Inhaltsverzeichnis : Mölling, Georg Philipp Friedrich: Versuch einer systematischen Darstellung des holsteinisch-deutschen Gesinderechts und des Entwurfs einer Gesindeordnung

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liegen.  —  Oder  im  Hause  der  Herrschaft  selbst
herrscht  eine  solche  Krankheit.  Ist  das  Gesinde  verpflichtet, ¬
  da  mit  eigner  Gefahr  aufzuwarten?  Oder
kann  es,  vom  Uebel  noch  unerreicht,  sich  entfernen?
Es  habe  wol  seine  Dienste  vermiethet,  wird  es  einwenden; =
  allein  größer  sey  die  Sorge,  die  es  seiner
Person  als  Menschen  schuldig  sey.  Die  Pflicht  der
Selbsterhaltung  gehe  über  den  Contract.  Leben  und
Gesundheit  habe  es  nicht  mit  vermiethet.
Das  Römische  Recht  gibt  dem  Miethsmanne  bei
einer  solchen  Veranlassung  das  Recht,  auszuziehen.
L.  27.  §.  1.  D.  19,  2.  loc.  cond.  „Iterum  interrogatus ¬
  est,  si  quis  timoris  causa  emigrasset,
deberet  mercedem  nec  ne?  Respondit,  si  causa
fuisset,  cur  periculum  timeret,  quamvis  periculum ¬
  vere  non  fuisset,  tamen  non  debere  mercedem ¬
  :  sed  si  causa  timoris  justa  non  fuisset,
nihilominus  debere.
Diese  Entscheidung  gilt  für  den  Miethsmann,  freilich =
  inconsequent  genug,  da  es  Regel  ist,  daß  jeder
seinen  Zufall  trage,  welches  selbst  bei  der  locatio  operarum ¬
  vorgeschrieben  ist*).
Nun  ist  hier  freilich  nicht  derselbe  Fall.  Der
Dienstbote  ist  nicht  der  conductor,  sondern  der  locator. -
  Dennoch  ist  er  dem  obigen  voͤllig  gleich,  da  er
gleichfals  in  fremder  Behausung  durch  ein  Miethverhaͤltniß ¬
  sich  befindet,  nur  dadurch  seine  Freiheit,  die
1)  L.  19.  §.  9.  D.  19,  2.  loc.  cond.  „Cum  quidam  exceptor ¬
  operas  suas  locasset,  deinde  is,  qui  conduxerat, -
  decessisset,  Imperator  Antoninus  cum  Divo
Severo  rescripsit  ad  libellum  exceptoris  in  haec
verba:  Cum  perte  non  stetisse,  proponas,  quo  minus ¬
  locatas  operas  Antonino  Aquilae  solveres,  si
eodem  anno  mercedes  ab  alio  non  accepisti,  fidem
contractus  impleri,  aequum  est."
            
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