I. Abschn. Allgemeine Bestimmungen. §. 648.
Alimenten aussprechen, soweit die Alimente für die Zeit
nach der Erhebung der Klage und für das diesem Zeit
punkte vorausgehende letzte Vierteljahr zu entrichten sind.
1) Nach dem Entwurf war unter Ziff. 1 die vorläufige Vollstreckbar
keit aller amtsgerichtlichen Endurtheile ausgesprochen. Die Justizkommission
hat diese Bestimmung nach lebhaften Debatten beseitigt (Komm.=Prot.
S. 334—339, 562, 563, 725—731) und statt derselben den §. 649 als
§. 602 a eingeschaltet, der sich nach dem ursprünglichen Beschluß der Kom
mission nur auf amtsgerichtliche Urtheile bezog, jetzt aber die Urtheile aller
Gerichte umfaßt (vgl. zu §. 649 Nr. 1).
2) Zu Ziff. 2 vgl. §. 427.
3) Zu Ziff. 3: Unter diese Ziffer fallen nicht blos die Versäumniß
urtheile nach §. 310, sondern alle im Verlaufe des Prozesses ergehenden
zweiten und ferneren Versäumnißurtheile (vgl. zu §. 297 Nr. 1 u. 2 oben
Abth. II S. 172, 173; L. Seuffert a. a. O. §. 648 Nr. 3; Wilmowski
Levy a. a. O. §. 648 Nr. 4).
4) Zu Ziff. 4: Vgl. §. 562. Gleichgiltig bleibt es, ob das Urtheil
mit oder ohne Vorbehalt der Rechte ergangen ist.
5) Zu Ziff. 5: Vgl. §§. 805—807, 815. Unter diesen Urtheilen sind
auch jene zu verstehen, durch welche ein Arrest zu Gunsten des Schuldners
abgeändert wird. (Vgl. Motive. Off. Ausgabe. S. 454 zu §. 752
des Entw.; Kortk. Abdruck. S. 581 Spalte 1).
6) Ob die Forderung für Entgang des Unterhalts auf Grund des
§. 3 Nr. 1 a. E. des Reichshaftpflichtgesetzes v. 7. Juni 1871 eine Ali
mentenforderung sei, hat das ROHG. in drei Urtheilen verschieden beur
theilt (Sammlg. der Entsch. des ROHG. Bd. 18 S. 3, Bd. 22 S. 324,
348). Für die Alimentennatur ist Puchelt a. a. O. S. 487 Nr. 2.
7) Die Vorschriften des §. 648 gelten für alle Instanzen und für
kontradiktorische, wie für Versäumnißurtheile, soweit dieser Unterschied nicht
ausgeschlossen ist (Ziff. 1—3). Vgl. noch §. 122 Abs. 3 der Strafpro
zeßordnung.
8) Von v. Sarwey (a. a. O. §. 648 Nr. 2) wird die Frage auf
geworfen, ob Urtheile auch bezüglich der Prozeßkosten als vorläufig voll
streckbar erklärt werden könnten und unter Prüfung der Bestimmungen des
hannoverschen und norddeutschen Entwurfs sowie der Kommissionsverhand
lungen hierüber im Widerspruch mit Siebenhaar (a. a. O. S. 614
Note *) bejaht, weil die CPO. ein desfallsiges Verbot nicht enthalte.
Allein hiebei scheint mir v. Sarwey die Bestimmung des §. 703 zu über
sehen, welcher auf die Vollstreckung der in §. 702 genannten Schuldtitel