Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

Civilprozeßordnung. IX. Buch. Aufgebotsverfahren. 
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2) Wegen Nichteinhaltung der in §§. 843—845 bestimmten Aufge 
botsfristen vgl. §. 834 Ziff. 3. 
3) Zu §. 843: 
a) Ein Beispiel für Abs. 1 wäre folgendes: Eine Staatsobligation, 
für welche von vier zu vier Jahren Couponsscheine ausgegeben werden 
(vgl. Bundesgesetz vom 9. November 1867 §. 2, BGBl. S. 157, vom 
21. Juli 1870 §. 3, BGBl. S. 491), und die am 1. März 1878 emittirt 
wurde, ist verloren gegangen und soll amortisirt werden. Die Zinsscheine 
sind je am 1. Januar und 1. Juli fällig. Am 6. Mai 1880 ist der Verlust 
der Obligation glaubhaft gemacht worden (§. 840 Ziff. 2). Am 1. März 
1882 werden neue Couponsscheine ausgegeben; der erste Coupon dieser 
Serie ist am 1. Juli 1882 fällig. Demnach muß hier der Aufgebotstermin 
auf den 2. Januar festgesetzt werden. 
Wenn L. Seuffert (a. a. O. §§. 843—845 Nr. 3) ausführt, daß 
sich §. 843 nicht blos auf solche Werthpapiere beziehe, zu denen von vier 
zu vier Jahren Coupons ausgegeben werden, sondern auch auf solche, zu 
welchen für längere Zeit Coupons ausgegeben waren, die aber innerhalb vier 
Jahren vom Amortisationsantrag an gerechnet zu erneuern sind, so ist dieß 
angesichts der Bestimmung des §. 844 Abs. 1 nicht richtig. 
b) Zu dem Schlußsatz von Abs. 2 „und daß .. . . ausgegeben seien", 
der auf Antrag des Abg. Dr. Wolffson angefügt wurde, bemerkte der 
Antragsteller: Es sei hierbei an den Fall gedacht, daß der Urkunde außer 
den Zins= oder Gewinnantheilscheinen auch Talons beigegeben seien. Sei 
die Urkunde verloren, nicht aber der Talon, so könnten die Zins= oder Ge 
winnantheilscheine an den Verlierenden, also an den Antragsteller ausge 
liefert werden, ohne daß die Urkunde produzirt zu werden brauche. Habe 
aber ein Dritter auf Produktion des Talons die neuen Scheine gefordert, 
so falle damit die Präsumtion, die in anderen Fällen auf die unterlassene 
Produktion der Urkunde selbst gegründet werde, hinweg. (Komm.=Prot. 
S. 591.) 
4) Zu §. 844: 
a) Beispiel: Eine Staatsobligation mit einem Couponsbogen für 
100 Jahre ist zu amortisiren. Der Verlust ist am 1. Juli 1880 glaubhaft 
gemacht (§. 840 Ziff. 2). Die Coupons verfallen in Jahresfristen je am 
1. Januar. Der Aufgebotstermin ist hier rite bestimmt, wenn er auf den 
1. Juli 1884 festgesetzt wurde. 
b) Die in Abs. 1 vorgezeichnete Bestimmung des Aufgebotstermines 
ist genügend, ste ist aber auch das Minimum. Das Gericht ist nicht ge 
bindert, den Termin noch weiter hinaus zu verlegen. 
c) Da das Gericht nie voraus wissen kann, ob die Coupons für vier
	        
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