Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

§§. 18, 19. 
253 
zugestimmt werden. Denn anhängig wird im Gemeinen Prozeß der 
Prozeß, sobald das Gericht die Instruktion desselben eröffnet, was durch 
Insinuation des ersten Dekrets an den Beklagten geschieht, wenn man 
nur Anhängigmachen von Litiskontestation im engeren Sinne unterscheidet. 
Vgl. Bayer. Ausf.=Ges. z. CPO. Art. 225 ff., insbes. Art. 226, 228,122. 
Preuß. Ges. v. 31. März 1879, betr. die Uebergangsbestimmungen zur 
Deutschen CPO. und StPO. §§. 1, 34. 
3) Abs. 1 enthält zugleich die Negation, daß auf die dort bezeichneten 
Prozesse die Deutsche CPO. und das EG. hiezu keine Anwendung finden. 
Daraus folgt, daß auch deren civilrechtliche Spezialbestimmungen keine Be 
rücksichtigung finden dürfen (vgl. z. B. §§. 50 ff., 231, 236 Abs. 3, 709 
2c. EG. §. 17). 
§. 19. (§. 16 des Entw.) 
Rechtskräftig im Sinne dieses Gesetzes sind Endurtheile, welche 
mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten wer 
den können. 
Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorstehenden Ab 
satzes sind diejenigen Rechtsmittel anzusehen, welche an eine von 
dem Tage der Verkündung oder Zustellung des Urtheils laufende 
Nothfrist gebunden sind. 
1) Endurtheile im Sinne des EG. z. CPO. (§§. 18, 20) sind 
solche Urtheile, welche den anhängigen Prozeß erledigen (§. 18 Abs. 1), 
daher nicht diejenigen, welche nur den einen oder den anderen in einem 
Prozesse geltend gemachten Anspruch erledigen, z. B. nicht die Theil 
urtheile, die Urtheile, welche den Grund des Anspruchs anerkennen, ohne 
über den Betrag entschieden zu haben, wenn das Klagspetitum auch auf 
einen bestimmten Betrag gerichtet ist, die Urtheile, durch welche prozeßhin 
dernde Einreden verworfen werden; Eidesurtheile; wohl aber Urtheile, welche 
über den geltend gemachten Anspruch entscheiden, eine Einrede oder Wider 
klage aber ad separatum verweisen, also auch Urtheile dieser Art im Exe 
kutivprozeß; denn in diesen Fällen bleibt der ad separatum verwiesene An 
spruch (wenigstens nach Gemeinem Prozesse) nicht rechtshängig. (Vgl. L. 
Seuffert a. a. O. §. 19 Nr. 1; Puchelt a. a. O. S. 805 Nr. 3; 
v. Petersen a. a. O. S. 947 Nr. 2. Theilweise a. M. Struckmann 
Koch a. a. O. §. 19 Nr. 1; Siebenhaar a. a. O. S. 21). 
2) Vgl. Hinschius in Busch's Zeitschr. f. d. Civilprozeß Jahrgang I
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer