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Dritter Abschnitt. Preussen.
den richtigen Bescheid, es könne der Mutter „nur überlassen bleiben, den
Weg der Beschwerde an das Kammergericht einzuschlagen, da die Entscheidung ¬
darüber, in welchem Glaubensbekenntnisse nach den bestehenden Gesetzen ¬
die Kinder zu erziehen sind, lediglich den Vormundschaftsgerichten
zusteht“ '. In Uebereinstimmung hiermit bemerkte der Minister in einer
andern Sache, die ein uncheliches Kind betraf: „Die Prüfung und Entscheidung -
der Frage, ob der Vormund und die uneheliche Mutter durch die geschehene ¬
Wahl der Schule und der confessionellen Unterweisung den ihnen
obliegenden Pflichten der Erziehung zuwiderhandeln, gehört zur Zuständigkeit
des vormundschaftlichen Gerichts, und es muss Ihnen überlassen bleiben, die
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Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
Nach dem Gesagten ist eine ausschliessliche Zuständigkeit der
Vormundschaftsgerichte in dem Sinne anzunehmen.
dass keine
andere Behörde befugt ist, die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften
über die religiöse Erziehung der Kinder zu überwachen?. Denn das
Gesetz hat diese Aufgabe nur den Vormundschaftsgerichten übertragen.
Als Vormundschaftsgerichte sind seit dem 1. October 1879 die Amtsgerichte ¬
berufen, in Form von Beschlüssen Streitigkeiten über die religiöse -
Erziehung der Kinder zu entscheiden. Gegen die Beschlüsse des
Amtsgerichts findet Beschwerde statt, worüber das Landgericht entscheidet.
Die Beschlüsse des Landgerichts unterliegen einer weitern Beschwerde,
die zur Zuständigkeit des Kammergerichts gehört, in gewissen Fällen
aber einem andern Oberlandesgerichte überwiesen werden kann.
Die Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen, im Wege des ordentlichen ¬
Civilprocesses über die religiöse Erziehung eines Kindes
zu streiten. Ein solcher Streit kann z. B. unter geschiedenen Eheleuten ¬
vorkommen, soweit derselbe nicht nach den betreffenden Landesgesetzen -
zur Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts gehört'
Auch Streitigkeiten über Herausgabe eines Kindes behufs der religiösen
Erzichung können zu Klagen und Entscheidungen im Wege des ordentlichen
—
1 Vgl. Germania vom 26. September 1889. 2. Blatt.
2 Erlass des Cultusministers von Gossler vom 3. Juni 1889, in der Zeitschrift
Der katholische Seelsorger, 1890, S. 274. — Ueber diese Zuständigkeitsfrage herrscht
grosse Unsicherheit, nicht bloss bei Wittwen, sondern auch bei Behörden. So erliess
z. B. die königliche Regierung zu Merseburg am 24. November 1881 an einen Localschulinspector ¬
die Weisung, ein uneheliches Kind, das nach Bestimmung der evangelischen ¬
Mutter die katholische Schule besuchte, „bei Vermeidung von Zwangsmassregeln“ ¬
aus der katholischen Schule entfernen zu lassen. Vgl. Seelsorger, 1890, S. 273,
Die königliche Regierung zu Wiesbaden belehrte durch Verfügung vom 2. November
1887 die Directoren sämmtlicher Volksschulen über die gesetzlichen Vorschriften.
deren Ueberwachung den Schulbehörden nicht zusteht. Vgl. unten, F. Der Kreisschulinspector ¬
Schröter berichtigte eine Nachricht des Westpreussischen Volksblattes
aus Mocker, ohne zu beachten, dass ihm eine Ueberwachung der betreffenden Gesetzesvorschriften ¬
nicht zustand. Vgl. die Artikel aus Thorn in der Germania vom 2. October ¬
1889, 2. Blatt, und vom 19. October 1889, 2. Blatt.
• Hinrichs stellt dies in Frage, ohne die Gründe für eine entgegenstehende
Meinung zu entwickeln, im Archiv für civilistische Praxis, Bd. LXXV, S. 116, 117.
* Vgl. z. B.: das Urtheil des Reichsgerichts vom 14. März 1889, Entsch. Bd. XXIII.
Nr. 91, S. 384—388; Preussisches Justizministerialblatt, 1889, S. 195—197,