Civilprozeßordnung. VIII. Buch. Zwangsvollstreckung
der Streitgegenstand, wie erwähnt, das ausländische Urtheil ist, nicht der durch
dasselbe entschiedene Anspruch, so erscheint im ersten Falle das deutsche Land
gericht, im letzten das Amtsgericht sachlich zuständig (s. Seuffert a. a. O.
§§. 660, 661 Nr. 1 S. 704. A. M. v. Sarwey a. a. O. §. 660
Nr. 3). Aus dem gleichen Gesichtspunkte sind die Kammern für Handels
sachen niemals zuständig (GVG. §. 101). Die Motive bemerken bez. der
„Handelsgerichte" des Entwurfs: „Für die anzustellende Klage ist die sach
liche Zuständigkeit der Amtsgerichte und der Landgerichte festgehalten, da es
sich um Entscheidung eines Rechtsstreits handelt, die Zuständigkeit der Han
delsgerichte dagegen ausgeschlossen, weil die Sache selbst, deren Natur diese
Zuständigkeit begründen könnte, nicht mehr zur Erörterung kommt (vgl.
nordd. Entw. §. 897, Prot. IV S. 1979).
2) Zu §. 661:
a) Durch Abs. 1 stellt sich die CPO. im Gegensatz zum französischen
und bayerischen Recht, welche dem Schuldner Einwendungen in der Sache
selbst gegen das ausländische Urtheil gestatten (Code civil art. 2123,2128,
Code de proc. art. 546, bayer. PO. Art. 824). Die Motive (Off. Aus
gabe S. 401, Kortk. Abdruck S. 559 Spalte 1) erläutern den Abs. 1 wie
folgt: „Dem inländischen Richter steht keine Kognition über die materielle
Rechtmäßigkeit des auswärtigen Erkenntnisses (vgl. Wetzell Ed. II
S. 420 ff., preuß. Motive S. 246 Nr. 1), also auch keine Kognition dar
über zu, ob bei Abfassung dieses Erkenntnisses die materiellen Gesetze seines
Staates berücksichtigt sind oder nicht. Selbst auf die Frage, ob etwa ge
bietende oder verbietende Gesetze seines Staates bei Findung des Ur
theils verletzt worden sind, darf der inländische Richter nicht eingehen
(vgl. nürnberg. Kommiss. Ber. S. 22, 23)."
Das inländische Gericht muß demnach das Vollstreckungsurtheil er
lassen, wenn es nicht entweder unzuständig (§. 660) ist, oder eines der in
§. 661 Ziff. 1—5 aufgezählten Hindernisse im Wege steht. Die örtliche
Unzuständigkeit, sowie die Hindernisse der Ziff. 1—5 hat das Gericht von
Amtswegen zu berücksichtigen.
b) Zu Ziff. 1: Die nach ausländischem Rechte etwa ausgesprochene
vorläufige Vollstreckbarkeit oder die Zulässigkeit der Vollstreckung vor Ein
tritt der Rechtskraft nach ausländischem Rechte darf gemäß Ziff. 1 in kei
nem Falle, auch nicht wenn der Schuldner Ausländer ist, berücksichtigt
werden.
c) Zu Ziff. 2: Im Entwurf standen anstatt der Worte „nicht er
zwungen werden darf“ die Worte „verboten ist“ (wie in §. 159 GBG.
und §. 37 Rechtshilfegesetz). Die von der Justizkommission beschlossene
redaktionelle Aenderung ist praktisch kaum von Bedeutung. Ein Beispiel der