Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

Gesammtsachregister. 
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Silbersachen s. Gold= und Silbersachen. 
Sitzungspolizei I 385 ff. Aufrechthaltung der Ordnung in der Sitzung Auf 
gabe des Vorsitzenden 385 GVG. §. 177. Entfernung aus dem Sitzungszim 
mer, Abführung zur Haft auf eine zu bestimmende Zeit nicht über 24 Stunden 
gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige, an der Verhandlung 
nicht Betheiligte bei Ungehorsam gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung 
erlassenen Befehle durch Gerichtsbeschluß zulässig 385 GVG. §. 178. Festsetzung 
und sofortige Vollstreckung einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mk. oder Haft bis 
zu 3 Tagen gegen dieselben bei Ungebühr in der Sitzung vorbehaltlich strafrecht 
licher Verfolgung durch Gerichtsbeschluß zulässig 385 GVG. §. 179. Festsetzung 
einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mk. gegen einen bei der Verhandlung bethei 
ligten Rechtsanwalt oder Vertheidiger bei Ungebühr desselben in der Sitz 
ung zulässig 385 GVG. §. 180. Vollstreckung der Ordnungsstrafen durch den 
Vorsitzenden zu veranlassen 385 GVG. §. 181. Ordnungspolizeiliche Befug 
nisse des beauftragten Richters bei Amtshandlungen außerhalb der Sitzung 
entsprechend den sitzungspolizeilichen Befugnissen der Vorsitzenden und des Ge 
richtes 385 GVG. §. 182. Sitzungspolizei des Vorsitzenden gegen den Staats 
anwalt 386'; gegen mitwirkende Richter 386 2. Beschwerde gegen Ordnungs 
straffestsetzung 386 GVG. §. 183, mit aufschiebender Wirkung bei Ordnungs 
straffestsetzung gegen den Rechtsanwalt oder Vertheidiger; gegen die durch be 
auftragten Richter 386 §. 183 2; Beschwerdegericht Oberlandesgericht 387 §. 1833; 
Sitzungspolizeilicher Gerichtsbeschluß sammt Veranlassung zu Protokoll zu kon 
statiren 387 GVG. §. 184; Verfahren auf in der Sitzung begangene strafbare 
Handlungen 387 GVG. §. 185. Stumme, Zuziehung eines Dolmetschers bei 
Verhandlungen mit solchen Mangels schriftlicher Verständigung 388 GVG. §. 187. 
Sitzungsprotokoll. Entkräftung des Thatbestandes durch das — II 147 §. 281; 
150. — in Ehesachen 534 §. 569 4; 536 Nr. 5. 
Sold der Unteroffiziere und Soldaten nicht pfändbar III 114 §. 749 Z. 4. 
Soldaten. Wohnsitz nach gemeinem Recht I 76 3. Sold der Soldaten nicht 
pfändbar s. Sold und Invalidenpension. 
Soldatenstand. Zwangsvollstreckung in Kasernen 2c. gegen eine aktive Person 
des — III 63, 64 §. 699. 
Sonntag s. Feiertage 
Souveräne. Gerichtsstand I 97 8. 
Spezialvollmacht I 281 §. 77 M.1. Für den Entmündigungsantrag durch 
einen Bevollmächtigten ist — nothwendig II 564 §. 546. 
Sperre s. Zahlungssperre. 
wegen Verfügungen von Behörden, Verschulden 
Staat. Ansprüche gegen den 
von Beamten 2c. I 34. 
Staatsanwalt. Mitwirkung desselben im Civilprozeß prinzipiell ausgeschlossen 
I 378 M. 3 ff. Ausnahme für das Ehe= und Entmündigungsverfahren 378 
M. 3 ff. Der — als Partei im Ehenichtigkeitsprozeß 554 §. 586. Für den 
als Partei im Ehenichtigkeitsprozeß besteht kein Anwaltszwang 555 Nr. 2 
M. 6. Der — ist zum Antrag auf Entmündigung wegen Geisteskrankheit be¬
	        
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