Civilprozeßordnung.
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Zwangsvollstreckung
§§. 691, 692. Aufhebung der — §. 692 s. auch Einstellung und Auf
hebung. Fortsetzung der begonnenen — in den Nachlaß des verstorbenen
Schuldners 58 §. 693. — gegen die ruhende Erbschaft oder den unbekannten
Erben 58, 59 §. 694. — gegen den Benefizialerben 60, 61 §. 696. Kosten
durch
der — s. Kosten. — in einem ausländischen Staate 64 §. 7001. —
einen Reichskonsul §. 700 2. Unterwerfung unter die sofortige — 65 §. 702
Z. 5. — aus Vollstreckungstiteln, welche nicht Urtheile sind 68 §. 703. —
aus Urkunden über kündbare Forderungen 68 §. 703 M. 2. — nach Maß
gabe der Landesgesetzgebung 70, 71 §. 706. — wegen Geldforderungen 72—
127. — in das bewegliche Vermögen 72—127, sie erfolgt durch Pfändung
73 §. 7081. — in körperliche Sachen 80—95. — in Forderungen und an
dere Vermögensrechte 95—125. — in bedingte, betagte oder von Gegenleist
in Ansprüche auf Herausgabe
ung abhängige Forderungen 110 §. 743.
oder Leistung körperlicher Sachen 112 §. 745 M. — in andere Vermögens
rechte 123, 124 §. 754. — in das unbewegliche Vermögen 125—127. Voll
streckungsgericht für die — in ein Grundstück 125 §. 755 1. Anordnung die
ser — eodem §. 755 2; sie bestimmt sich nach den Landesgesetzen 127 §. 757.
— zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Hand
zur Erwirkung der Herausgabe
lungen oder Unterlassungen 135-146. —
einer beweglichen Sache oder einer Quantität bestimmter beweglicher Sachen
135 §. 769. — zur Erwirkung der Herausgabe einer unbeweglichen Sache
oder eines bewohnten Schiffes 135 §. 771. — zur Erwirkung der Vornahme
einer vertretbaren Handlung 139 §. 773, einer unvertretbaren Handlung 139
§. 774. — von Urtheilen auf Herstellung des ehelichen Lebens und Eingeh
zur Erzwingung von Unterlassungen 139,
ung einer Ehe 139 §. 774 2.
140 §. 775. — aus dem Schiedsspruch 202 §. 868. Erledigung anhängiger
—en 255 EG. §. 21. Uebergangsbestimmungen der Landesgesetzgebungen be
züglich der — 255 EG. §. 212. S. auch Vertheilungsverfahren, Of
fenbarungseid, Arrest, Einstweilige Verfügungen, Haft, Voll
streckung.
Zwangsvollstreckungsverfahren. Auf das — sind die Gerichtsferien ohne
Einfluß I 559 GVG. §. 204.
beim Aufgebot III 186 §. 826.
Zwischenfristen s. Fristen.
Zwischenstreit. Arten des — II 127 d. — zwischen den Parteien durch Zwi
schenurtheil zu erledigen 117 §. 275; 127. Der zur Erledigung eines —
dienende Eid muß durch Beweisbeschluß angeordnet werden 334 §. 4261;
335 b.
über prozeßhindernde Einreden betreffs der
Zwischenurtheil s. Urtheil.
Rechtsmittel dem Endurtheil gleich II 56 c; ebenso das — über den Grund
eines dem Grund und Betrage nach streitigen Anspruchs 117 §. 2762. Das
Gericht ist an sein — gebunden 153 §. 289. Versäumniß=— 188 §. 312 2
M. 5; 189 Nr. 3. Wirkungen des Einspruchs gegen ein Versäumniß=— auf