198 Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
neben den provinziellen Gesetzen, in Provinzialgesetzbüchern
zusammengestellt werden. Was hier nicht aufgenommen
wäre, sollte nur gelten, insoferne das Landrecht entweder
in einzelnen Stellen auf Ortsgewohnheiten verwiese, oder
dadurch ergänzt würde (c). Über die künftige Entstehung
eines neuen Gewohnheitsrechts ist Nichts bestimmt; ohne
Zweifel sollte auch dieses nur unter den zwey erwähnten
alternativen Voraussetzungen, also auch nur als partikuläres ¬
Recht zulässig seyn. — Endlich über das wissenschaftliche ¬
Recht wird gesagt: „Auf Meynungen der Rechtslehrer, =
oder ältere Aussprüche der Richter, soll, bey künftigen ¬
Entscheidungen, keine Rücksicht genommen werden ¬
(d).
Unter den Aussprüchen der Richter sind hier
gewiß die Präjudicien, nicht die rechtskräftigen Urtheile
gemeynt, obgleich der Ausdruck auf beide Arten der Einwirkung ¬
bezogen werden könnte. Daß darauf, so wie
auf die Meynungen der Rechtslehrer, keine Rücksicht genommen ¬
werden soll, hat gewiß nur den Sinn, daß ihnen
keine bindende, den Gesetzen ähnliche Kraft beyzulegen ist;
denn den Einfluß auf die Ansicht und Überzeugung des
künftigen Richters, also die (vielleicht unbewußte) Rücksicht ¬
darauf kann ja kein Gesetz verhindern.
Das Französische Gesetzbuch enthält, eben so consequent, ¬
über diese Gegenstände keine directe Bestimmung,
da es sich überhaupt nicht auf das öffentliche Recht
(c) Publikationspatent § 7. — L. R. Einleitung § 8. 4.
(d) L. R. Einleitung § 6.