Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

224 Civilprozeßordnung. X. Buch. Schiedsrichterliches Verfahren. 
Ausnahme war in Betreff der Aufhebungsgründe des §. 808 Nr. 6 wegen 
der Eigenthümlichkeit derselben geboten; die Regelung ist in den §§. 810,811 
im Anschlusse an die §§. 521, 525, 780 erfolgt. 
1) Zu §. 868: 
Die Zuständigkeit für die Klage auf Erlassung des Vollstreckungsur 
theils bestimmt sich nach §. 871. 
Gegenstand der Klage ist ausschließlich die Frage der Vollstreckbarkeit 
des Schiedsspruchs. Die materielle Berechtigung des Schiedsspruchs ist 
von dem erkennenden Gerichte nicht zu prüfen. Das Vollstreckungsurtheil 
ist nur dann nicht zu erlassen, wenn einer der in Abs. 2 erwähnten Gründe 
vorliegt. Die Berücksichtigung von Einwendungen gegen den im Schiedsspruch 
festgestellten Anspruch selbst ist dem Gerichte nicht gestattet. Solche Ein 
wendungen (z. B. Zahlung) sind gemäß §. 686 erst gegen die begonnene 
Vollstreckung durch Klage geltend zu machen. (A. M. L. Seuffert a. 
a. O. §. 868.) 
Von Amtswegen ist nur der unverzichtbare Grund des §. 867 Ziff. 2 
zu beachten. (Vgl. zu §§. 660, 661 Nr. 2c. Es ist wahrscheinlich, daß 
in §. 867 die Fassung „verboten ist“ anstatt „nicht erzwungen werden darf 
auf einem Uebersehen des zu §. 661 Ziff. 2 gefaßten Kommissionsbeschlusses 
beruht.) 
Das Vollstreckungsurtheil, welches seinerseits erst mit Eintritt der 
Rechtskraft vollstreckbar wird, soferne es nicht für vorläufig vollstreckbar 
erklärt ist, kann mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln, und wenn es ein Ver 
säumnißurtheil ist, durch Einspruch angefochten werden. 
2) Zu §. 869: 
Als erlassen gilt das Vollstreckungsurtheil im Sinne des §. 869 
erst nach erlangter Rechtskraft. Denn es soll, wie die Motive ersehen lassen, 
das rechtzeitige Vorbringen der Anfechtungsgründe bezweckt werden. 
Dieses Vorbringen kann aber noch in der Berufungsinstanz und zwar auch 
dann geschehen, wenn das Urtheil der Berufungsinstanz durch das Revi 
sionsgericht aufgehoben und die Sache ans Berufungsgericht zurückverwie 
sen wird. 
3) Zu §. 870: 
Die Bestimmung des §. 549 Abs. 3 kommt hier nicht zur Anwendung.
	        
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