Civilprozeßordnung. IX. Buch. Aufgebotsverfahren.
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2) Wegen Nichteinhaltung der in §§. 843—845 bestimmten Aufge
botsfristen vgl. §. 834 Ziff. 3.
3) Zu §. 843:
a) Ein Beispiel für Abs. 1 wäre folgendes: Eine Staatsobligation,
für welche von vier zu vier Jahren Couponsscheine ausgegeben werden
(vgl. Bundesgesetz vom 9. November 1867 §. 2, BGBl. S. 157, vom
21. Juli 1870 §. 3, BGBl. S. 491), und die am 1. März 1878 emittirt
wurde, ist verloren gegangen und soll amortisirt werden. Die Zinsscheine
sind je am 1. Januar und 1. Juli fällig. Am 6. Mai 1880 ist der Verlust
der Obligation glaubhaft gemacht worden (§. 840 Ziff. 2). Am 1. März
1882 werden neue Couponsscheine ausgegeben; der erste Coupon dieser
Serie ist am 1. Juli 1882 fällig. Demnach muß hier der Aufgebotstermin
auf den 2. Januar festgesetzt werden.
Wenn L. Seuffert (a. a. O. §§. 843—845 Nr. 3) ausführt, daß
sich §. 843 nicht blos auf solche Werthpapiere beziehe, zu denen von vier
zu vier Jahren Coupons ausgegeben werden, sondern auch auf solche, zu
welchen für längere Zeit Coupons ausgegeben waren, die aber innerhalb vier
Jahren vom Amortisationsantrag an gerechnet zu erneuern sind, so ist dieß
angesichts der Bestimmung des §. 844 Abs. 1 nicht richtig.
b) Zu dem Schlußsatz von Abs. 2 „und daß .. . . ausgegeben seien",
der auf Antrag des Abg. Dr. Wolffson angefügt wurde, bemerkte der
Antragsteller: Es sei hierbei an den Fall gedacht, daß der Urkunde außer
den Zins= oder Gewinnantheilscheinen auch Talons beigegeben seien. Sei
die Urkunde verloren, nicht aber der Talon, so könnten die Zins= oder Ge
winnantheilscheine an den Verlierenden, also an den Antragsteller ausge
liefert werden, ohne daß die Urkunde produzirt zu werden brauche. Habe
aber ein Dritter auf Produktion des Talons die neuen Scheine gefordert,
so falle damit die Präsumtion, die in anderen Fällen auf die unterlassene
Produktion der Urkunde selbst gegründet werde, hinweg. (Komm.=Prot.
S. 591.)
4) Zu §. 844:
a) Beispiel: Eine Staatsobligation mit einem Couponsbogen für
100 Jahre ist zu amortisiren. Der Verlust ist am 1. Juli 1880 glaubhaft
gemacht (§. 840 Ziff. 2). Die Coupons verfallen in Jahresfristen je am
1. Januar. Der Aufgebotstermin ist hier rite bestimmt, wenn er auf den
1. Juli 1884 festgesetzt wurde.
b) Die in Abs. 1 vorgezeichnete Bestimmung des Aufgebotstermines
ist genügend, ste ist aber auch das Minimum. Das Gericht ist nicht ge
bindert, den Termin noch weiter hinaus zu verlegen.
c) Da das Gericht nie voraus wissen kann, ob die Coupons für vier