Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

Civilprozeßordnung. 
326 
Hebammen. Zeugnißverweigerung II 237 Nr. 2 o a. E. Entbindung der 
von der Pflicht zur Verschwiegenheit 235 §. 350 2. Pfändung s. Künstler. 
Heimath. Die — des bayerischen Rechts begründet keinen Prozeßwohnsitz 1 79 
§. 13. Die — im reichsgesetzlichen Sinn 1 87 Nr. 3. 
Heizöfen, Pfändung III 83 §. 715 3. 1. 
Hereditas jacens, Gerichtsstand I 97 4 s. auch Nachlaßkurator. 
Hereditatis petitio. Gerichtsstand I 123 3 s. Gerichtsstand. Die — ermöglicht 
nicht die nominatio auctoris 259 2. 
Herstellung des ehelichen Lebens s. Eheliches Leben. Vollstreckung von Urtheilen 
auf — III 139 §. 774 2. 
Hessischer Fiscus, Vertretung I 104 E. 
Hilfskassen gewerbliche, Gerichtsstand I 97 4. Forderungen gegen — sind nicht 
pfändbar III 114 §. 749 Z. 4. 
Hinterlassene von Offizieren, Deckoffizieren, Militärärzten, Beamten, Geistlichen, 
Lehrern hinsichtlich der Forderungspfändung III 114 §. 749 Z. 8. 
Hinterlegung. Gerichtliche — des Betrages der von Mehreren in Anspruch ge 
nommenen Forderung Seitens des von Einem verklagten Schuldners 1 249 
§. 72. Kosten der Hinterlegung bezw. Ersatzpflicht 249 (§. 72); 256 2. 
richtliche — von baarem Geld oder Werthpapieren als prozessuale Sicherheits 
eines Vorschusses zur Deckung der aus 
heitsleistung s. Sicherheitsleistung. 
einer Zeugenladung der Staatskasse erwachsenden Auslagen II 227 §. 341. 
- des Streitgegenstandes keine Art der Sicherheitsleistung III 10 zu §. 647 Nr. 2. 
zur Abwendung der Vollstreckung vorbehaltlich des Rechtes der Sicherheits 
leistung durch den Gläubiger 15 §. 652 2 s. auch Abwendung der Vollstreckung. 
des Streitgegenstandes bewirkt die Einstellung der Vollstreckung nur gegen 
Nachweis des Vollzugs durch öffentliche Urkunde 16 §. 652 Nr. 2 a a. E. 
58 b. — gepfändeten Geldes oder des Erlöses gepfändeter Gegenstände, wenn 
dem Schuldner gestattet ist, durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Voll 
streckung abzuwenden 21 §. 659. — des Schuldbetrags durch den Drittschuld 
ner im Falle der Forderungspfändung unter der vorgenannten Voraussetzung 
105 §. 738. Civilrechtliches Verhältniß an dem Gegenstande der — 75—77 
Nr. 3. — des Versteigerungserlöses durch den Gerichtsvollzieher im Falle einer 
des Schuld 
Mehrheit von Pfändungen derselben Sachen 93 §. 728 2, 3. 
betrags durch den Drittschuldner im Falle einer Mehrheit von Pfändungen der 
selben Forderung 118 §. 750. Befreiende Wirkung der — 120 Nr. 1 6. 
gepfändeten Geldes bei der Arrestpfändung 172 §. 810 2. — des Erlöses ge 
pfändeter Sachen bei der Arrestpfändung eodem §. 810 3. 
Hohenzollern. Mitglieder der fürstlichen Familie — s. Landesherren. 
Hypothekarische Klage. Gerichtstand I 120 §. 26. Die Prozeßkostenkaution 
des Ausländers fällt bei der — hinweg 348 §. 102 Z. 5. 
Hppothekenbuch, Bedürfniß des Zeugnisses der Rechtskraft für Urtheile, welche 
Eintragungen im — betreffen III 71. Vollzug vorläufig vollstreckbarer Urtheile 
auf Eintragung im — 20 §. 658. Eintragung von Forderungspfändungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer