Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

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Civilprozeßordnung. VIII. Buch. Zwangsvollstreckung. 
§. 660. (§. 610 des Entw.) 
Aus dem Urtheile eines ausländischen Gerichts findet die 
Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein 
Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist. 
Für die Klage auf Erlassung desselben ist das Amtsgericht 
oder Landgericht, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen 
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amts 
gericht oder Landgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit 
des §. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. 
§. 661. (§. 611 des Entw.) 
Das Vollstreckungsurtheil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßig 
keit der Entscheidung zu erlassen. 
Dasselbe ist nicht zu erlassen: 
1) wenn das Urtheil des ausländischen Gerichts nach dem 
für dieses Gericht geltenden Rechte die Rechtskraft noch 
nicht erlangt hat; 
2) wenn durch die Vollstreckung eine Handlung erzwungen 
werden würde, welche nach dem Rechte des über die Zu 
lässigkeit der Zwangsvollstreckung urtheilenden deutschen 
Richters nicht erzwungen werden darf; 
3) wenn nach dem Rechte des über die Zulässigkeit der 
Zwangsvollstreckung urtheilenden deutschen Richters die 
Gerichte desjenigen Staates nicht zuständig waren, wel 
chem das ausländische Gericht angehört; 
4) wenn der verurtheilte Schuldner ein Deutscher ist und 
sich auf den Prozeß nicht eingelassen hat, sofern die den 
Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in 
dem Staate des Prozeßgerichts in Person noch durch 
Gewährung der Rechtshülfe im Deutschen Reiche zuge 
stellt ist; 
5) wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. 
1) Zu §. 660. 
a) Motive: „Die deutschen Gerichte sind im Verhältnisse zu einander 
inländische; ihre vollstreckbaren Urtheile sind im ganzen Reiche vollstreckbar.“ 
b) Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Urthei 
len setzt ein inländisches Vollstreckungsurtheil, mithin die Erhebung einer 
Klage voraus, deren Grund in der Existenz des ausländischen Urtheils und
	        
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