Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

Civilprozeßordnung. VIII. Buch. Zwangsvollstreckung 
der Streitgegenstand, wie erwähnt, das ausländische Urtheil ist, nicht der durch 
dasselbe entschiedene Anspruch, so erscheint im ersten Falle das deutsche Land 
gericht, im letzten das Amtsgericht sachlich zuständig (s. Seuffert a. a. O. 
§§. 660, 661 Nr. 1 S. 704. A. M. v. Sarwey a. a. O. §. 660 
Nr. 3). Aus dem gleichen Gesichtspunkte sind die Kammern für Handels 
sachen niemals zuständig (GVG. §. 101). Die Motive bemerken bez. der 
„Handelsgerichte" des Entwurfs: „Für die anzustellende Klage ist die sach 
liche Zuständigkeit der Amtsgerichte und der Landgerichte festgehalten, da es 
sich um Entscheidung eines Rechtsstreits handelt, die Zuständigkeit der Han 
delsgerichte dagegen ausgeschlossen, weil die Sache selbst, deren Natur diese 
Zuständigkeit begründen könnte, nicht mehr zur Erörterung kommt (vgl. 
nordd. Entw. §. 897, Prot. IV S. 1979). 
2) Zu §. 661: 
a) Durch Abs. 1 stellt sich die CPO. im Gegensatz zum französischen 
und bayerischen Recht, welche dem Schuldner Einwendungen in der Sache 
selbst gegen das ausländische Urtheil gestatten (Code civil art. 2123,2128, 
Code de proc. art. 546, bayer. PO. Art. 824). Die Motive (Off. Aus 
gabe S. 401, Kortk. Abdruck S. 559 Spalte 1) erläutern den Abs. 1 wie 
folgt: „Dem inländischen Richter steht keine Kognition über die materielle 
Rechtmäßigkeit des auswärtigen Erkenntnisses (vgl. Wetzell Ed. II 
S. 420 ff., preuß. Motive S. 246 Nr. 1), also auch keine Kognition dar 
über zu, ob bei Abfassung dieses Erkenntnisses die materiellen Gesetze seines 
Staates berücksichtigt sind oder nicht. Selbst auf die Frage, ob etwa ge 
bietende oder verbietende Gesetze seines Staates bei Findung des Ur 
theils verletzt worden sind, darf der inländische Richter nicht eingehen 
(vgl. nürnberg. Kommiss. Ber. S. 22, 23)." 
Das inländische Gericht muß demnach das Vollstreckungsurtheil er 
lassen, wenn es nicht entweder unzuständig (§. 660) ist, oder eines der in 
§. 661 Ziff. 1—5 aufgezählten Hindernisse im Wege steht. Die örtliche 
Unzuständigkeit, sowie die Hindernisse der Ziff. 1—5 hat das Gericht von 
Amtswegen zu berücksichtigen. 
b) Zu Ziff. 1: Die nach ausländischem Rechte etwa ausgesprochene 
vorläufige Vollstreckbarkeit oder die Zulässigkeit der Vollstreckung vor Ein 
tritt der Rechtskraft nach ausländischem Rechte darf gemäß Ziff. 1 in kei 
nem Falle, auch nicht wenn der Schuldner Ausländer ist, berücksichtigt 
werden. 
c) Zu Ziff. 2: Im Entwurf standen anstatt der Worte „nicht er 
zwungen werden darf“ die Worte „verboten ist“ (wie in §. 159 GBG. 
und §. 37 Rechtshilfegesetz). Die von der Justizkommission beschlossene 
redaktionelle Aenderung ist praktisch kaum von Bedeutung. Ein Beispiel der
	        
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