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Civilprozeßordnung. VIII. Buch. Zwangsvollstreckung.
§. 660. (§. 610 des Entw.)
Aus dem Urtheile eines ausländischen Gerichts findet die
Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein
Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist.
Für die Klage auf Erlassung desselben ist das Amtsgericht
oder Landgericht, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amts
gericht oder Landgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit
des §. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
§. 661. (§. 611 des Entw.)
Das Vollstreckungsurtheil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßig
keit der Entscheidung zu erlassen.
Dasselbe ist nicht zu erlassen:
1) wenn das Urtheil des ausländischen Gerichts nach dem
für dieses Gericht geltenden Rechte die Rechtskraft noch
nicht erlangt hat;
2) wenn durch die Vollstreckung eine Handlung erzwungen
werden würde, welche nach dem Rechte des über die Zu
lässigkeit der Zwangsvollstreckung urtheilenden deutschen
Richters nicht erzwungen werden darf;
3) wenn nach dem Rechte des über die Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung urtheilenden deutschen Richters die
Gerichte desjenigen Staates nicht zuständig waren, wel
chem das ausländische Gericht angehört;
4) wenn der verurtheilte Schuldner ein Deutscher ist und
sich auf den Prozeß nicht eingelassen hat, sofern die den
Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in
dem Staate des Prozeßgerichts in Person noch durch
Gewährung der Rechtshülfe im Deutschen Reiche zuge
stellt ist;
5) wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
1) Zu §. 660.
a) Motive: „Die deutschen Gerichte sind im Verhältnisse zu einander
inländische; ihre vollstreckbaren Urtheile sind im ganzen Reiche vollstreckbar.“
b) Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Urthei
len setzt ein inländisches Vollstreckungsurtheil, mithin die Erhebung einer
Klage voraus, deren Grund in der Existenz des ausländischen Urtheils und