zu  treten  der  bezüglich  derselben  Mündige  fähig,  der  Unmündige  unfähig ¬
  ist.  So  ist  ehemündig,  wer  der  Eheschließung,  eidesmündig  wer  des  gerichtlichen ¬
  Eides,  strafmündig  wer  gerichtlicher  Bestrafung  fähig  ist.
b.  In  Ansehung  ihres  Grundes  bezieht  sich  die  Mündigkeit  oder  Unmündigkeit
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer