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Gesammtsachregister.
Gerichtsstand
tionen, parteifähigen Gesellschaften rc. für Klagen gegen die Mitglieder und
der Mitglieder unter sich 113 §. 23; 114 f., auch gegen und für ausge
schiedene Mitglieder 114 Nr. 22, auch gegen die Erben von Mitgliedern
115, nicht gegen Verwaltungsorgane als solche 114 Nr. 2 1; Dauer dieses
— 116 Nr. 4. Fakultative Eigenschaft desselben 116 Nr. 5. B. — des
Vermögens, Voraussetzungen 116 §. 24; begründet gegen physische und ju
ristische Personen 1172; 118 f., Konkurrenz desselben mit anderen Gerichts
ständen 119 Nr. 3. B. — des Vermögens für ausländische Anstalten 120.
B. — des Vermögens, welches in Forderungen besteht, am Wohnsitz des
Drittschulbners, bei pfandrechtlich gesicherten Forderungen am Sitz der Pfandsache
119 Nr. 5, in Ermanglung eines Wohnsitzes des Drittschuldners 120 2. Mög
lichkeit der Konkurrenz mehrerer Gerichtsstände des Vermögens 117 M. Der b.
— des Vermögens findet Anwendung bei Klagen auf Ertheilung der Vollstreck
ungsklausel und zur Anfechtung der Vollstreckung aus gerichtlichen und notariellen
Urkunden III 70 §.705 5, bei Pfändung von Forderungen und anderen Vermö
gensrechten 95 §. 7292. B. — der belegenen Sache (dinglicher —), exklusive
Eigenschaft desselben 121 M., unbewegliche Sachen als Voraussetzung des
selben 122 Nr. 1; Vindikation des Erbrechts vom dinglichen — ausgeschlos
sen, auch wenn die Erbschaft aus Immobilien besteht 1233. Anwendungs
fälle des b. — der belegenen Sache: Klage auf Hypotheklöschung 123 Nr. 2,
Klage wegen Grunddienstbarkeiten oder Reallasten 120 §. 251. Der ding
liche — ist fakultativ: für die Schuldklage in Verbindung mit der hypothe
karischen Klage, für die Klagen auf Befreiung von der persönlichen Verbind
lichkeit in Verbindung mit der Hypothekenlöschungsklage, für die Klage auf
rückständige Leistungen in Verbindung mit der Klage auf Anerkennung der
Reallast 120 §. 26; 125 Nr. 6 2; für actiones in rem scriptae gegen den
Eigenthümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solcher 121 §. 127;
122 M. 2; 125 Nr. 7a; für Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks
oder auf Entschädigung wegen Enteignung 121 §. 27; 125 Nr. 7 b.
Der dingliche — ist exklusiv: für Entschädigungsklagen wegen Beschränkung des
Grundeigenthums in der Nähe von Festungen 126 c a; für Expropriations
prozesse in Bayern 126 c 8 III 2472.
Der dingliche — gilt auch für Exterritoriale I 127 Nr. 8.
Klagenhäufung im dinglichen — 127 Nr. 9.
B. — der Erbschaft I 127 §. 28; fakultative Natur desselben 127 ff.; 129 Nr. 2.
Zeitliche Beschränkung desselben für Klagen der Nachlaßgläubiger aus An
sprüchen an den Erblasser oder die Erben als solche 127; 130 Nr. 3; dieser
— besteht nur für rein streitige Erbrechtsverhältnisse 131 Nr. 4.
B. — des Vertrages I 131 §. 29; 133 Nr. 2; fakultative Natur desselben
133 Nr. 1. Umfang desselben 132 M. 2; 133 Nr. 1.
B. — für Meß= und Marktsachen I 135 §. 30. Umfang desselben 136 Nr. 3, 4.
B. — bei Vermögensverwaltung I 137 §. 31; Umfang desselben 137 M.;
138 Nr. 2, 3, 5; fakultative Natur desselben 138 Nr. 6.