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III. Buch. Sachenrecht.
welche bei ruhenden Gewerbekoncessionen, gleichgültig aus welchem Grunde
sie ruhen, nicht erreicht wird. Nach der Instr. v. 12. Okt. 1857 §. 105.
und 106. (Regbl. S. 522 f.) hat die Steuersatzbehörde ein Verzeichniß der
dinglichen Gewerbeberechtigungen zu führen und von dem Ruhen derselben
sowie der persönlichen Concessionen dem Bezirksamte Anzeige zu machen,
welches sofort den Inhaber der Berechtigung zur Ansübung derselben auffordert. ¬
9) S. Note 5.
10) Niemals also durch bloße Cession. Bei Real-Servituten steht dieser
Grundsatz bekanntlich fest. D. XIX. 2. fr. 44. XLI. 1. fr. 20. §. 1. L. 16.
fr. 86. Hotacker, princ. juris tom. I. §. 95. n. I. Glück, Kommentar,
Bd. II. §. 101. a. E. S. oben §. 229. Note 5. And. Ansicht ist, mit
Ausnahme der Dienstbarkeiten, Reinhard, verm. Aufs. 1. Heft Nr 1.
Viertes Kapitel.
Von den Gutslasten 1
§. 254.
Begriff, Natur und Arten.
Gutslasten (onera realia, Grundgefålle) sind Verbindlichkeiten
zu wiederkehrenden Leistungen an Diensten oder Abgaben, welche
dem Besitzer eines Guts als solchem obliegen 2). Nicht nothwendig ¬
sind dieselben zugleich Realrechte (§. 245.); vielmehr kommen
viele Reallasten einzelnen Familien, Stiftungen, Körperschaften ohne
alle Beziehung zu einem herrschenden Gute zu. Ebensowenig wird
in dem Begriff der Reallasten vorausgesetzt, daß es gerade eine
fremde Sache sey, worauf der Berechtigte die Leistung zu suchen
habe, da der Anspruch hierauf auch in Verbindung mit Eigenthumsrechten ¬
an der betreffenden Sache vorkommt 3). Dagegen gehört
allerdings zum Begriffe der Reallasten, daß der Besitzer des belasteten ¬
Guts als solcher zur Leistung verpflichtet sey, ohne daß es
einer besonderen Verpflichtung von seiner Seite wesentlich bedarf*).
In dieser Voraussetzung kann man allerdings sagen: „die Frohn
ruht auf dem Hause, „das Grundstück zinst", wenn es gleich
zur ursprünglichen Uebernahme auf das Gut und zur jeweiligen
Vollbringung der Leistung eines Besitzers wesentlich bedarf, der hie¬