Inhaltsverzeichnis : Schmidt, Karl: ¬Die Confession der Kinder nach den Landesrechten im deutschen Reiche

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Dritter  Abschnitt.  Preussen.
den  richtigen  Bescheid,  es  könne  der  Mutter  „nur  überlassen  bleiben,  den
Weg  der  Beschwerde  an  das  Kammergericht  einzuschlagen,  da  die  Entscheidung ¬
  darüber,  in  welchem  Glaubensbekenntnisse  nach  den  bestehenden  Gesetzen ¬
  die  Kinder  zu  erziehen  sind,  lediglich  den  Vormundschaftsgerichten
zusteht“  '.  In  Uebereinstimmung  hiermit  bemerkte  der  Minister  in  einer
andern  Sache,  die  ein  uncheliches  Kind  betraf:  „Die  Prüfung  und  Entscheidung -
  der  Frage,  ob  der  Vormund  und  die  uneheliche  Mutter  durch  die  geschehene ¬
  Wahl  der  Schule  und  der  confessionellen  Unterweisung  den  ihnen
obliegenden  Pflichten  der  Erziehung  zuwiderhandeln,  gehört  zur  Zuständigkeit
des  vormundschaftlichen  Gerichts,  und  es  muss  Ihnen  überlassen  bleiben,  die
(.  2
Entscheidung  des  Gerichts  herbeizuführen.
Nach  dem  Gesagten  ist  eine  ausschliessliche  Zuständigkeit  der
Vormundschaftsgerichte  in  dem  Sinne  anzunehmen.
dass  keine
andere  Behörde  befugt  ist,  die  Befolgung  der  gesetzlichen  Vorschriften
über  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  zu  überwachen?.  Denn  das
Gesetz  hat  diese  Aufgabe  nur  den  Vormundschaftsgerichten  übertragen.
Als  Vormundschaftsgerichte  sind  seit  dem  1.  October  1879  die  Amtsgerichte ¬
  berufen,  in  Form  von  Beschlüssen  Streitigkeiten  über  die  religiöse -
  Erziehung  der  Kinder  zu  entscheiden.  Gegen  die  Beschlüsse  des
Amtsgerichts  findet  Beschwerde  statt,  worüber  das  Landgericht  entscheidet.
Die  Beschlüsse  des  Landgerichts  unterliegen  einer  weitern  Beschwerde,
die  zur  Zuständigkeit  des  Kammergerichts  gehört,  in  gewissen  Fällen
aber  einem  andern  Oberlandesgerichte  überwiesen  werden  kann.
Die  Möglichkeit  ist  nicht  ausgeschlossen,  im  Wege  des  ordentlichen ¬
  Civilprocesses  über  die  religiöse  Erziehung  eines  Kindes
zu  streiten.  Ein  solcher  Streit  kann  z.  B.  unter  geschiedenen  Eheleuten ¬
  vorkommen,  soweit  derselbe  nicht  nach  den  betreffenden  Landesgesetzen -
  zur  Zuständigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  gehört'
Auch  Streitigkeiten  über  Herausgabe  eines  Kindes  behufs  der  religiösen
Erzichung  können  zu  Klagen  und  Entscheidungen  im  Wege  des  ordentlichen
—
1  Vgl.  Germania  vom  26.  September  1889.  2.  Blatt.
2  Erlass  des  Cultusministers  von  Gossler  vom  3.  Juni  1889,  in  der  Zeitschrift
Der  katholische  Seelsorger,  1890,  S.  274.  —  Ueber  diese  Zuständigkeitsfrage  herrscht
grosse  Unsicherheit,  nicht  bloss  bei  Wittwen,  sondern  auch  bei  Behörden.  So  erliess
z.  B.  die  königliche  Regierung  zu  Merseburg  am  24.  November  1881  an  einen  Localschulinspector ¬
  die  Weisung,  ein  uneheliches  Kind,  das  nach  Bestimmung  der  evangelischen ¬
  Mutter  die  katholische  Schule  besuchte,  „bei  Vermeidung  von  Zwangsmassregeln“ ¬
  aus  der  katholischen  Schule  entfernen  zu  lassen.  Vgl.  Seelsorger,  1890,  S.  273,
Die  königliche  Regierung  zu  Wiesbaden  belehrte  durch  Verfügung  vom  2.  November
1887  die  Directoren  sämmtlicher  Volksschulen  über  die  gesetzlichen  Vorschriften.
deren  Ueberwachung  den  Schulbehörden  nicht  zusteht.  Vgl.  unten,  F.  Der  Kreisschulinspector ¬
  Schröter  berichtigte  eine  Nachricht  des  Westpreussischen  Volksblattes
aus  Mocker,  ohne  zu  beachten,  dass  ihm  eine  Ueberwachung  der  betreffenden  Gesetzesvorschriften ¬
  nicht  zustand.  Vgl.  die  Artikel  aus  Thorn  in  der  Germania  vom  2.  October ¬
  1889,  2.  Blatt,  und  vom  19.  October  1889,  2.  Blatt.
•  Hinrichs  stellt  dies  in  Frage,  ohne  die  Gründe  für  eine  entgegenstehende
Meinung  zu  entwickeln,  im  Archiv  für  civilistische  Praxis,  Bd.  LXXV,  S.  116,  117.
*  Vgl.  z.  B.:  das  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  14.  März  1889,  Entsch.  Bd.  XXIII.
Nr.  91,  S.  384—388;  Preussisches  Justizministerialblatt,  1889,  S.  195—197,
            
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