§§. 18, 19.
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zugestimmt werden. Denn anhängig wird im Gemeinen Prozeß der
Prozeß, sobald das Gericht die Instruktion desselben eröffnet, was durch
Insinuation des ersten Dekrets an den Beklagten geschieht, wenn man
nur Anhängigmachen von Litiskontestation im engeren Sinne unterscheidet.
Vgl. Bayer. Ausf.=Ges. z. CPO. Art. 225 ff., insbes. Art. 226, 228,122.
Preuß. Ges. v. 31. März 1879, betr. die Uebergangsbestimmungen zur
Deutschen CPO. und StPO. §§. 1, 34.
3) Abs. 1 enthält zugleich die Negation, daß auf die dort bezeichneten
Prozesse die Deutsche CPO. und das EG. hiezu keine Anwendung finden.
Daraus folgt, daß auch deren civilrechtliche Spezialbestimmungen keine Be
rücksichtigung finden dürfen (vgl. z. B. §§. 50 ff., 231, 236 Abs. 3, 709
2c. EG. §. 17).
§. 19. (§. 16 des Entw.)
Rechtskräftig im Sinne dieses Gesetzes sind Endurtheile, welche
mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten wer
den können.
Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorstehenden Ab
satzes sind diejenigen Rechtsmittel anzusehen, welche an eine von
dem Tage der Verkündung oder Zustellung des Urtheils laufende
Nothfrist gebunden sind.
1) Endurtheile im Sinne des EG. z. CPO. (§§. 18, 20) sind
solche Urtheile, welche den anhängigen Prozeß erledigen (§. 18 Abs. 1),
daher nicht diejenigen, welche nur den einen oder den anderen in einem
Prozesse geltend gemachten Anspruch erledigen, z. B. nicht die Theil
urtheile, die Urtheile, welche den Grund des Anspruchs anerkennen, ohne
über den Betrag entschieden zu haben, wenn das Klagspetitum auch auf
einen bestimmten Betrag gerichtet ist, die Urtheile, durch welche prozeßhin
dernde Einreden verworfen werden; Eidesurtheile; wohl aber Urtheile, welche
über den geltend gemachten Anspruch entscheiden, eine Einrede oder Wider
klage aber ad separatum verweisen, also auch Urtheile dieser Art im Exe
kutivprozeß; denn in diesen Fällen bleibt der ad separatum verwiesene An
spruch (wenigstens nach Gemeinem Prozesse) nicht rechtshängig. (Vgl. L.
Seuffert a. a. O. §. 19 Nr. 1; Puchelt a. a. O. S. 805 Nr. 3;
v. Petersen a. a. O. S. 947 Nr. 2. Theilweise a. M. Struckmann
Koch a. a. O. §. 19 Nr. 1; Siebenhaar a. a. O. S. 21).
2) Vgl. Hinschius in Busch's Zeitschr. f. d. Civilprozeß Jahrgang I