108 § -
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StifThätigkeit ¬
als die genossenschaftlichen.?) Daß gerade die staatliche
tungsverwaltung hier eine Reihe besonderer Erscheinungen aufweist, kann
bei der eigenartigen Natur der Stiftung, in welcher sich eine öffentliche ¬
Verwaltungsaufgabe mit einer individuellen Disposition
verbindet, nicht Wunder nehmen; ebensowenig, daß die gänzlich systemlose ¬
österr. Stiftungsgesetzgebung den Ueberblick über die Functionen der
staatlichen Stiftungshoheit wesentlich erschwert.
II. Diese Functionen treten am besten hervor, wenn die Wirksamkeit ¬
der Staatsverwaltung gegenüber der weltlichen Stiftung in den
einzelnen Stadien ihres Daseins in das Auge gefaßt wird.
1. Im Stadium der Entstehung der Stiftung obliegt der Staatsverwaltung: ¬
a) die Entscheidung über die Annehmbarkeit der zu errichtenden
Stiftung, d. h. darüber, ob die Anordnung des Stifters
geeignet ist in
Stiftungsform verwirklicht zu werden;
die Einbringung des Stiftungsvermögens;
die Sorge für die Organisierung der Stiftungsverwaltung:
d) die Bestätigung des Stiftbriefes.
2. Gegenüber der schon errichteten Stiftung kommt der Staatsverwaltung ¬
die Aufsicht zu:
A. Über die Verwaltung des Stiftungsvermögens im Allgemeinen;
diese umfaßt besonders:
a) die Einsicht und Kenntnisnahme von der Vermögensgebarung,
von den Voranschlägen und Rechnungen;
b) die Entscheidung über die Anlage des Stiftungsvermögens:
c) die Mitwirkung bei der Veräußerung und Belastug desselben.
B. Ueber die Erfüllung des Stiftungszweckes. Hierher gehört
besonders:
a) bei gestifteten Anstalten die Sorge dafür, daß dieselben in einem
für den entsprechenden Gebrauch geeigneten Zustande erhalten werden;
3) Es kann Rosin nicht zugestimmt werden, wenn er als „Complemente
der Selbstverwaltung“ die staatliche Gesetzgebung, die staatliche Aufsicht und das
staatliche Genehmigungsrecht nebeneinander anführt (öff. Gen. S. 102 f.). Die
erstere kann schon darum nicht hierher zählen, weil es sich bei der Thätigkeit des
Staates gegenüber Selbstverwaltungskörpern blos um auf Gesetzen beruhende
Verwaltungsacte handelt. Andererseits umfaßt die Staatsaufsicht sowohl Acte
der staatlichen Genehmigung nach freiem Ermessen als auch Acte der Rechtscontrole,
beides zum Zwecke der Ermöglichung einer gedeihlichen Wirksamkeit des Selbstverwaltungskörpers. ¬
Für die Ausscheidung des Genehmigungsrechtes aus dem
Begr. der Staatsaufsicht ist keine Ursache. So auch die öster. Gesetzgebung:
§ 48 U. Vers. Ges., § 19 bezw. 14 Kr. Vers. Ges. Daß wir es bei der staatlichen
Aufsicht nicht mit einem einheitlichen Begriffe zu thun haben, beweist die österr.
sociale Gesetzgebung. Während das U. Vers. und Kr. Vers. Ges. die gesammte
staatliche Wirksamkeit
gegenüber den betreffenden Anstalten und Genossenschaften
als staatliche Aufsicht
bezeichnet, zählt das Hilfscassen Ges. V. Hptst. bestimmte
Functionen, darunter
auch die Cassenauflösung als Acte der Staatsaufsicht auf.
Siehe auch Menzel a. a. O. S. 167.