Volltext : System des heutigen römischen Rechts (1)

198  Buch  I.  Quellen.  Kap.  III.  Quellen  des  heutigen  R.  R.
neben  den  provinziellen  Gesetzen,  in  Provinzialgesetzbüchern
zusammengestellt  werden.  Was  hier  nicht  aufgenommen
wäre,  sollte  nur  gelten,  insoferne  das  Landrecht  entweder
in  einzelnen  Stellen  auf  Ortsgewohnheiten  verwiese,  oder
dadurch  ergänzt  würde  (c).  Über  die  künftige  Entstehung
eines  neuen  Gewohnheitsrechts  ist  Nichts  bestimmt;  ohne
Zweifel  sollte  auch  dieses  nur  unter  den  zwey  erwähnten
alternativen  Voraussetzungen,  also  auch  nur  als  partikuläres ¬
  Recht  zulässig  seyn.  —  Endlich  über  das  wissenschaftliche ¬
  Recht  wird  gesagt:  „Auf  Meynungen  der  Rechtslehrer, =
  oder  ältere  Aussprüche  der  Richter,  soll,  bey  künftigen ¬
  Entscheidungen,  keine  Rücksicht  genommen  werden ¬
  (d).
Unter  den  Aussprüchen  der  Richter  sind  hier
gewiß  die  Präjudicien,  nicht  die  rechtskräftigen  Urtheile
gemeynt,  obgleich  der  Ausdruck  auf  beide  Arten  der  Einwirkung ¬
  bezogen  werden  könnte.  Daß  darauf,  so  wie
auf  die  Meynungen  der  Rechtslehrer,  keine  Rücksicht  genommen ¬
  werden  soll,  hat  gewiß  nur  den  Sinn,  daß  ihnen
keine  bindende,  den  Gesetzen  ähnliche  Kraft  beyzulegen  ist;
denn  den  Einfluß  auf  die  Ansicht  und  Überzeugung  des
künftigen  Richters,  also  die  (vielleicht  unbewußte)  Rücksicht ¬
  darauf  kann  ja  kein  Gesetz  verhindern.
Das  Französische  Gesetzbuch  enthält,  eben  so  consequent, ¬
  über  diese  Gegenstände  keine  directe  Bestimmung,
da  es  sich  überhaupt  nicht  auf  das  öffentliche  Recht
(c)  Publikationspatent  §  7.  —  L.  R.  Einleitung  §  8.  4.
(d)  L.  R.  Einleitung  §  6.
            
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