Metadaten : Baernreither, Joseph Maria: Stammgüter-System und Anerbenrecht in Deutschland

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daß  sich  der  Zweck  des  Gesetzes  auf  eine  minder  gewaltsame  und  der
Indivualität  der  einzelnen  Fälle  mehr  entsprechende  Weise  dadurch
erreichen  lassen  würde,  daß  man  die  elterlichen  Verfügungen  über  die
ofesfolge  begünstigt  und  erleichtert,  indem  man  die  Hindernis
velche  solchen  Verfügungen,  namentlich  hinsichtlich  der  Form  und  der
Kosten,  entgegenstehen,  möglichst  beseitigt.
Wir  brauchen  unsere  Leser  wohl  nicht  zu  versichern,  daß  das
Votum  Savigny's  in  der  Klarheit  und  Präcision  auch  hier  den
Meister  verräth.  Savigny  fände  es  auffallend,  „daß  ein  Gesetz
welches  mit  so  freudigen  Erwartungen  begrüßt  und  als  eine  Wohlthat
für  den  Bauernstand  angekündigt  wurde,  sobald  es  erschienen  war,
den  stets  zunehmenden  Tadel  sachverständiger  Männer  der
Provinz,  sowie  die  bittersten  Klagen  des  Bauernstandes  hervorerufen ¬
  hat,  wenn  nicht  der  Keim  hierzu  in  den  Grundzügen  des
Gesetzes  selbst  läge“.  Savigny  hält  den  Conflict,  in  welchen  das
Vorrecht  des  Anerben  mit  den  Rechten  des  überlebenden  Ehegatten  in
Folge  bestandener  Gütergemeinschaft  geräth,  für  unlösbar  und  erblickt
in  diesem  Widerstreite  die  wesentliche  Ursache  der  Unzufriedenheit  mit
dem  Gesetze.  Wir  wollen  jedoch  eine  längere  Stelle  aus  dem  Gutachten
Savigny's  hervorheben,  weil  sie  in  treffender  Weise  die  Schwierigkeiten ¬
  beleuchtet,  welche  noch  außer  dem  ehelichen  Güterrechte  dem
Gedanken  des  Gesetzes  von  1836  entgegenstehen.
„Die  Schwierigkeiten",  sagt  Savigny,  „an  denen  das  Gesetz
und  die  neueren  Berathungen  gescheitert  sind,  finden  ihren  Grund
auch  nicht  blos  in  der  Verschiedenheit  der  ehelichen  Güterrechte,  sondern
in  der  nothwendigen  Nachbildung  der  bäuerlichen  Erbfolge=Ordnung
nach  den  üblichen  Festsetzungen  der  Betheiligten.
Je  verschiedenartiger  sich  hierbei  die  einzelnen  Fälle  gestalten
können  und  je  sorgfältiger  und  ängstlicher  die  Landleute  bei  der  Errichtung
der  Uebertragungs-  und  Leibzuchts-Contracte  zu  Werke  zu  gehen  pflegen,
indem  dadurch  gewöhnlich  die  anticipirte  Erbtheilung  bis  in's  Kleinste
durchgeführt  wird,  desto  vergeblicher  würde  das  Bestreben  sein,  solche
Contracte  durch  gesetzliche  Bestimmungen  ersetzen  zu  wollen.  Wollte
man  auch  für  jede  Bauernschaft  eine  besondere,  ihren  Sitten  angepaßte
Erbfolge=Ordnung  errichten,  so  würde  solche  dennoch  für  den  individuellen
Fall  häufig  nicht  angemessen  erscheinen  und  jedenfalls  die  Interessenten
nicht  abhalten,  in  jedem  Falle  ihre  Verhältnisse  in  gewohnter  Art
selbst  zu  reguliren.
            
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