Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

Civilprozeßordnung. VIII. Buch. Zwangsvollstreckung. 
Die Einrede der Rechtswohlthat des Inventars seitens des als Erben 
des Schuldners verurtheilten Beklagten muß in allen Fällen schon entstanden 
sein, bevor er als Erbe verurtheilt werden kann. Es ist nur denkbar, daß 
durch in integrum restitutio diese Einrede erst nachträglich zur Existenz 
kommt. Aber auch in diesem Falle kann sie nicht mehr geltend gemacht 
werden wegen der Bestimmung des §. 695. 
5) Wegen Zulässigkeit der Einwendungen gegen den Vollstreckungsbefehl 
s. §. 704 Abs. 2. 
Einwendungen gegen die Vollstreckung aus den in §. 702 Ziff. 1, 2, 5 
genannten Schuldtiteln sind unbeschränkt zulässig (vgl. zu §. 705 Nr. 1 und 
§. 705 Abs. 4). 
Auf die in §. 702 Ziff. 3 genannten Vollstreckungstitel finden gemäß 
§. 703 die Bestimmungen des §. 686 entsprechende Anwendung. Von 
Einwendungen, welche den durch Vergleich (§. 702 Ziff. 1, 2) festgestellten 
Anspruch betreffen, kann nur insoferne die Rede sein, als dieselben nach Ab 
schluß des Vergleichs entstanden sind oder soferne sie den Rechtsbestand des 
Vergleichs selbst afficiren. 
Einwendungen gegen die in §. 702 Ziff. 3 erwähnten Vollstreckungs 
titel unterliegen der Beschränkung des §. 686 Abs. 2 nur, wenn eine münd 
liche Verhandlung vorhergegangen ist. Andernfalls sind sie zulässig, wenn 
sie nach Erlaß der Entscheidung entstanden sind (vgl. Wilmowski=Levh 
a. a. O. §. 686 Nr. 2). 
6) Durch §. 686 Abs. 2 sind die privilegirten Einreden des Gemeinen 
Prozeßrechts (ex SC. Macedoniano und Vellejano) beseitigt (Wetzell, 
System 3. Aufl. §. 47 S. 601 Note 123). 
7) Abs. 3 stellt eine Art von Eventualmaxime auf (s. o. zu §. 251 
Nr. 5 Abth. II S. 66). Waren Einwendungen, die nach dem in Abs. 2 
firirten Zeitpunkte entstanden sind, dem Kläger zur Zeit der Klagerhebung 
nicht bekannt, so kann man nicht sagen, daß er sie geltend zu machen im 
Stande war, selbst wenn er wegen lata culpa sie nicht kannte (Seuffert 
g. a. O. §. 686 Nr. 5; abweichend v. Sarwey a. a. O. §. 686 Nr. 5; 
Puchelt a. a. O. S. 519 Nr. 6). Abs. 3 ist auch auf Einwendungen 
gegen die Schuldtitel in §. 702 Ziff. 1, 2, 5 anwendbar (§. 705 Abs. 4). 
§. 687. (§. 636 des Entw.) 
Die Bestimmungen des §. 686 Abs. 1, 3 finden entsprechende 
Anwendung, wenn in den Fällen der §§. 664, 665 der Schuld¬
	        
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