II. Abschn. Zwangsvollstr. w. Geldford. 1. Tit. Zwangsvollstr. i. d. bew. Verm. §. 715. 83
zu regeln ist Sache der Gerichtsvollzieherinstruktion (Komm.=Prot. S. 385.
Anders Bayer. CPO. Art. 956 ff.).
6) Als Schuldner resp. Exequendus erscheint derjenige, welcher ein
Recht an den stehenden Früchten hat, d. i. nach gemeinem Rechte der Eigen
thümer, wenn er plenum dominium hat, andernfalls der Emphyteuta und der
Usufructuar, wenn er zur Zeit der Versteigerung noch als solcher berechtigt
ist (Arndts, Pand. §. 179 zu Note d), obwohl der Letztere erst mit der
Perception Eigenthümer wird. Einer Pfändung der stehenden Früchte ge
gen den Eigenthümer des Grundstückes könnte der Usufructuar nach §. 690
widersprechen. Nach Preuß. allg. LR. (Th. I Tit. 9 §. 221 und Tit. 21
§. 259) richtet sich die Pfändung wirksam auch gegen den zu exequirenden
Pächter. Gemeinrechtlich würde der Eigenthümer durch seinen Widerspruch
dieß verhindern können, da der Pächter nur einen obligatorischen Anspruch
auf Tradition der Früchte hat (v. Sarwey a. a. O. §. 714 Nr. 2).
§. 715. (§. 664 des Entw.)
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
1) die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus- und Küchen
geräth, insbesondere die Heiz= und Kochöfen, soweit diese
Gegenstände für den Schuldner, seine Familie und sein
Gesinde unentbehrlich sind;
2) die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf
zwei Wochen erforderlichen Nahrungs= und Feuerungs
mittel;
3) eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt
einer solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst dem zum
Unterhalt und zur Streu für dieselben auf zwei Wochen
erforderlichen Futter und Stroh, sofern die bezeichneten
Thiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie
und seines Gesindes unentbehrlich sind;
4) bei Künstlern, Handwerkern, Hand= und Fabrikarbeitern,
sowie bei Hebammen die zur persönlichen Ausübung des
Berufs unentbehrlichen Gegenstände;
5) bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum
Wirthschaftsbetriebe unentbehrliche Geräth, Vieh= und
Feldinventarium nebst dem nöthigen Dünger, sowie die
landwirthschaftlichen Erzeugnisse, welche zur Fortsetzung
der Wirthschaft bis zur nächsten Ernte unentbehrlich sind;