Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

Civilprozeßordnung. VIII. Buch. Zwangsvollstreckung. 
42 
fugnisse des Gerichtsvollziehers ist, analog denjenigen des Prozeßbevollmäch 
tigten (§§. 75, 77 = 77, 79), mit Berücksichtigung der veränderten Sach 
lage bestimmt. Da es sich hier nicht mehr um die Feststellung einer strei 
tigen Forderung, sondern um die Erfüllung der festgestellten Forderung 
handelt, so gehört die Empfangnahme der schuldigen Leistung mit zu den 
jenigen Handlungen, deren Vornahme dem Gerichtsvollzieher zusteht und 
mit Wirksamkeit gegen Dritte nicht entzogen werden kann (Prozeßordn. v. 
Hannover §. 532 und Bayern Art. 838, Code de proc. art. 556, han 
nov. Entw. §. 662, nordd. Entw. §§. 950, 951 und Prot. IV S. 1980, 
1986 ff.). Dem Schuldner muß, wenn er zu der Leistung gezwungen 
werden soll, ein legitimirter Empfänger derselben gegenübergestellt werden. 
Die dem Gläubiger zustehende Auswahl des Gerichtsvollziehers und die 
Möglichkeit, nach Umständen wenigstens einen Bevollmächtigten zu dem Akte 
der Zwangsvollstreckung mitzusenden, vermindern die dem Gläubiger etwa 
drohende Gefahr auf ein nicht mehr zu berücksichtigendes Minimum. 
„Die Wirksamkeit des Auftrages ist hier ebensowenig wie bei der 
Prozeßvollmacht von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig ge 
macht. Nur die Uebergabe des vollstreckbaren Schuldtitels ist erforderlich, 
weil dessen Besitz auch für den Gläubiger selbst erforderlich ist, um ihn zur 
Zwangsvollstreckung zu berechtigen. Der Besitz des Schuldtitels ersetzt für 
den Gerichtsvollzieher in geeigneter Weise die Ausstellung einer besonderen 
Vollmacht zur Legitimation gegen Dritte (vgl. die oben allegirten Gesetze 
und Entwürfe).“ 
b) Die Empfangnahme von Geld durch den Gerichtsvollzieher gilt 
jedenfalls als Zahlung des Schuldners (arg. §. 716 Abs. 2 und §. 676). 
c) Unterschlagung oder Nachlässigkeit des Gerichtsvollziehers macht nur 
diesen dem Gläubiger gegenüber haftbar. Der Staat haftet nach Gemeinem 
Rechte dem Gläubiger nicht. (Vgl. über diese Frage die erschöpfende Er 
örterung eines Senatserkenntnisses und eines Plenarerkenntnisses des ober 
sten Gerichtshofes für Bayern in der „Sammlung von Entscheidungen des 
obersten Gerichtshofes für Bayern in Gegenständen des Civilrechts und Ci 
vilprozesses“ Band IV S. 529—551.) 
2) Zu §. 676: 
Aus den Bestimmungen dieses Paragraphen folgt: 
a) Der Schuldner und der Dritte haben nicht das Recht, die Legiti 
mation des Gerichtsvollziehers, der sich im Besitze des vollstreckbaren Ur 
theils befindet, zu bestreiten bezw. den Nachweis zu liefern, daß er keinen 
oder einen anderen Auftrag erhalten habe (Nordd. Prot. S. 1982, 1987), 
selbst dann nicht, wenn der Nachweis darauf gerichtet wäre, daß sich der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer