Volltext : Herrmann von Herrnritt, Rudolf von: ¬Das österreichische Stiftungsrecht

108  § -
  26.
StifThätigkeit ¬
  als  die  genossenschaftlichen.?)  Daß  gerade  die  staatliche
tungsverwaltung  hier  eine  Reihe  besonderer  Erscheinungen  aufweist,  kann
bei  der  eigenartigen  Natur  der  Stiftung,  in  welcher  sich  eine  öffentliche ¬
  Verwaltungsaufgabe  mit  einer  individuellen  Disposition
verbindet,  nicht  Wunder  nehmen;  ebensowenig,  daß  die  gänzlich  systemlose ¬
  österr.  Stiftungsgesetzgebung  den  Ueberblick  über  die  Functionen  der
staatlichen  Stiftungshoheit  wesentlich  erschwert.
II.  Diese  Functionen  treten  am  besten  hervor,  wenn  die  Wirksamkeit ¬
  der  Staatsverwaltung  gegenüber  der  weltlichen  Stiftung  in  den
einzelnen  Stadien  ihres  Daseins  in  das  Auge  gefaßt  wird.
1.  Im  Stadium  der  Entstehung  der  Stiftung  obliegt  der  Staatsverwaltung: ¬

a)  die  Entscheidung  über  die  Annehmbarkeit  der  zu  errichtenden
Stiftung,  d.  h.  darüber,  ob  die  Anordnung  des  Stifters
geeignet  ist  in
Stiftungsform  verwirklicht  zu  werden;
die  Einbringung  des  Stiftungsvermögens;
die  Sorge  für  die  Organisierung  der  Stiftungsverwaltung:
d)  die  Bestätigung  des  Stiftbriefes.
2.  Gegenüber  der  schon  errichteten  Stiftung  kommt  der  Staatsverwaltung ¬
  die  Aufsicht  zu:
A.  Über  die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  im  Allgemeinen;
diese  umfaßt  besonders:
a)  die  Einsicht  und  Kenntnisnahme  von  der  Vermögensgebarung,
von  den  Voranschlägen  und  Rechnungen;
b)  die  Entscheidung  über  die  Anlage  des  Stiftungsvermögens:
c)  die  Mitwirkung  bei  der  Veräußerung  und  Belastug  desselben.
B.  Ueber  die  Erfüllung  des  Stiftungszweckes.  Hierher  gehört
besonders:
a)  bei  gestifteten  Anstalten  die  Sorge  dafür,  daß  dieselben  in  einem
für  den  entsprechenden  Gebrauch  geeigneten  Zustande  erhalten  werden;
3)  Es  kann  Rosin  nicht  zugestimmt  werden,  wenn  er  als  „Complemente
der  Selbstverwaltung“  die  staatliche  Gesetzgebung,  die  staatliche  Aufsicht  und  das
staatliche  Genehmigungsrecht  nebeneinander  anführt  (öff.  Gen.  S.  102  f.).  Die
erstere  kann  schon  darum  nicht  hierher  zählen,  weil  es  sich  bei  der  Thätigkeit  des
Staates  gegenüber  Selbstverwaltungskörpern  blos  um  auf  Gesetzen  beruhende
Verwaltungsacte  handelt.  Andererseits  umfaßt  die  Staatsaufsicht  sowohl  Acte
der  staatlichen  Genehmigung  nach  freiem  Ermessen  als  auch  Acte  der  Rechtscontrole,
beides  zum  Zwecke  der  Ermöglichung  einer  gedeihlichen  Wirksamkeit  des  Selbstverwaltungskörpers. ¬
  Für  die  Ausscheidung  des  Genehmigungsrechtes  aus  dem
Begr.  der  Staatsaufsicht  ist  keine  Ursache.  So  auch  die  öster.  Gesetzgebung:
§  48  U.  Vers.  Ges.,  §  19  bezw.  14  Kr.  Vers.  Ges.  Daß  wir  es  bei  der  staatlichen
Aufsicht  nicht  mit  einem  einheitlichen  Begriffe  zu  thun  haben,  beweist  die  österr.
sociale  Gesetzgebung.  Während  das  U.  Vers.  und  Kr.  Vers.  Ges.  die  gesammte
staatliche  Wirksamkeit
gegenüber  den  betreffenden  Anstalten  und  Genossenschaften
als  staatliche  Aufsicht
bezeichnet,  zählt  das  Hilfscassen  Ges.  V.  Hptst.  bestimmte
Functionen,  darunter
auch  die  Cassenauflösung  als  Acte  der  Staatsaufsicht  auf.
Siehe  auch  Menzel  a.  a.  O.  S.  167.
            
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