Civilprozeßordnung. VIII. Buch. Zwangsvollstreckung.
Die Einrede der Rechtswohlthat des Inventars seitens des als Erben
des Schuldners verurtheilten Beklagten muß in allen Fällen schon entstanden
sein, bevor er als Erbe verurtheilt werden kann. Es ist nur denkbar, daß
durch in integrum restitutio diese Einrede erst nachträglich zur Existenz
kommt. Aber auch in diesem Falle kann sie nicht mehr geltend gemacht
werden wegen der Bestimmung des §. 695.
5) Wegen Zulässigkeit der Einwendungen gegen den Vollstreckungsbefehl
s. §. 704 Abs. 2.
Einwendungen gegen die Vollstreckung aus den in §. 702 Ziff. 1, 2, 5
genannten Schuldtiteln sind unbeschränkt zulässig (vgl. zu §. 705 Nr. 1 und
§. 705 Abs. 4).
Auf die in §. 702 Ziff. 3 genannten Vollstreckungstitel finden gemäß
§. 703 die Bestimmungen des §. 686 entsprechende Anwendung. Von
Einwendungen, welche den durch Vergleich (§. 702 Ziff. 1, 2) festgestellten
Anspruch betreffen, kann nur insoferne die Rede sein, als dieselben nach Ab
schluß des Vergleichs entstanden sind oder soferne sie den Rechtsbestand des
Vergleichs selbst afficiren.
Einwendungen gegen die in §. 702 Ziff. 3 erwähnten Vollstreckungs
titel unterliegen der Beschränkung des §. 686 Abs. 2 nur, wenn eine münd
liche Verhandlung vorhergegangen ist. Andernfalls sind sie zulässig, wenn
sie nach Erlaß der Entscheidung entstanden sind (vgl. Wilmowski=Levh
a. a. O. §. 686 Nr. 2).
6) Durch §. 686 Abs. 2 sind die privilegirten Einreden des Gemeinen
Prozeßrechts (ex SC. Macedoniano und Vellejano) beseitigt (Wetzell,
System 3. Aufl. §. 47 S. 601 Note 123).
7) Abs. 3 stellt eine Art von Eventualmaxime auf (s. o. zu §. 251
Nr. 5 Abth. II S. 66). Waren Einwendungen, die nach dem in Abs. 2
firirten Zeitpunkte entstanden sind, dem Kläger zur Zeit der Klagerhebung
nicht bekannt, so kann man nicht sagen, daß er sie geltend zu machen im
Stande war, selbst wenn er wegen lata culpa sie nicht kannte (Seuffert
g. a. O. §. 686 Nr. 5; abweichend v. Sarwey a. a. O. §. 686 Nr. 5;
Puchelt a. a. O. S. 519 Nr. 6). Abs. 3 ist auch auf Einwendungen
gegen die Schuldtitel in §. 702 Ziff. 1, 2, 5 anwendbar (§. 705 Abs. 4).
§. 687. (§. 636 des Entw.)
Die Bestimmungen des §. 686 Abs. 1, 3 finden entsprechende
Anwendung, wenn in den Fällen der §§. 664, 665 der Schuld¬