§. 16.
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dieser Beweis auch durch Eideszuschiebung nach Maßgabe
der §§. 410 ff. der Civilprozeßordnung geführt werden.
Unberührt bleiben ferner:
2) die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Beweis
kraft der Beurkundung des bürgerlichen Standes in An
sehung der Erklärungen, welche über Geburten und Sterbe
fälle von den zur Anzeige gesetzlich verpflichteten Personen
abgegeben werden;
3) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Verpflicht
ung zur Leistung des Offenbarungseides;
4) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen in
bestimmten Fällen einstweilige Verfügungen erlassen wer
den können;
5) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Verfah
ren bei Ehescheidungen auf Grund gegenseitiger Einwil
ligung;
6) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die auf ein
seitigen Antrag eines Ehegatten zu erlassenden gericht
lichen Rückkehr=, Aufnahme= und Besserungsbefehle, sowie
über die als Vorbedingung einer Ehescheidung anzuord
nenden Zwangsmaßregeln;
die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Voraus
setzungen der böslichen Verlassung, namentlich in Anseh
ung der Frist, welche seit der Entfernung des Beklagten
verstrichen sein muß, sowie in Ansehung der Fälle, welche
der böslichen Verlassung gleichgestellt sind;
8) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen eine
bösliche Verlassung nicht schon deshalb als festgestellt an
genommen werden darf, weil der Beklagte die in dem
bürgerlichen Rechte vorgeschriebenen Rückkehrbefehle nicht
befolgt hat.
Motive: „Zu bemerken bleibt, daß der Ausdruck: „bürgerliches
Recht“ hier, wie in der CPO., gleichbedeutend mit „materielles Recht“ ge
braucht ist, so daß es gleichgültig bleibt, in welchem Gesetzbuche, ob im
Codex des Civilrechts oder der Prozeßordnung oder anderen Orts sich der
artige Vorschriften vorfinden."
1) Zu Ziff. 1: Vgl. Wetzell, System §. 15 Nr. 10 ff. (Ed. III
S. 145—148); Arndts, Pand. §. 114 und die dort cit. Literatur und
Motive zu §. 264 (oben Abth. II S. 103 Z. 13 ff. v. o.).