Metadaten : Buchka, Gerhard von: ¬Das mecklenburgische Ehescheidungsrecht in seinem Verhältnis zur protestantischen Eherechtswissenschaft und zur Judikatur des Reichsgerichts

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nach  angestellter  Klage  —  als  sie  ihm  während  ihrer
Krankheit  seiner  Angabe  nach  darüber  Vorwürfe  gemacht,
daß  er  fortwährend  einen  Termin  beantrage  —  mit  einem
Stock  geschlagen  und  ihre  Medicinflasche  zerschlagen  hat
.....  Den  Kläger  treffen  daher,  wenn  nicht  schwerere,
doch  mindestens  gleich  schwere  Vorwürfe  wie  die  Beklagte,
3.  Neues  von  Erheblichkeit,  wodurch  Kläger  seinen  Antrag ¬
  rechtfertigen  könnte,  ist  nicht  hinzugetreten.  Während
der  Trennung  haben  die  Eheleute  keinen  Verkehr  mit  einander ¬
  unterhalten.  Die  Ehefrau  ist  zwar  einige  Male
zum  Mann  gegangen,  um  Sachen  abzuholen,  von  demselben ¬
  aber  aus  der  Thür  gewiesen.  Auch  fallen  die  Aeußerungen, ¬
  welche  Beklagte  —  nach  Angabe  mehrerer  Zeugen
gegen  dieselben  über  einen  vom  Kläger  begangenen
Diebstahl  gemacht,  in  die  Zeit  vor  der  Separation  .  .
4.  Die  einstweilige  Separation  hat  wesentlich  den  Zweck,
die  Gemüther  zu  beruhigen  und  so  eine  Aussöhnung  herbeizuführen. ¬
  Ob  sie  ihren  Zweck  erfüllt,  läßt  sich  nur
beurtheilen,  nachdem  die  Eheleute  wieder  zusammen  gelebt.
Regel  ist  es  daher,  daß  sie  nach  abgelaufener  Trennungszeit ¬
  zunächst  den  Versuch,  die  Ehe  in  christlicher  Eintracht
fortzusetzen,  machen  und  ihren  guten  Willen  hiezu  thatsächlich ¬
  bethätigen  müssen.  Im  vorliegenden  Falle  ist,  wie
gezeigt,  kein  Grund  vorhanden,  hievon  abzuweichen,  und
war  daher  das  Scheidungsurtheil  aufzuheben  ...  .
Dies  Urteil  wurde  in  der  Restitutionsinstanz  durch  Urteil
13.  März  1854  bestätigt.
„1.  Nach  dem  geltenden  Kirchenrechte  ist  eine  andauernde
Unverträglichkeit,  selbst  wenn  daraus  wiederholte  ärgerliche
Auftritte  entstehen,  für  sich  allein  nicht  als  ein  triftiger
Ehescheidungsgrund  anzusehen.  Es  muß  jedenfalls  hinzukommen, ¬
  daß  der  die  Scheidung  beantragende  Gatte  an
dem  Bruch  des  ehelichen  Friedens  unschuldig  ist  und
seinerseits  alle  ihm  zu  Gebote  stehenden  Mittel  erschöpft
hat,  den  Andern  zu  seiner  Pflicht  zurückzuführen.  Daran
hat  es  der  Kläger  bisher  ermangeln  lassen;  denn  wenn
            
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