Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

Einführungsgesetz zur Civilprozeßordnung. 
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bejahenden Sinne zu entscheiden sein (L. Seuffert a. a. O. §. 17 Nr. 2; 
v. Petersen a. a. O. §. 17 Nr. 1; Puchelt a. a. O. S. 801 Nr. 3). 
Für diejenige Theorie, welche nur den Gegenbeweis durch Eideszuschiebung 
ausschloß (Arndts, Pand. §. 281), kommt jetzt §. 14 Ziff. 2 des EG. 
z. CPO. und §. 411 in Betracht. 
2) Zu Abs. 2 vgl. Bayer. Ausf.=Ges. z. CPO. v. 23. Februar 1879 
Art. 235 Ziff. 5 und Art. 123 Ziff. 1. Preuß. Eigenth. Erwerbsges. v. 
5. Mai 1872 §. 38. 
§. 18. (§. 15 des Entw.) 
Auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten der Civilpro 
zeßordnung anhängig gewordenen Prozesse finden bis zur rechts 
kräftigen Entscheidung die bisherigen Prozeßgesetze Anwendung. 
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die Civilprozeßord 
nung auf die vor dem Inkrafttreten derselben anhängig gewor 
denen Prozesse für anwendbar zu erklären und zu dem Zwecke 
Uebergangsbestimmungen zu erlassen. 
1) Durch Abs. 1 stellt sich der Gesetzgeber in Gegensatz zu der bis 
her in den einzelnen Staaten gewöhnlichen Art der Ueberführung der alten 
Prozeßsachen in die neuere Prozeßgesetzgebung. Während man bisher ent 
weder die Instanz oder den Prozeßabschnitt nach altem Verfahren erledigen 
ließ und auf die folgende Prozedur das neue Gesetz als bereits anwendbar 
erklärte (s. Motive Off. Ausg. S. 489 f., Kortk. Abdruck S. 595, und 
insbesondere bayer. Einf.=Ges. zur CPO. v. 1869 Art. 13 ff.), soll jetzt 
jeder anhängige Prozeß bis zur rechtskräftigen Entscheidung (§. 19) 
nach den bisherigen Gesetzen behandelt werden. 
2) Die Frage, ob die Anhängigkeit eines Prozesses vor dem Inkraft 
treten der Civilprozeßordnung eingetreten sei, ist ebenfalls nach den bis 
herigen Prozeßgesetzen zu beurtheilen. 
Ebendeßhalb darf auch nicht (wie von L. Seuffert a. a. O. §. 18 
Nr. 2 a geschieht) der Sprachgebrauch der CPO. resp. des EG. hiezu be 
züglich des Begriffes „anhängig“ als Argument benützt werden für die 
Meinung, daß in dem Gebiete des bisherigen Gemeinen Prozesses die In 
sinuation des ersten Dekretes bereits die Anhängigkeit im Sinne des §. 18 
begründet habe, obwohl die Rechtshängigkeit mit voller Wirkung erst durch 
die Kriegsbefestigung eingetreten sei. (Vgl. übrigens Wetzell, System 
§. 14 Note 89 ff.) Allerdings muß in der Sache Seuffert's Meinung
	        
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