Civilprozeßordnung. VIII. Buch. Zwangsvollstreckung.
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fugnisse des Gerichtsvollziehers ist, analog denjenigen des Prozeßbevollmäch
tigten (§§. 75, 77 = 77, 79), mit Berücksichtigung der veränderten Sach
lage bestimmt. Da es sich hier nicht mehr um die Feststellung einer strei
tigen Forderung, sondern um die Erfüllung der festgestellten Forderung
handelt, so gehört die Empfangnahme der schuldigen Leistung mit zu den
jenigen Handlungen, deren Vornahme dem Gerichtsvollzieher zusteht und
mit Wirksamkeit gegen Dritte nicht entzogen werden kann (Prozeßordn. v.
Hannover §. 532 und Bayern Art. 838, Code de proc. art. 556, han
nov. Entw. §. 662, nordd. Entw. §§. 950, 951 und Prot. IV S. 1980,
1986 ff.). Dem Schuldner muß, wenn er zu der Leistung gezwungen
werden soll, ein legitimirter Empfänger derselben gegenübergestellt werden.
Die dem Gläubiger zustehende Auswahl des Gerichtsvollziehers und die
Möglichkeit, nach Umständen wenigstens einen Bevollmächtigten zu dem Akte
der Zwangsvollstreckung mitzusenden, vermindern die dem Gläubiger etwa
drohende Gefahr auf ein nicht mehr zu berücksichtigendes Minimum.
„Die Wirksamkeit des Auftrages ist hier ebensowenig wie bei der
Prozeßvollmacht von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig ge
macht. Nur die Uebergabe des vollstreckbaren Schuldtitels ist erforderlich,
weil dessen Besitz auch für den Gläubiger selbst erforderlich ist, um ihn zur
Zwangsvollstreckung zu berechtigen. Der Besitz des Schuldtitels ersetzt für
den Gerichtsvollzieher in geeigneter Weise die Ausstellung einer besonderen
Vollmacht zur Legitimation gegen Dritte (vgl. die oben allegirten Gesetze
und Entwürfe).“
b) Die Empfangnahme von Geld durch den Gerichtsvollzieher gilt
jedenfalls als Zahlung des Schuldners (arg. §. 716 Abs. 2 und §. 676).
c) Unterschlagung oder Nachlässigkeit des Gerichtsvollziehers macht nur
diesen dem Gläubiger gegenüber haftbar. Der Staat haftet nach Gemeinem
Rechte dem Gläubiger nicht. (Vgl. über diese Frage die erschöpfende Er
örterung eines Senatserkenntnisses und eines Plenarerkenntnisses des ober
sten Gerichtshofes für Bayern in der „Sammlung von Entscheidungen des
obersten Gerichtshofes für Bayern in Gegenständen des Civilrechts und Ci
vilprozesses“ Band IV S. 529—551.)
2) Zu §. 676:
Aus den Bestimmungen dieses Paragraphen folgt:
a) Der Schuldner und der Dritte haben nicht das Recht, die Legiti
mation des Gerichtsvollziehers, der sich im Besitze des vollstreckbaren Ur
theils befindet, zu bestreiten bezw. den Nachweis zu liefern, daß er keinen
oder einen anderen Auftrag erhalten habe (Nordd. Prot. S. 1982, 1987),
selbst dann nicht, wenn der Nachweis darauf gerichtet wäre, daß sich der