II. Titel. Von der Klage selbst. 105
1. Von den besondern Handelsgerichten, wenn nämlich =
in dem Orte, wo sich der Streit erhoben, eines
dergleichen befindet (Gesetz vom 24. Aug. 1790. Tit.
12. Art. 1. 2.), oder in dessen Ermangelung
2. von den Tribunälen erster Jnstanz (das. Art. 13.),
und zwar wird darin die Sache nach Handelsgewohnheiten =
eingeleitet, und entschieden.
Sowohl die Handelsgerichte, als die Tribunäle sprechen =
in diesem Falle in letzter Jnstanz, wenn
1. die Klage einen Gegenstand enthält, der nicht über
1000 Francs geht, (das. Art. 4.)
2. in Klagen, deren Gegenstand über 1000 Franken
beträgt, wenn die Parthelen darin einwilligen.
(das. 14.)
Sie sprechen in erster Instanz in allen Handelssachen,
deren Werth über 1000 Francs ist; er mag so hoch steigen, =
wie er will. (das. 14.)
§. III.
Von den Appellhöfen.
„ welche
Es giebt in Frankreich Appellationshöfe 61
über alle buͤrgerliche Rechtsstreitigkeiten in letzter Instanz
L. 1. S. 323.) ist jedoch verordnet, daß das Tribunal erster
Jnstanz und das Special=Appellationsgericht in Handelssachen, =
welche in Braunschweig befindlich sind, ihre Functionen =
fortsetzen sollen. Jn den übrigen Oertern würden mithin =
die Tribunale erster Jnstanz über Handelssachen, nach
Analogie der oben angegebenen Regeln erkennen müssen.
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Jn Westphalen nur einer. Acte constitutionel du R. de
Westphal. art. 47.