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Gesammtsachregister.
Fragerecht des Vorsitzenden und der Gerichtsbeisitzer I 424 §§. 130, 131; II 248,
249 §§. 360, 361. — der Parteien 249 §. 362, der Anwälte eodem §. 3622
Französisches Recht betreffs der Naturalexecution zur Erwirkung von Handlun
gen III 145 Nr. 2.
Frauen. Prozeßfähigkeit der — I 185 §. 512; 271 Nr. 8 a. E. Ablehnung
der — als Schiedsrichter III 211 §. 8583
Freie Rede, Erforderniß der Parteivorträge I 418 §. 1287.
Freigebigkeit. Einkünfte aus der — eines Dritten sind relativ privilegirt gegen
über der Pfändung III 114 §. 749 3. 3.
Freiwillige (Soldaten) Gerichtsstand I 80, 108.
Freiwilliges Erscheinen s. Erscheinen.
Fristbestimmung zur Sicherheitsleistung s. Sicherheitsleistung.
Fristen, 1 541 ff., Begriff der — 542 Nr. 1, gesetzliche, richterliche, vereinbarte
541 M. Nr. 5,
— 542 Nr. 1, Begriff der gesetzlichen und richterlichen —
Einlassungs —, Ladungs= und die Zustellung von vorbereitenden Schriftsätzen
regelnden — („Zwischenfristen") 554 b3, gehören zu den gesetzlichen Fristen
1 542 Nr. 1, Nothfristen Begriff 1 543 3. Ein Unterschied nach Art des ge
meinrechtlichen zwischen peremtorischen und dilatorischen Fristen der EPO. unbe
kannt 543, Begriff und Aufzählung von Einlassungsfristen 541 Nr. 2, Aufzähl
ung von Fristen über Zustellung von vorbereitenden Schriftsätzen 541 Nr. 4, Be
griff der Nothfristen 5433, Aufzählung von Nothfristen 541 N. 4, Aufzählung von
gesetzlichen Fristen 5421, 543 Nr. 3, von richterlichen — 5443, 5452 gesetzliche — bald
Noth—, bald einfache —, die richterlichen mit Ausnahme der Einspruchsfrist bei Zu
stellung im Ausland oder öffentlicher Zustellung (§.304), einfache — 5453, Einseitig
von einer Partei festgesetzte Frist ist die — zur Rückgabe mitgetheilter Urkunden
545 4 §. 126. Zusatzfristen 5422; Lauf einer richterlichen Frist beginnt Mangels an
derer bei Festsetzung derselben getroffener Bestimmung mit der Zustellung des die
Fristsetzung enthaltenden Schriftstückes oder bei Unnöthigkeit der Zustellung mit
der Verkündung der Frist 549 §. 198 1, 550 Nr. 1, Lauf einer gesetzlichen oder
richterlichen Frist, dessen Beginn von einer Zustellung abhängig ist, beginnt mit
dieser auch gegen die zustellende Partei 550.§. 198 2 Nr. 2. Eine nach Wo
chen oder Monaten bestimmte Frist endigt mit Ablauf des durch seine Benenn
ung oder Zahl dem Eröffnungstage der Frist entsprechenden Tag der letzten
Woche oder des letzten Monats Mangels eines solchen Monatstags mit Ablauf
des letzten Monatstags 551 §. 2001; 553 Nr. 3 2. Fällt das Ende einer
Frist auf einen Sonn= oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf
des nächstfolgenden Werktags 551 §. 200 2; 554 b, Aufzählung von nach
Tagen bestimmten Fristen der CPO. 552 Nr. 2 a; Berechnung der Frist zur
Beantwortung der Klage=, Berufungs=, Revisionsschrift 552 Nr. 2 a, VI
553; nach Stunden zu berechnende — 553 b; Berechnung der Zwischenfristen
554 b3, der Jahresfristen 555 c, 556; die nach Wochen zu berechnen
den — der CPO. 556 d. Die Monatsfristen 557 e, die betreffenden Wo
chen= und Monatsfristen sind gesetzliche — 558 f. Hemmung des —laufs
durch die Gerichtsferien und Weiterlauf mit dem Ende der Ferien 559 §. 2011,