Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

§. 16. 
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dieser Beweis auch durch Eideszuschiebung nach Maßgabe 
der §§. 410 ff. der Civilprozeßordnung geführt werden. 
Unberührt bleiben ferner: 
2) die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Beweis 
kraft der Beurkundung des bürgerlichen Standes in An 
sehung der Erklärungen, welche über Geburten und Sterbe 
fälle von den zur Anzeige gesetzlich verpflichteten Personen 
abgegeben werden; 
3) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Verpflicht 
ung zur Leistung des Offenbarungseides; 
4) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen in 
bestimmten Fällen einstweilige Verfügungen erlassen wer 
den können; 
5) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Verfah 
ren bei Ehescheidungen auf Grund gegenseitiger Einwil 
ligung; 
6) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die auf ein 
seitigen Antrag eines Ehegatten zu erlassenden gericht 
lichen Rückkehr=, Aufnahme= und Besserungsbefehle, sowie 
über die als Vorbedingung einer Ehescheidung anzuord 
nenden Zwangsmaßregeln; 
die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Voraus 
setzungen der böslichen Verlassung, namentlich in Anseh 
ung der Frist, welche seit der Entfernung des Beklagten 
verstrichen sein muß, sowie in Ansehung der Fälle, welche 
der böslichen Verlassung gleichgestellt sind; 
8) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen eine 
bösliche Verlassung nicht schon deshalb als festgestellt an 
genommen werden darf, weil der Beklagte die in dem 
bürgerlichen Rechte vorgeschriebenen Rückkehrbefehle nicht 
befolgt hat. 
Motive: „Zu bemerken bleibt, daß der Ausdruck: „bürgerliches 
Recht“ hier, wie in der CPO., gleichbedeutend mit „materielles Recht“ ge 
braucht ist, so daß es gleichgültig bleibt, in welchem Gesetzbuche, ob im 
Codex des Civilrechts oder der Prozeßordnung oder anderen Orts sich der 
artige Vorschriften vorfinden." 
1) Zu Ziff. 1: Vgl. Wetzell, System §. 15 Nr. 10 ff. (Ed. III 
S. 145—148); Arndts, Pand. §. 114 und die dort cit. Literatur und 
Motive zu §. 264 (oben Abth. II S. 103 Z. 13 ff. v. o.).
	        
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