Full text: Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (3)

I. Abschn. Allgemeine Bestimmungen. §. 648. 
Alimenten aussprechen, soweit die Alimente für die Zeit 
nach der Erhebung der Klage und für das diesem Zeit 
punkte vorausgehende letzte Vierteljahr zu entrichten sind. 
1) Nach dem Entwurf war unter Ziff. 1 die vorläufige Vollstreckbar 
keit aller amtsgerichtlichen Endurtheile ausgesprochen. Die Justizkommission 
hat diese Bestimmung nach lebhaften Debatten beseitigt (Komm.=Prot. 
S. 334—339, 562, 563, 725—731) und statt derselben den §. 649 als 
§. 602 a eingeschaltet, der sich nach dem ursprünglichen Beschluß der Kom 
mission nur auf amtsgerichtliche Urtheile bezog, jetzt aber die Urtheile aller 
Gerichte umfaßt (vgl. zu §. 649 Nr. 1). 
2) Zu Ziff. 2 vgl. §. 427. 
3) Zu Ziff. 3: Unter diese Ziffer fallen nicht blos die Versäumniß 
urtheile nach §. 310, sondern alle im Verlaufe des Prozesses ergehenden 
zweiten und ferneren Versäumnißurtheile (vgl. zu §. 297 Nr. 1 u. 2 oben 
Abth. II S. 172, 173; L. Seuffert a. a. O. §. 648 Nr. 3; Wilmowski 
Levy a. a. O. §. 648 Nr. 4). 
4) Zu Ziff. 4: Vgl. §. 562. Gleichgiltig bleibt es, ob das Urtheil 
mit oder ohne Vorbehalt der Rechte ergangen ist. 
5) Zu Ziff. 5: Vgl. §§. 805—807, 815. Unter diesen Urtheilen sind 
auch jene zu verstehen, durch welche ein Arrest zu Gunsten des Schuldners 
abgeändert wird. (Vgl. Motive. Off. Ausgabe. S. 454 zu §. 752 
des Entw.; Kortk. Abdruck. S. 581 Spalte 1). 
6) Ob die Forderung für Entgang des Unterhalts auf Grund des 
§. 3 Nr. 1 a. E. des Reichshaftpflichtgesetzes v. 7. Juni 1871 eine Ali 
mentenforderung sei, hat das ROHG. in drei Urtheilen verschieden beur 
theilt (Sammlg. der Entsch. des ROHG. Bd. 18 S. 3, Bd. 22 S. 324, 
348). Für die Alimentennatur ist Puchelt a. a. O. S. 487 Nr. 2. 
7) Die Vorschriften des §. 648 gelten für alle Instanzen und für 
kontradiktorische, wie für Versäumnißurtheile, soweit dieser Unterschied nicht 
ausgeschlossen ist (Ziff. 1—3). Vgl. noch §. 122 Abs. 3 der Strafpro 
zeßordnung. 
8) Von v. Sarwey (a. a. O. §. 648 Nr. 2) wird die Frage auf 
geworfen, ob Urtheile auch bezüglich der Prozeßkosten als vorläufig voll 
streckbar erklärt werden könnten und unter Prüfung der Bestimmungen des 
hannoverschen und norddeutschen Entwurfs sowie der Kommissionsverhand 
lungen hierüber im Widerspruch mit Siebenhaar (a. a. O. S. 614 
Note *) bejaht, weil die CPO. ein desfallsiges Verbot nicht enthalte. 
Allein hiebei scheint mir v. Sarwey die Bestimmung des §. 703 zu über 
sehen, welcher auf die Vollstreckung der in §. 702 genannten Schuldtitel
	        
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