Einführungsgesetz zur Civilprozeßordnung.
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bejahenden Sinne zu entscheiden sein (L. Seuffert a. a. O. §. 17 Nr. 2;
v. Petersen a. a. O. §. 17 Nr. 1; Puchelt a. a. O. S. 801 Nr. 3).
Für diejenige Theorie, welche nur den Gegenbeweis durch Eideszuschiebung
ausschloß (Arndts, Pand. §. 281), kommt jetzt §. 14 Ziff. 2 des EG.
z. CPO. und §. 411 in Betracht.
2) Zu Abs. 2 vgl. Bayer. Ausf.=Ges. z. CPO. v. 23. Februar 1879
Art. 235 Ziff. 5 und Art. 123 Ziff. 1. Preuß. Eigenth. Erwerbsges. v.
5. Mai 1872 §. 38.
§. 18. (§. 15 des Entw.)
Auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten der Civilpro
zeßordnung anhängig gewordenen Prozesse finden bis zur rechts
kräftigen Entscheidung die bisherigen Prozeßgesetze Anwendung.
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die Civilprozeßord
nung auf die vor dem Inkrafttreten derselben anhängig gewor
denen Prozesse für anwendbar zu erklären und zu dem Zwecke
Uebergangsbestimmungen zu erlassen.
1) Durch Abs. 1 stellt sich der Gesetzgeber in Gegensatz zu der bis
her in den einzelnen Staaten gewöhnlichen Art der Ueberführung der alten
Prozeßsachen in die neuere Prozeßgesetzgebung. Während man bisher ent
weder die Instanz oder den Prozeßabschnitt nach altem Verfahren erledigen
ließ und auf die folgende Prozedur das neue Gesetz als bereits anwendbar
erklärte (s. Motive Off. Ausg. S. 489 f., Kortk. Abdruck S. 595, und
insbesondere bayer. Einf.=Ges. zur CPO. v. 1869 Art. 13 ff.), soll jetzt
jeder anhängige Prozeß bis zur rechtskräftigen Entscheidung (§. 19)
nach den bisherigen Gesetzen behandelt werden.
2) Die Frage, ob die Anhängigkeit eines Prozesses vor dem Inkraft
treten der Civilprozeßordnung eingetreten sei, ist ebenfalls nach den bis
herigen Prozeßgesetzen zu beurtheilen.
Ebendeßhalb darf auch nicht (wie von L. Seuffert a. a. O. §. 18
Nr. 2 a geschieht) der Sprachgebrauch der CPO. resp. des EG. hiezu be
züglich des Begriffes „anhängig“ als Argument benützt werden für die
Meinung, daß in dem Gebiete des bisherigen Gemeinen Prozesses die In
sinuation des ersten Dekretes bereits die Anhängigkeit im Sinne des §. 18
begründet habe, obwohl die Rechtshängigkeit mit voller Wirkung erst durch
die Kriegsbefestigung eingetreten sei. (Vgl. übrigens Wetzell, System
§. 14 Note 89 ff.) Allerdings muß in der Sache Seuffert's Meinung