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daß sich der Zweck des Gesetzes auf eine minder gewaltsame und der
Indivualität der einzelnen Fälle mehr entsprechende Weise dadurch
erreichen lassen würde, daß man die elterlichen Verfügungen über die
ofesfolge begünstigt und erleichtert, indem man die Hindernis
velche solchen Verfügungen, namentlich hinsichtlich der Form und der
Kosten, entgegenstehen, möglichst beseitigt.
Wir brauchen unsere Leser wohl nicht zu versichern, daß das
Votum Savigny's in der Klarheit und Präcision auch hier den
Meister verräth. Savigny fände es auffallend, „daß ein Gesetz
welches mit so freudigen Erwartungen begrüßt und als eine Wohlthat
für den Bauernstand angekündigt wurde, sobald es erschienen war,
den stets zunehmenden Tadel sachverständiger Männer der
Provinz, sowie die bittersten Klagen des Bauernstandes hervorerufen ¬
hat, wenn nicht der Keim hierzu in den Grundzügen des
Gesetzes selbst läge“. Savigny hält den Conflict, in welchen das
Vorrecht des Anerben mit den Rechten des überlebenden Ehegatten in
Folge bestandener Gütergemeinschaft geräth, für unlösbar und erblickt
in diesem Widerstreite die wesentliche Ursache der Unzufriedenheit mit
dem Gesetze. Wir wollen jedoch eine längere Stelle aus dem Gutachten
Savigny's hervorheben, weil sie in treffender Weise die Schwierigkeiten ¬
beleuchtet, welche noch außer dem ehelichen Güterrechte dem
Gedanken des Gesetzes von 1836 entgegenstehen.
„Die Schwierigkeiten", sagt Savigny, „an denen das Gesetz
und die neueren Berathungen gescheitert sind, finden ihren Grund
auch nicht blos in der Verschiedenheit der ehelichen Güterrechte, sondern
in der nothwendigen Nachbildung der bäuerlichen Erbfolge=Ordnung
nach den üblichen Festsetzungen der Betheiligten.
Je verschiedenartiger sich hierbei die einzelnen Fälle gestalten
können und je sorgfältiger und ängstlicher die Landleute bei der Errichtung
der Uebertragungs- und Leibzuchts-Contracte zu Werke zu gehen pflegen,
indem dadurch gewöhnlich die anticipirte Erbtheilung bis in's Kleinste
durchgeführt wird, desto vergeblicher würde das Bestreben sein, solche
Contracte durch gesetzliche Bestimmungen ersetzen zu wollen. Wollte
man auch für jede Bauernschaft eine besondere, ihren Sitten angepaßte
Erbfolge=Ordnung errichten, so würde solche dennoch für den individuellen
Fall häufig nicht angemessen erscheinen und jedenfalls die Interessenten
nicht abhalten, in jedem Falle ihre Verhältnisse in gewohnter Art
selbst zu reguliren.