Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

I. Abschn. Allgemeine Bestimmungen. §§. 668, 669. 
den Vorschriften der §§. 511 = 535 bezw. 600, 609 = 647, 657, da 
das Gericht der Sache nach die Stellung eines Beschwerdegerichts hat. 
2) Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel sind 
jederzeit zulässig. Eine Frist besteht für dieselben nicht. Die Form des An 
bringens solcher Einwendungen ist nicht vorgeschrieben. Vor den Landgerich 
ten besteht jedenfalls Anwaltszwang (§. 74 Abs. 1). Bezüglich des Ver 
fahrens vgl. zu §. 536 Nr. 1—3 oben Abth. II S. 472 f. 
Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die sofortige Beschwerde 
statt (§. 701). Nach Erledigung derselben oder nach Ablauf der Noth 
frist für deren Erhebung wird die Entscheidung rechtskräftig und unterliegt 
keiner weiteren Kognition mehr mit Ausnahme der Fälle, in welchen die 
nach §§. 664, 665 erforderlichen Thatsachen als erwiesen angenommen 
wurden. Dagegen findet gemäß §. 687 Klage statt. 
3) Auf Grund des Abs. 2 kann das Gericht nicht die Wiederaufheb 
ung von Vollstreckungshandlungen anordnen (wie nach §§. 647, 657, 688); 
denn durch das Wort „insbesondere“ wird die Anordnung der Einstellung 
bzw. der Fortsetzung gegen Caution als das Maximum der zulässigen An 
ordnung bezeichnet. (Vgl. v. Sarwey a. a. O. §. 685 Nr. 3.) 
§. 669. (§. 618 des Entw.) 
Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung darf derselben Partei, 
sofern nicht die zuerst ertheilte Ausfertigung zurückgegeben wird, 
nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden. 
Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden. 
Der Gerichtsschreiber hat von der Ertheilung der weiteren 
Ausfertigung, wenn die Entscheidung, durch welche dieselbe an 
geordnet wird, nicht verkündet ist, den Gegner in Kenntniß zu 
setzen. 
Die weitere Ausfertigung ist als solche unter Erwähnung der 
Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen. 
1) Unter welchen Voraussetzungen die Ertheilung einer zweiten voll 
streckbaren Ausfertigung zulässig oder nothwendig ist, muß nach den Um 
ständen des Falles ermessen werden. (Anders Hannov. CPO. §. 530.) 
Das Bedürfniß einer zweiten Ausfertigung wird nach den Motiven (Off. 
Ausg. S. 406, Kortk. Abdruck S. 561) sich insbesondere ergeben, wenn 
die Zwangsvollstreckung an verschiedenen Orten oder gegen mehrere Schuld 
ner erfolgen soll.
	        
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