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nach angestellter Klage — als sie ihm während ihrer
Krankheit seiner Angabe nach darüber Vorwürfe gemacht,
daß er fortwährend einen Termin beantrage — mit einem
Stock geschlagen und ihre Medicinflasche zerschlagen hat
..... Den Kläger treffen daher, wenn nicht schwerere,
doch mindestens gleich schwere Vorwürfe wie die Beklagte,
3. Neues von Erheblichkeit, wodurch Kläger seinen Antrag ¬
rechtfertigen könnte, ist nicht hinzugetreten. Während
der Trennung haben die Eheleute keinen Verkehr mit einander ¬
unterhalten. Die Ehefrau ist zwar einige Male
zum Mann gegangen, um Sachen abzuholen, von demselben ¬
aber aus der Thür gewiesen. Auch fallen die Aeußerungen, ¬
welche Beklagte — nach Angabe mehrerer Zeugen
gegen dieselben über einen vom Kläger begangenen
Diebstahl gemacht, in die Zeit vor der Separation . .
4. Die einstweilige Separation hat wesentlich den Zweck,
die Gemüther zu beruhigen und so eine Aussöhnung herbeizuführen. ¬
Ob sie ihren Zweck erfüllt, läßt sich nur
beurtheilen, nachdem die Eheleute wieder zusammen gelebt.
Regel ist es daher, daß sie nach abgelaufener Trennungszeit ¬
zunächst den Versuch, die Ehe in christlicher Eintracht
fortzusetzen, machen und ihren guten Willen hiezu thatsächlich ¬
bethätigen müssen. Im vorliegenden Falle ist, wie
gezeigt, kein Grund vorhanden, hievon abzuweichen, und
war daher das Scheidungsurtheil aufzuheben ... .
Dies Urteil wurde in der Restitutionsinstanz durch Urteil
13. März 1854 bestätigt.
„1. Nach dem geltenden Kirchenrechte ist eine andauernde
Unverträglichkeit, selbst wenn daraus wiederholte ärgerliche
Auftritte entstehen, für sich allein nicht als ein triftiger
Ehescheidungsgrund anzusehen. Es muß jedenfalls hinzukommen, ¬
daß der die Scheidung beantragende Gatte an
dem Bruch des ehelichen Friedens unschuldig ist und
seinerseits alle ihm zu Gebote stehenden Mittel erschöpft
hat, den Andern zu seiner Pflicht zurückzuführen. Daran
hat es der Kläger bisher ermangeln lassen; denn wenn