Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

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Aufgebotsverfahren. §§. 836-837. 
§. 835. (§. 780 des Entw. 
Die Anfechtungsklage ist binnen der Nothfrist eines Monats 
zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der 
Kläger Kenntniß von dem Ausschlußurtheile erhalten hat, in dem 
Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im §. 834 Nr. 4,6 
bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und dieser Grund an je 
nem Tage noch nicht zur Kenntniß des Klägers gelangt war, 
erst mit dem Tage, an welchem der Anfechtungsgrund dem Klä 
ger bekannt geworden ist. 
Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkündung 
des Ausschlußurtheils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft. 
Vgl. §§. 211 ff. und zu §§. 199, 200 Nr. 3 c (oben Abth. I 
S. 555 Ziff. 13 ff. v. u.). 
§. 836. (§. 781 des Entw.) 
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote anord 
nen, auch wenn die Voraussetzungen des §. 138 nicht vorliegen. 
§. 837. (§. 782 des Entw.) 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung 
(Amortisation) abhanden gekommener oder vernichteter Wechsel 
und der in den Artikeln 301, 302 des Handelsgesetzbuchs be 
zeichneten Urkunden gelten die nachfolgenden besonderen Bestim 
mungen. 
Die Bestimmungen finden in Betreff anderer Urkunden, be 
züglich welcher das Gesetz das Aufgebotsverfahren zuläßt, inso 
weit Anwendung, als in dem Gesetze nicht besondere Vorschriften 
enthalten sind. 
Motive: „Die Bestimmungen der §§. 783 ff., welche sich durch 
die allgemein gültigen Vorschriften der vorhergehenden §§. 768 bis 781 zu 
einem Ganzen vervollständigen, behandeln die Urkundenamortisation und 
sind hinsichtlich ihrer Anwendung für die Amortisation der im §. 782 Abs. 1 
gedachten Urkunden durchaus zwingend, während sie rücksichtlich aller an 
deren Urkunden nur subsidiäre Anwendung leiden (§. 782 Abs. 2), auch 
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