Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

II. Abschn. Zwangsvollstr. w. Geldford. 1. Tit. Zwangsvollstr. i. d. bew. Verm. §. 715. 83 
zu regeln ist Sache der Gerichtsvollzieherinstruktion (Komm.=Prot. S. 385. 
Anders Bayer. CPO. Art. 956 ff.). 
6) Als Schuldner resp. Exequendus erscheint derjenige, welcher ein 
Recht an den stehenden Früchten hat, d. i. nach gemeinem Rechte der Eigen 
thümer, wenn er plenum dominium hat, andernfalls der Emphyteuta und der 
Usufructuar, wenn er zur Zeit der Versteigerung noch als solcher berechtigt 
ist (Arndts, Pand. §. 179 zu Note d), obwohl der Letztere erst mit der 
Perception Eigenthümer wird. Einer Pfändung der stehenden Früchte ge 
gen den Eigenthümer des Grundstückes könnte der Usufructuar nach §. 690 
widersprechen. Nach Preuß. allg. LR. (Th. I Tit. 9 §. 221 und Tit. 21 
§. 259) richtet sich die Pfändung wirksam auch gegen den zu exequirenden 
Pächter. Gemeinrechtlich würde der Eigenthümer durch seinen Widerspruch 
dieß verhindern können, da der Pächter nur einen obligatorischen Anspruch 
auf Tradition der Früchte hat (v. Sarwey a. a. O. §. 714 Nr. 2). 
§. 715. (§. 664 des Entw.) 
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: 
1) die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus- und Küchen 
geräth, insbesondere die Heiz= und Kochöfen, soweit diese 
Gegenstände für den Schuldner, seine Familie und sein 
Gesinde unentbehrlich sind; 
2) die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf 
zwei Wochen erforderlichen Nahrungs= und Feuerungs 
mittel; 
3) eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt 
einer solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst dem zum 
Unterhalt und zur Streu für dieselben auf zwei Wochen 
erforderlichen Futter und Stroh, sofern die bezeichneten 
Thiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie 
und seines Gesindes unentbehrlich sind; 
4) bei Künstlern, Handwerkern, Hand= und Fabrikarbeitern, 
sowie bei Hebammen die zur persönlichen Ausübung des 
Berufs unentbehrlichen Gegenstände; 
5) bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum 
Wirthschaftsbetriebe unentbehrliche Geräth, Vieh= und 
Feldinventarium nebst dem nöthigen Dünger, sowie die 
landwirthschaftlichen Erzeugnisse, welche zur Fortsetzung 
der Wirthschaft bis zur nächsten Ernte unentbehrlich sind;
	        
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