Metadaten : Ausfuehrlicher theoretisch-practischer Commentar über das französische und westphälische Gesetzbuch des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (1)

II.  Titel.  Von  der  Klage  selbst.  105
1.  Von  den  besondern  Handelsgerichten,  wenn  nämlich =
  in  dem  Orte,  wo  sich  der  Streit  erhoben,  eines
dergleichen  befindet  (Gesetz  vom  24.  Aug.  1790.  Tit.
12.  Art.  1.  2.),  oder  in  dessen  Ermangelung
2.  von  den  Tribunälen  erster  Jnstanz  (das.  Art.  13.),
und  zwar  wird  darin  die  Sache  nach  Handelsgewohnheiten =
  eingeleitet,  und  entschieden.
Sowohl  die  Handelsgerichte,  als  die  Tribunäle  sprechen =
  in  diesem  Falle  in  letzter  Jnstanz,  wenn
1.  die  Klage  einen  Gegenstand  enthält,  der  nicht  über
1000  Francs  geht,  (das.  Art.  4.)
2.  in  Klagen,  deren  Gegenstand  über  1000  Franken
beträgt,  wenn  die  Parthelen  darin  einwilligen.
(das.  14.)
Sie  sprechen  in  erster  Instanz  in  allen  Handelssachen,
deren  Werth  über  1000  Francs  ist;  er  mag  so  hoch  steigen, =
  wie  er  will.  (das.  14.)
§.  III.
Von  den  Appellhöfen.
„  welche
Es  giebt  in  Frankreich  Appellationshöfe  61
über  alle  buͤrgerliche  Rechtsstreitigkeiten  in  letzter  Instanz
L.  1.  S.  323.)  ist  jedoch  verordnet,  daß  das  Tribunal  erster
Jnstanz  und  das  Special=Appellationsgericht  in  Handelssachen, =
  welche  in  Braunschweig  befindlich  sind,  ihre  Functionen =
  fortsetzen  sollen.  Jn  den  übrigen  Oertern  würden  mithin =
  die  Tribunale  erster  Jnstanz  über  Handelssachen,  nach
Analogie  der  oben  angegebenen  Regeln  erkennen  müssen.
611
Jn  Westphalen  nur  einer.  Acte  constitutionel  du  R.  de
Westphal.  art.  47.
            
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