195
Aufgebotsverfahren. §§. 836-837.
§. 835. (§. 780 des Entw.
Die Anfechtungsklage ist binnen der Nothfrist eines Monats
zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der
Kläger Kenntniß von dem Ausschlußurtheile erhalten hat, in dem
Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im §. 834 Nr. 4,6
bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und dieser Grund an je
nem Tage noch nicht zur Kenntniß des Klägers gelangt war,
erst mit dem Tage, an welchem der Anfechtungsgrund dem Klä
ger bekannt geworden ist.
Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkündung
des Ausschlußurtheils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
Vgl. §§. 211 ff. und zu §§. 199, 200 Nr. 3 c (oben Abth. I
S. 555 Ziff. 13 ff. v. u.).
§. 836. (§. 781 des Entw.)
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote anord
nen, auch wenn die Voraussetzungen des §. 138 nicht vorliegen.
§. 837. (§. 782 des Entw.)
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung
(Amortisation) abhanden gekommener oder vernichteter Wechsel
und der in den Artikeln 301, 302 des Handelsgesetzbuchs be
zeichneten Urkunden gelten die nachfolgenden besonderen Bestim
mungen.
Die Bestimmungen finden in Betreff anderer Urkunden, be
züglich welcher das Gesetz das Aufgebotsverfahren zuläßt, inso
weit Anwendung, als in dem Gesetze nicht besondere Vorschriften
enthalten sind.
Motive: „Die Bestimmungen der §§. 783 ff., welche sich durch
die allgemein gültigen Vorschriften der vorhergehenden §§. 768 bis 781 zu
einem Ganzen vervollständigen, behandeln die Urkundenamortisation und
sind hinsichtlich ihrer Anwendung für die Amortisation der im §. 782 Abs. 1
gedachten Urkunden durchaus zwingend, während sie rücksichtlich aller an
deren Urkunden nur subsidiäre Anwendung leiden (§. 782 Abs. 2), auch
13