§. 1
Erstes Buch. I. Abschnitt: Personen.
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sowenig könnte er aber theilnehmen an solchen Verhältnissen des öffentlichen Rechtes
oder des Landesrechtes, die männliches Geschlecht ihrer Subjekte fordern.
2. Der mangelnde Vollbesitz der bürgerlichen Ehre ist für einzelne Rechtsverhältnisse ¬
verschiedener Art von Bedeutung auf Grund der Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte, deren Rechtsfolgen sich auch nach dem BGB. durch Str.GB. §. 34 bestimmen ¬
(mit einer formellen Aenderung durch EG. Art. 341, s. auch BGB. §. 1318
Abs. 2, §. 1781 Ziff. 4). Dagegen ist ohne rechtliche Bedeutung für die vom BGB. normirten
Rechtsverhältnisse der Zustand der thatsächlichen Bescholtenheit. Nach dem BGB. hat
unter Umständen rechtliche Bedeutung „ehrloses oder unsittliches Verhalten" (§§. 1568.
1666); es hat aber diese Bedeutung nicht durch die kraft desselben eingetretene Bescholtenheit, ¬
sondern für sich, und ein ehrloses Verhalten ist nicht ein solches, das äußere
Ehrlosigkeit oder Bescholtenheit begründet hat, sondern ein solches, das auf innerer
Ehrlosigkeit oder Unehrenhaftigkeit beruht, also Bescholtenheit zu begründen verdient.
3. Eine Reihe einzelner Bestimmungen des BGB. gelten speciell theils dem Sol
datenstande theils dem Beamtenstande. Außerdem bleibt ohne Beschränkung auf die
der landesrechtlichen Normirung verbleibenden Rechtsverhältnisse bestehen die landesrechtliche ¬
Sonderstellung des hohen Adels, des vormaligen Reichsadels und des diesem gleichgestellten ¬
landsäßigen Adels kraft EG. 58.
V. Durchgreifende rechtliche Verschiedenheiten der Menschen bestehen nach dem
BGB. nicht bezüglich der Rechtsfähigkeit, sondern nur bezüglich der Handlungsfähig
keit, die für bestimmte Arten von Menschen ausgeschlossen und für andere beschränkt
ist. Sowohl ihr Ausschluß als ihre Beschränkung beruht theils auf der wegen jugendlichen ¬
Alters mangelnden geistigen Reife theils auf geistiger Abnormität.
1. Soweit die Jugend von Bedeutung ist, entscheidet nicht die individuelle
Reife, sondern ein bestimmtes vom Gesetze fixirtes Alter, jedoch mit der Maßgabe, daß
die volle Handlungsfähigkeit auch ohne die Erreichung des für sie regelmäßig erforderlichen
Alters durch das Vormundschaftsgericht verliehen werden kann. Durch Verleihung
kann die volle Geschäftsfähigkeit, die an sich erst später eintritt als die unbedingte Deliktsfähigkeit, ¬
frühestens mit dieser entstehen (§ 828 Abs. 2).
2. Geistige Abnormität ist theils als Geisteskrankheit ein Grund des unmittelbar
kraft Gesetzes eintretenden Ausschlusses der Handlungsfähigkeit, theils sowohl im Falle
der Geisteskrankheit als in den Fällen der Geistesschwäche, Verschwendung und Trunksucht ¬
ein Grund der durch das ordentliche Gericht zu vollziehenden Entmündigung.
Diese bewirkt als Entmündigung wegen Geisteskrankheit den Ausschluß und als Entmündigung ¬
aus einem anderen Grunde eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit;
außerdem begründet sie gleich dem von Rechtswegen bestehenden Mangel der vollen Handlungsfähigkeit ¬
das Bedürfniß der Vormundschaft.
3. Gleich dem von Rechtswegen nicht Geschäftsfähigen oder nur beschränkt Geschäftsfähigen ¬
entbehrt der Entmündigte der Mündigkeit im Sinne der vollen rechtlichen
Selbständigkeit. Die Bezeichnungen der Mündigkeit und Unmündigkeit haben eine
engere und eine weitere Bedeutung nach drei Richtungen.
a. Sie werden theils allgemein gebraucht theils unter Beschränkung auf bestimmte
Verhältnisse, in die zu treten der bezüglich derselben Mündige fähig, der Unmündige unfähig ¬
ist. So ist ehemündig, wer der Eheschließung, eidesmündig wer des gerichtlichen ¬
Eides, strafmündig wer gerichtlicher Bestrafung fähig ist.
b. In Ansehung ihres Grundes bezieht sich die Mündigkeit oder Unmündigkeit