Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

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Civilprozeßordnung. X. Buch. Schiedsrichterliches Verfahren. 
§. 867. (§. 808 des Entw.) 
Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden: 
1) wenn das Verfahren unzulässig war; 
2) wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer Handlung 
verurtheilt, deren Vornahme verboten ist; 
3) wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift 
der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführ 
ung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; 
4) wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör 
nicht gewährt war; 
5) wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist; 
6) wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in 
den Fällen der Nr. 1—6 des §. 543 die Restitutionsklage 
stattfindet. 
Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus den unter 
Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht statt, wenn die Parteien ein 
Anderes vereinbart haben. 
Motive: „Der Schiedsspruch erledigt materiell den Rechtsstreit in 
ähnlicher Weise wie ein von einem Gerichte erlassenes, rechtskräftig gewor 
denes Urtheil. Der §. 807 legt daher in Uebereinstimmung mit der bayer. 
Proz.=Ordn. Art. 1337, dem preuß. Entw. §. 1377 und dem nordd. Entw. 
§. 1171 dem Schiedsspruche unter den Parteien die Wirkungen eines rechts 
kräftigen gerichtlichen Urtheils bei (nordd. Prot. V S. 2235). 
„Von diesem Standpunkte aus rechtfertigt es sich, daß der §. 808 
Nr. 3 und 6 den Schiedsspruch aus denselben Gründen für anfechtbar er 
klärt, aus welchen die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage (§§. 518, 
519) stattfinden. Nur mußte einerseits der Anfechtungsgrund des §. 518 
Nr. 1 in Wegfall kommen, da ein Ausschluß von Schiedsrichtern kraft Ge 
setzes nicht anerkannt ist, andererseits konnte der Anfechtungsgrund §. 519 
Nr. 7 nicht berücksichtigt werden, da die Aufhebung des Schiedsspruchs 
wegen aufgefundener Urkunden eine Beurtheilung der streitig gewesenen 
Rechtssache, mithin eine Wiederholung des Rechtsstreits vor den Staats 
gerichten erfordern würde, ein Ergebniß, welches mit dem Willen der Par 
teien, daß ihre Differenz durch Schiedsrichter entschieden werden solle, in 
unlösbaren Widerspruch treten müßte. Der Entwurf durfte indessen bei 
diesen Anfechtungsgründen nicht stehen bleiben. Die Richtigkeit der Ent 
scheidung in der Sache selbst muß in Frage gestellt werden können, wenn
	        
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