fullscreen : ¬Das gesammte württembergische Privatrecht (1)

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III.  Buch.  Sachenrecht.
welche  bei  ruhenden  Gewerbekoncessionen,  gleichgültig  aus  welchem  Grunde
sie  ruhen,  nicht  erreicht  wird.  Nach  der  Instr.  v.  12.  Okt.  1857  §.  105.
und  106.  (Regbl.  S.  522  f.)  hat  die  Steuersatzbehörde  ein  Verzeichniß  der
dinglichen  Gewerbeberechtigungen  zu  führen  und  von  dem  Ruhen  derselben
sowie  der  persönlichen  Concessionen  dem  Bezirksamte  Anzeige  zu  machen,
welches  sofort  den  Inhaber  der  Berechtigung  zur  Ansübung  derselben  auffordert. ¬

9)  S.  Note  5.
10)  Niemals  also  durch  bloße  Cession.  Bei  Real-Servituten  steht  dieser
Grundsatz  bekanntlich  fest.  D.  XIX.  2.  fr.  44.  XLI.  1.  fr.  20.  §.  1.  L.  16.
fr.  86.  Hotacker,  princ.  juris  tom.  I.  §.  95.  n.  I.  Glück,  Kommentar,
Bd.  II.  §.  101.  a.  E.  S.  oben  §.  229.  Note  5.  And.  Ansicht  ist,  mit
Ausnahme  der  Dienstbarkeiten,  Reinhard,  verm.  Aufs.  1.  Heft  Nr  1.
Viertes  Kapitel.
Von  den  Gutslasten  1
§.  254.
Begriff,  Natur  und  Arten.
Gutslasten  (onera  realia,  Grundgefålle)  sind  Verbindlichkeiten
zu  wiederkehrenden  Leistungen  an  Diensten  oder  Abgaben,  welche
dem  Besitzer  eines  Guts  als  solchem  obliegen  2).  Nicht  nothwendig ¬
  sind  dieselben  zugleich  Realrechte  (§.  245.);  vielmehr  kommen
viele  Reallasten  einzelnen  Familien,  Stiftungen,  Körperschaften  ohne
alle  Beziehung  zu  einem  herrschenden  Gute  zu.  Ebensowenig  wird
in  dem  Begriff  der  Reallasten  vorausgesetzt,  daß  es  gerade  eine
fremde  Sache  sey,  worauf  der  Berechtigte  die  Leistung  zu  suchen
habe,  da  der  Anspruch  hierauf  auch  in  Verbindung  mit  Eigenthumsrechten ¬
  an  der  betreffenden  Sache  vorkommt  3).  Dagegen  gehört
allerdings  zum  Begriffe  der  Reallasten,  daß  der  Besitzer  des  belasteten ¬
  Guts  als  solcher  zur  Leistung  verpflichtet  sey,  ohne  daß  es
einer  besonderen  Verpflichtung  von  seiner  Seite  wesentlich  bedarf*).
In  dieser  Voraussetzung  kann  man  allerdings  sagen:  „die  Frohn
ruht  auf  dem  Hause,  „das  Grundstück  zinst",  wenn  es  gleich
zur  ursprünglichen  Uebernahme  auf  das  Gut  und  zur  jeweiligen
Vollbringung  der  Leistung  eines  Besitzers  wesentlich  bedarf,  der  hie¬
            
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